Änderungsantrag 2 zur Vorlage "Bebauungsplan Nr. 444 "Stadtquartier an der Kolmstraße"

Änderungsantrag zur Beschlussfassung am 22. November 2018

Beschlussvorschlag:
Der „Zaubergarten“ (Holzhäuser Str. 120) wird im aufzustellen Bebauungsplan dauerhaft als Grünfläche erhalten und gesichert und ist nicht zu bebauen.

Sachverhalt:
Bestandteil des B-Plangebietes Nr. 444 ist auch der „Zaubergarten“. Der Zaubergarten umfasst eine parkähnliche Fläche voll mit altem Baumbestand, Offenflächen, Streuobst und einem Wäldchen sowie einem Teich. Innerhalb des Zaubergartens besteht unter anderem ein alter Eschenbestand mit einem Alter von über 100 Jahren, diese Bäume erfüllen einzeln und im Zusammenhang auf Grund des Habitatpotenzials und Höhlenreichtums die Anforderungen des § 21 SächsNatSchG als geschützter Biotop. Eine Inanspruchnahme dieser Bäume würde zudem artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG für Höhlenbrüter und Fledermäuse nach sich ziehen.
Darüber hinaus liegt im Areal des Bebauungsplanes ein Amphibienlaichgewässer, das sowohl geschützter Biotop als auch Naturdenkmal gemäß Naturschutzgesetz ist. Die umliegenden Flächen werden für die Amphibienwanderung und als Sommer- und Winterlebensräume genutzt. Es wurden wiederholt im Zaubergarten Erdkröten in ihrem Winterquartier festgestellt.

Eine Bebauung des Zaubergartens stünde auch im Widerspruch zum gültigen Flächennutzungsplan und zum Landschaftsplan der Stadt Leipzig. Die Flächen von Zaubergarten und der angrenzenden Pachtgärten sind im Flächennutzungsplan als Grünflächen ausgewiesen. In der Stadtklimauntersuchung sind sie als Fläche mit "sehr hoher klimatisch lufthygienischer Ausgleichsfunktion" kartiert. Der Landschaftsplan der Stadt Leipzig formuliert für den Bereich das Ziel „Erhalt von Frisch- und Kaltluftentstehungsgebieten“.

Der hier geplante Bebauungsplan verstößt nicht nur gegen die Klimaschutzziele des Landschaftsplans, es kommen zusätzlich Konflikte mit dem Amphibienschutz, ein Verstoß gegen den Biotopschutz gemäß § 21 SächNatSchG und gegen § 18 SächsNatschG (Naturdenkmal) und Verbotstatbestände gemäß § 44 BNatSchG (Artenschutz) hinzu.
Die Inanspruchnahme von Flächen des Zaubergartens widerspricht auch einem weiteren Ziel des Landschaftsplans, nämlich der Erhöhung der Lebensqualität sowohl für die Anwohner als auch für die Nutzer des Geländes (Schulen, Kinder, Jugendliche). Der Zaubergarten wird zurzeit von 20 Schulen in Leipzig genutzt. Mit der drastischen Verkleinerung des Areals des Zaubergartens wird ein wichtiger Akteur der Umweltbildung (Columbus Junior e. V.) und eines der wenigen Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche in diesem Bereich beschnitten.
Auch wenn der Bau neuer Schulen in Leipzig hohe Priorität hat, dürfen nicht alle Naturschutz- und Umweltaspekte über Bord geworfen werden. Der Wert von grünen Inseln in der verdichteten Stadt muss berücksichtigt und geschützt werden. Hier besteht dazu die dringende Notwendigkeit.

 

Beschluss der Ratsversammlung am 22. November 2018

Der Änderungsantrag wurde mit 16 - 30 - 10 Stimmen abgelehnt.

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