Änderungsanträge zum Bebauungsplan Nr. 392 "Wilhelm-Leuschner-Platz"; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Änderungsantrag vom 15. März 2021

Die Beschlussvorlage wird wie folgt ergänzt:

3. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den Wilhelm-Leuschner-Platz als städtebauliches und ökologisches Leuchtturmprojekt (Klimaschutzquartier) zu realisieren und dafür bis zum Satzungsbeschluss

  • ein integriertes Grün- und Artenschutzkonzept für alle Grün- und Erholungsflächen sowie Dach- und Fassadenbegrünungen vorzulegen, mit dem ein vollständiger Ausgleich des derzeitigen Artenbestands im Rahmen eines Biotopverbunds ermöglicht sowie eine zusätzliche sommerliche Aufheizung vermieden wird,
  • die Auslobung eines Wettbewerbs für die Gestaltung des als öffentliche Freifläche bezeichneten Teils des Plangebiets vorzubereiten und eine Fertigstellung bis 2025 anzustreben, um Ausweichmöglichkeiten für vorhandene Arten des Plangebiets zu schaffen,
  • ein Mobilitätskonzept mit der Zielsetzung eines autofreien Quartiers vorzulegen,
  • einen Klimaplan vorzulegen, der darlegt, wie das Plangebiet als ein klimaneutrales Quartier in Errichtung und Betrieb entwickelt werden kann,
  • darauf hinzuwirken, dass insbesondere Gebäude in Verantwortung des Freistaates Sachsen auf dem Wilhelm-Leuschner-Platz (MK 2) als Pilotprojekt in Holz- bzw. Holzhybridbauweise realisiert werden.


Begründung:

Mit der Entwicklung des Wilhelm-Leuschner-Platzes bietet sich die Chance, ein Quartier mit herausragender städtebaulicher und ökologischer Qualität zu realisieren. Als international sichtbares Leuchtturmprojekt kann das Vorhaben eine Vorbildwirkung für Klimaneutralität, Artenschutz nachhaltige Mobilität einnehmen. Für die Umsetzung als Klimaschutzquartier gilt es über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus bis zum Satzungsbeschluss die notwendigen Fachkonzepte zu entwickeln und weitere Maßnahmen zu ergreifen.

Über den vorgelegten Artenschutzbeitrag hinaus ist im Rahmen eines integrierten Grün- und Artenschutzkonzeptes sicherzustellen, dass die Grün- und Erholungsflächen sowie Dach- und Fassadenbegrünungen so geplant werden, dass ein vollständiger Ausgleich des derzeitigen Artenbestandes erreicht werden kann. Dabei sind die Pläne so aufeinander abzustimmen und naturschutzfachlich zu begleiten, dass ein Biotopverbund innerhalb des Plangebiets und seiner Einzelbereiche sowie ein Anschluss außerhalb des Plangebietes ermöglicht werden kann. Zudem sind die Maßnahmen so auszugestalten, dass eine zusätzliche sommerliche Aufheizung nach Fertigstellung von Freiflächen und Gebäuden vermieden werden kann. Eine vorgezogene Realisierung der Freifläche als vegetations- und artenreiche Grünfläche im westlichen Teil des Leuschnerplatzes ist im Gesamtablauf des Projekts ohne weiteres möglich und kann einen entscheidenden Beitrag leisten, um Ausweichmöglichkeiten für vorhandene Arten des Plangebiets zu schaffen.

Angesichts der hervorragenden Verkehrsanbindung des Leuschnerplatzes ist im Plangebiet ein autofreies Quartier zu organisieren, das den motorisierten Individualverkehr auf Anlieferverkehr und den Zugang zu Stellplätzen beschränkt. Oberirdische Stellplätze sind weitgehend auszuschließen. Für die konkrete Ausgestaltung ist ein Mobilitätskonzept vorzulegen.

Änderungsantrag 2 vom 15. März 2021

Die Festsetzungen werden wie folgt geändert (Änderungen fett):

I. Festsetzungen

3. Sonstige Festsetzungen:

3.7 In den Baugebieten wird die Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge wie folgt beschränkt: Die höchstens zulässige Zahl der Stellplätze ergibt sich aus der um drei Viertel die Hälfte (75 50%) reduzierten Mindestzahl der notwendigen Stellplätze, die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung ohne Reduktion der Mindestzahl durch die zuständige Behörde ermittelt wurde.

Sofern Nutzungen nicht durch die Stellplatzsatzung der Stadt Leipzig erfasst werden, beträgt die Mindestanzahl der Stellplätze für Fahrräder das Doppelte der entsprechenden Richtzahl in der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung.

NEU: 3.10 Ein Zurücktreten hinter die Baulinie ist im Einzelfall zulässig, um geschützten Baumbestand zu erhalten.

 

5. Grünordnerische Festsetzungen; Niederschlagswasserversickerung

5.1 Grünordnerische Festsetzungen für öffentliche Flächen

5.1.1 Entlang der zeichnerisch festgesetzten Linien für Baumpflanzungen in der Grünewaldstraße, der Windmühlenstraße, der Brüderstraße, der Planstraße sowie nördlich des Teil-Baugebietes MK 4 (innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Öffentliche Freifläche“) ist mindestens die jeweils in der zeichnerischen Festsetzung angegebene Anzahl standortheimischer Laubbäume anzupflanzen. Für die Gesamtzahl der Baumpflanzungen im Plangebiet ist nachzuweisen, dass die aktive CO2-Bindungskapazität des Baumbestandes vor dem 31.12.2020 rechnerisch erreicht wird.

NEU: 5.1.5 Für die Pflanzungen gemäß 5.1.4. sind vorrangig entsprechende Bestandsbäume im Plangebiet einzusetzen. Eine Fällung von Bäumen ist nur zulässig, wenn deren Nichteignung für eine Umpflanzung nachgewiesen wurde.

 

5.2 Grünordnerische Festsetzungen für die Baugebiete

5.2.1 In den Teil-Baugebieten MK 2 und MK 5 des Kerngebietes sind die Flächen von Kel- lergeschossen und Tiefgaragen, die nicht oberirdisch mit Gebäuden überbaut werden, mit einer mindestens 150 100 cm mächtigen durchwurzelbaren Bodenschicht zu überdecken.

5.2.3 In den Teil-Baugebieten MK 1 bis MK 7 des Kerngebietes sowie im Sondergebiet „Überbaute Markthalle“ sind sämtliche Dächer mit einer mindestens 15 cm mächtigen Substratschicht, insbesondere durch gebietsheimische Stauden, Sträucher und Gehölze unter naturschutzfachlicher Begleitung intensiv zu begrünen (Dachgarten). Davon ausgenommen sind die Flächen notwendiger technischer Anlagen auf diesen Dächern, die nachweisbar nicht in einem anderen Gebäudeteil realisiert werden können.

NEU: 5.2.5 In den unverschatteten Bereichen des Plangebietes ist eine Fassadenbegrünung für mindestens ein Drittel der jeweiligen Gesamtfassadenfläche umzusetzen.

 

5.3. Grünflächenanteil und Niederschlagswasserversickerung auf Freiflächen innerhalb der Öffentlichen Freifläche

NEU: 5.3.1 Mindestens 30% des Plangebiets sind als unversiegelte sowie vegetations- und artenreiche Grünfläche zu gestalten.

5.3.2 Das auf der öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Öffentliche Freifläche“ anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für Brauchwasserzwecke verwendet wird, weitestgehend auf dieser Fläche zu versickern.

NEU: 5.3.3 In die Freiflächengestaltung sind Brunnen und Wasserspiele mit aktiver Verdunstungs- bzw. Sprühwirkung zur lokalen Klimaregulierung zu integrieren.

 

Begründung:

Zu: 3.7: Die im Entwurf vorgesehene Reduzierung vollzieht lediglich die in der Verordnung des Freistaats ohnehin vorgesehene Reduzierung der Stellplatzpflicht bei Vorliegen einer ÖPNV-Anbindung sowie weiterer begünstigender Bedingungen wie Semestertickets nach, die als gegeben angenommen werden können. Im Sinne der Zielsetzungen der Mobilitätsstrategie der Stadt Leipzig ist der Umweltverbund prioritär einzustufen und ist der MIV auf ein absolut notwendiges Minimum zu begrenzen. Ein entscheidender Schlüssel dafür ist die Reduzierung der KfZ-Stellplätze auf ein absolut notwendiges Minimum. Angesichts der hervorragenden Verkehrsanbindung ist ein autoarmes Quartier zu planen. Durch die Reduzierung der Stellplätze werden Kosten verringert. Zudem wird die Grundwasserneubildung begünstigt, da weniger Freifläche für Tiefgaragen in Anspruch genommen wird.

Zu 3.10: Dem Planentwurf zufolge verlaufen in einzelnen Fällen die Baulinien mitten durch geschützten Baumbestand. Durch die Regelung soll ermöglicht werden, im Einzelfall von der Baulinie abzuweichen, um geschützten Baumbestand zu erhalten. Auf die Vereinbarkeit mit dem städtebaulichen Entwurf des Masterplans ist im Rahmen der künftigen Architekturwettbewerbe zu achten.

Zu 5.1: Der gewachsene Baumbestand im Plangebiet weist eine hohe CO2-Bindungskapazität auf. Die geplante Nachpflanzung von 70 Jungbäumen mit dem Faktor 1:1 ist nicht ausreichend, um die positiven stadtklimatischen Effekte des jetzigen, weitgehend wegfallenden Baumbestandes zu kompensieren. Deshalb soll die CO2-Bindungskapazität des Baumbestands im Plangebiet zum 31.12.2020 (also vor den im Januar 2021 erfolgten Fällungen) maßgeblicher Richtwert für die zu erfolgenden Baumpflanzungen sein. Dies kann vorrangig durch Umpflanzungen geeigneter Bestandsbäume mit nachgewiesener langfristiger Überlebensperspektive erfolgen. Die dafür notwendigen Großbaumverpflanzungen sind technisch bei einer Vielzahl von Bauprojekten erprobt. Dazu ist eine entsprechende Prüfung und Katalogisierung vorzunehmen. Die Bestandsbäume sind insbesondere in die Freiflächenplanung zu integrieren.

Zu 5.2: Die bisherigen Festsetzungen werden ergänzt, um Artenvielfalt zu gewährleisten und negative stadtklimatische Effekte zu vermeiden. Mit einer Erhöhung der Bodenschicht über Kellergeschossen und Tiefgaragen auf mindestens 150 cm und Festlegung der Durchwurzelbarkeit kann eine Verbesserung der stadtklimatischen Abkühlungseffekte, Wasserspeicherfähigkeit und Anbindung an das Grundwasser ermöglicht werden. Die Festsetzungen für die Dachbegrünung werden konkretisiert, um zu gewährleisten, dass mit einer intensiven Dachbegrünung Biotopqualitäten entstehen, die ein hohe Artenvielfalt sowie Abkühlungseffekte im Sinne eines Dachgartens ermöglichen. Um sommerlicher Aufheizung entgegenzuwirken, soll eine Fassadenbegrünung von mindestens 1/3 in unverschatteten Bereichen festgesetzt werden.

Zu 5.3: Derzeit sind ca. 18.000 qm bzw. 30% der Fläche des Plangebiets unversiegelt und zum Großteil mit einer spontan entstandenen Vegetation belegt. Diesen Wert gilt es im Sinne einer Netto-Null-Neuversiegelung nicht zu unterschreiten, um Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung und sommerliche Aufheizungseffekte zu vermeiden. Dieses Ziel kann zum einen durch Erhalt und weitere Qualifizierung bislang unversiegelter Grünflächen bzw. Gehölzbestands insbesondere im Bereich des Bowling-Centers sowie entlang des Petersteinwegs erfolgen. Zum anderen bestehen Potentiale im Rahmen der Frei- und Grünflächengestaltung, insbesondere bei der Gestaltung der öffentlichen Freifläche sowie der Straßen innerhalb des Quartiers bei einer wasserdurchlässigen Gestaltung des Belags sowie einer Anordnung von unterschiedlichen vegetativen Elementen, die zugleich einen Platzcharakter ermöglichen. Da durch die geplante Bebauung bisher unversiegelte Flächen versiegelt werden, sind insbesondere im westlichen Teil des Plangebiets großflächige Entsiegelungen vorzunehmen. Damit kann in Summe ein 1:1 Ausgleich der Versiegelungen des Schutzguts erfolgen. Brunnen und Wasserspiele sind geeignet, durch eine aktive Verdunstungs- bzw. Sprühwirkung zur lokalen Klimaregulierung beizutragen.

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