Änderungsantrag 3 zur Vorlage "Satzung der Stadt Leipzig über die Stellplatzpflicht (Stellplatzsatzung)"

Änderungsantrag zur Beschlussfassung in der Ratsversammlung am 19. November 2019

Beschlussvorschlag:

§ 1 Abs. 5 wird wie folgt geändert - von der Ratsversammlung mehrheitlich abgelehnt

„Abweichende Festsetzungen in Bebauungsplänen und anderen städtebaulichen Satzungen gehen dieser Satzung vor, sofern sie zu einer Verringerung von Stellplätzen führen.“

Begründung: Entsprechend der Gesamtzielsetzung der Stellplatzsatzung sollte eine Anhebung der Stellplatzverpflichtung im Rahmen von Bebauungsplänen und städtebaulichen Satzungen ausgeschlossen werden.


§ 2 Abs. 2 wird wie folgt formuliert: - von der Ratsversammlung mehrheitlich abgelehnt

"(2) Bei gesichertem und leistungsfähigem Anschluss an den ÖPNV in zumutbarer fußläufiger Entfernung zur Anlage (bis zu 500 m) kann die Stellplatzpflicht für Kraftfahrzeug-Stellplätze im Einzelfall um bis zu 30 % verringert werden. Bei einem Straßenbahnanschluss in unmittelbarer Nähe zur Anlage ist die Stellplatzverpflichtung zu verringern.“

Begründung: Es wird die entsprechende ursprüngliche Regelung der VwVSächsBO übernommen. Die konkrete Handhabung bei der Verringerung der Stellplatzverpflichtung für die in der Stellplatzsatzung betroffenen Gebäude liegt im Ermessen der Stadtverwaltung. Insbesondere bei Bauvorhaben der öffentlichen Hand wird damit die Möglichkeit geschaffen, bei hervorragender Verkehrsverbindung die Stellplatzverpflichtung zu reduzieren. 

§ 4 Abs. 1 wird modifiziert: - von der Ratsversammlung mehrheitlich abgelehnt

„Ebenerdige, nicht unterbaute Stellplätze und ihre Zufahrten sind wasserdurchlässig und begrünbar anzulegen, soweit städtebauliche bzw. bautechnische Gründe oder Belange des Grundwasserschutzes und der Barrierefreiheit nicht entgegenstehen.“

Begründung: Die bisher vorgehene Regelung lässt z.B. eine großfläche Pflasterung zu. Damit kann zwar eine Wasserdurchlässigkeit gewährleistet werden, wird jedoch zugleich eine Aufhitzung der gepflasterten Fläche ermöglicht. Die im Satzungsentwurf vorgeschriebene Anpflanzung von Laubbäumen kann diesen Effekt insbesondere bei Jungbäumen nur teilweise ausgleichen. Dem stehen positive mikroklimatische Effekte bei der Realisierung einer begrünbaren Gestaltung z.B. durch Rasengitter oder Schotterrasen gegenüber. 

§ 4 Abs. 4 wird modifiziert: - von der Ratsversammlung mehrheitlich abgelehnt

„Nicht überbaute Tiefgaragenflächen und Dächer von Parkhäusern, Parkdecks und Parkpaletten sind fachgerecht und zumindest extensiv zu begrünen.“

Begründung: Die im Satzungsentwurf vorgeschriebene Begrünung wird im Sinne einer extensiven Begrünung (Substratdicke 3-5cm) konkretisiert.

§ 4 Abs. 6 wird eingefügt: - von der Ratsversammlung mehrheitlich angenommen

„Bei der Realisierung von Car-Sharing-Stellplätzen im Rahmen des Vorhabens verringert sich die Stellplatzverpflichtung. 1 Car-Sharing-Stellplatz ersetzt dabei 5 Pkw- Stellplätze. Dabei muss der vertraglich gebundene Car-Sharing-Betreiber das Zertifikat nach RAL-UZ 100 bzw. RAL-UZ 100 b Car-Sharing („Der blaue Engel“) oder in anderer vergleichbarer Weise seine Eignung nachweisen.“

Begründung: Die Verringerung der Stellplatzverpflichtung für Car-Sharing-Plätze ist eine mittlerweile in vielen bundesdeutschen Städten erprobte Regelung. Die hier vorgeschlagene Regelung entspricht der Satzung der Stadt Dresden. Aufgrund der gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen und des selben Car-Sharing-Anbieters ist eine Übertragung bereits in dieser Phase problemlos möglich.

§ 4 Abs. 7 wird eingefügt: - von der Ratsversammlung mehrheitlich angenommen

„Sofern der Antragssteller mit dem Bauantrag ein tragfähiges, mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt abgestimmtes Mobilitätskonzept vorlegt und dieses vor Erteilung der Baugenehmigung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Stadt abgesichert wird, kann die Stellplatzpflicht entsprechend reduziert werden.“

Begründung: Die Reduzierung von Stellplatzverpflichtungen im Rahmen von Mobilitätskonzepten wird in den letzten Jahren verstärkt in bundesdeutschen Städten wie Freiburg, München oder Bremen umgesetzt. Damit wird einem veränderten Mobilitätsverhalten Rechnung getragen. Mit der Vorlage von Mobilitätskonzepten wird es Antragstellern in der Regel größerer Bauvorhaben und unterschiedlicher Nutzungsformen wie kooperatives Wohnen, studentisches Wohnen oder Seniorenwohnen möglich, durch Nachweis eines entsprechenden Mobilitätsverhaltens ihrer Mieter/innen und passgenauer Lösungen die Stellplatzverpflichtungen zu reduzieren. In Mobilitätskonzepten ist z.B. durch entsprechende Mietverträge, gemeinschaftlich genutzte CarSharing-Verträge, hinreichende ÖPNV-Nähe und ÖPNV-Abonnements oder ausgeweitete Fahrradabstellplätze nachzuweisen, dass Stellplätze nicht benötigt werden. Die Mobilitätskonzepte sind mit dem VTA abzustimmen. Aufgrund der umfangreichen Erfahrungen mit Mobilitätskonzepten, die in anderen Städten, aber auch in Leipzig z.B. im Rahmen städtebaulicher Verträge gemacht wurden, kann diese Regelung bereits in dieser Phase problemlos eingeführt werden. Die vorgeschlagene Regelung orientiert sich an der Satzung in Freiburg.

§ 5 Abs. 4 wird eingefügt: - zurückgezogen (nicht abgetimmt)

„Ebenerdige, nicht unterbaute Abstellplätze und ihre Zuwegungen sind wasserdurchlässig und begrünbar zu befestigen, soweit städtebauliche bzw. bautechnische Gründe oder Belange des Grundwasserschutzes und der Barrierefreiheit nicht entgegenstehen.“

Begründung:
Die Regelung überträgt die entsprechende Gestaltungsvorgabe von Stellplätzen auf Abstellplätze für Fahrräder.

Zurück