Änderungsantrag zum Änderungsbeschluss zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig

Änderungsantrag zur Beschlussfassung am 13. Dezember 2017

Der Beschluss wird wie folgt geändert:


1.    Für die Finanzierung erhöhter Mietkosten unter Beschlusspunkt 1. a ii) das 4. Kriterium wie folgt geändert:

  • Durchschnittlicher Kaltmietzins für Wohnungsgrößen von 45 bis 60 m² des jeweiligen Stadtteils entsprechend der erstmaligen Anmietung der Räumlichkeiten durch die Tagespflegeperson. Zwischenzeitlich erfolgte Mieterhöhungen können nach Einzelfallprüfung berücksichtigt werden.

2.    1. a iiii) wird wie folgt ergänzt:

  • Bereits vorliegende Anträge auf Erhöhung der Sachkostenpauschale aufgrund höherer Mietkosten werden rückwirkend ab Tag der Antragstellung, frühestens aber ab 01.03.2015 beschieden.

3.    Punkt 1d) wird wie folgt geändert:

  • Die Tagespflegeperson erhält nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen gesetzlichen und privaten Alterssicherung. Die gesetzliche Alterssicherung gilt als angemessen. Dabei sind die der Berechnung des Rentenversicherungsträgers zu Grunde liegenden Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit als Tagespflegeperson (Grundlage: von Stadt Leipzig finanzierte Förderleistung nach Punkt 1b) zu berücksichtigen. Der hälftige Zuschuss zur zusätzlichen privaten Altersvorsorge wird bis zu einem Beitrag von 20 EUR pro betreutem Kind pro Monat geleistet.

4.    Punkt 6 wird wie folgt geändert:

  • Die laufende Geldleistung wird der Tagespflegeperson an maximal 30 Nichtleistungstagen pro Jahr gewährt. Nichtleistungstage umfassen Urlaub, Krankheit und Fortbildung der Tagespflegeperson.
    Zusätzlich wird kann pro Jahr für weitere 7 Krankheitstage und 3 Fortbildungstage (min. 4 h Fortbildungsdauer pro Tag) die laufende Geldleistung gewährt werden, wenn dem jeweiligen Träger der Tagespflegeperson ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
    Bei gleichzeitiger Leistungsunterbrechung, verursacht durch die Tagespflegeperson und durch die betreuenden Kinder, geht die Nichtleistung der Tagespflegeperson vor und wird dieser als Nichtleistungstag angerechnet. Die Leistungsunterbrechung des Kindes wird in dieser Fallkonstellation nicht gezählt.



Begründung:

Zu 1.)
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die vorgeschlagene Einschränkung vorgenommen werden soll. Die wachsende Stadt Leipzig ist gekennzeichnet durch steigende Mietkosten, auch Bestandsmieten wurden in der vergangenen Jahren in zahlreichen Fällen erhöht. Diese Mieterhöhungen müssen zwangsläufig auch in den Erstattungspauschalen bei erhöhten Aufwandungen berücksichtigt werden.

Zu 2.)
Der Stadtrat beschloss am 25.02.2017:
Werden die Mietkosten für angemietete Räumlichkeiten überschritten, kann die Tagespflegeperson Nachweise bei der Stadtverwaltung einreichen und eine erhöhte Sachkostenpauschale prüfen lassen. Die Stadt Leipzig erstellt hierzu einen Kriterienkatalog.
Dieser Kriterienkatalog wurde nunmehr endlich erstellt, entsprechend sind die Anträge auch rückwirkend zum 01.03.2015 zu bescheiden, früestens jedoch ab dem Tag der Antragstellung.

Zu 3.)
Die gesetzliche Altersvorsorge ist im falle der tagespflegepersonen weder ausreichend noch angemessen. Eine zusätzliche private Altersvorsorge ist zwingend notwendig, um nur annähernd an den Rentenanspruch von Erzieherinnen und Erziehern zu gelangen. Dies muss auch bei den erstattungsbeiträgen Berücksichtung finden.

Zu 4.)
Die Ausweitung um 10 Nichtleistungstage ist gut und richtig. Sind diese nachweislich angefallen, muss eine entsprechende Anerkennung folgen. Eimne Kann-Formulierung ist weder richtig, noch gewollt.


Beschluss der Ratsversammlung vom 13. Dezember 2017:

Der Beschlussvorschlag wurde in den Punkten 1, 2 und 4 von der Verwaltung übernommen und beschlossen, der Punkt 3 von einer Mehrheit des Stadtrates (16/29/16) abgelehnt (SPD, CDU und AfD dagegen, Linke Enthaltung, Grüne und Freibeuter dafür)

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