Änderungsantrag: Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

Änderungsantrag vom 19. Januar 2022

Die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) gemäß Anlage 1 wird unter Berücksichtigung folgender Maßgaben beschlossen:

  • TS 1.2 (Beglaubigungen): Die Kosten werden der Chemnitzer Regelung angepasst (5€, je weitere 2,50€)
  • TS 1.7 (Erhebliche Mühewaltung…): Die Kostenstelle wird bzw. bleibt gestrichen.
  • TS 1.12 (Vervielfältigungen mit Computern und ähnlichen Geräten…): Die Kosten werden an der unteren Grenze der bisherigen Regelung festgesetzt.
  • TS 2.7 (Verlust Hunderegistriermarke): Die Kosten werden auf 5€ wie in Dresden und Chemnitz festgesetzt
  • TS 4.1 (Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins) Es wird eine generelle Kostenfreiheit festgesetzt.

Begründung des Antrags

Zu TS 1.2: Die Kostenerhöhung ist nicht gerechtfertigt, da bei einer höheren Anzahl derselben Beglaubigung der Verwaltungsaufwand nicht gleichmäßig ansteigt. Die Chemnitzer Regelung wird dem am ehesten gerecht, indem für jede weitere Beglaubigung nur 2,50€ Kosten erhoben werden.

Zu TS 1.7: Die Einführung der Kostenstelle erscheint aufgrund ihrer für Bürgerinnen und Bürger fehlenden Nachvollziehbarkeit nicht gerechtfertigt. Es bleibt auch in den Anlagen zur Vorlage vollkommen unklar, wie eine glaubhafte Gebührenschätzung und –abrechnung für Antragsteller*innen gewährleistet werden soll.

Zu TS 1.12: Die Kosten waren bislang schon abschreckend hoch, sodass man nur dann Kopien hat anfertigen lassen, wenn man diese verzweifelt und dringlich benötigte. Diese weiter zu erhöhen wäre alles andere als bürgerfreundlich.

Zu TS 2.7: Es ist in unser aller Interesse, wenn Hunde registriert werden. Hundehalter*innen, die dies ordnungsgemäß machen, sollten im Falle eines Verlustes der Hundemarke nicht mit zu hohen Gebühren belegt werden. Stattdessen sollte vielmehr das Ziel sein, bislang unregistrierte Hunde einer ordnungsgemäßen Registrierung durch ihre Halter*innen zuzuführen.

Zu 4.1: Wohnberechtigungsscheine werden nur von Menschen mit geringen Einkommen beantragt. Selbst im Falle einer Versagung haben diese Antragsteller*innen nur ein geringes, wenn auch offenbar über der Alg2-Grenze liegendes Einkommen. Auch Menschen mit Wohngeldberechtigung waren bislang nicht von der Gebührenbefreiung umfasst. Uns erscheint der Verwaltungsaufwand zur Prüfung einer Gebührenbefreiung in jedem Einzelfall größer als eine generelle Gebührenfreiheit festzusetzen. Abgesehen davon käme die generelle Befreiung Menschen mit niedrigen Einkommen entgegen.

Beschluss der Ratsversammlung am 20. Januar 2022

  • TS 1.2 (Beglaubigungen) --> 30/31/0 vom Stadtrat abgelehnt
  • TS 1.7 (Erhebliche Mühewaltung…) --> 31/31/0 vom Stadtrat abgelehnt
  • TS 1.12 (Vervielfältigungen mit Computern und ähnlichen Geräten…) --> 29/32/1 vom Stadtrat abgelehnt
  • TS 2.7 (Verlust Hunderegistriermarke) --> 29/32/1 vom Stadtrat abgelehnt
  • TS 4.1 (Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins) --> 42/19/0 vom Stadtrat angenommen und beschlossen

Zurück