Änderungsantrag zum Entwicklungskonzept Clara-Zetkin-Park und Johannapark

Beschlussvorschlag:
 
Der Oberbürgermeister wird im Zusammenhang mit dem Teilkonzept Nachhaltiges Parkmanagement (3.6) mit folgenden Maßnahmen beauftragt:

  1. Die Biodiversität im Clara-Zetkin- und Johanna-Park wird unter Beteiligung der Naturschutzverbände untersucht und die Ergebnisse veröffentlicht, um auf der Grundlage dessen Empfehlungen zur weiteren nachhaltigen Pflege der Grünanlagen und Gehölze abzuleiten.
  2. In sensiblen und artenschutzreichen Räumen der Parks dürfen zum Schutz von Kleinsäugern keine Laubsauger, Tellersensen und Kantenschneider verwendet werden. Das Laub soll in diesen besonders ausgewiesenen Bereichen nicht mehr entfernt werden.
  3. Es ist bis zum II. Quartal 2018 zu prüfen, welche besonders schützenswerten Naturdenkmäler in beiden Parkteilen im Bestand sind und inwiefern die Liste der Naturdenkmäler hier ergänzt werden muss. An den Naturdenkmälern sind Informationstafeln  anzubringen, um die Besucher*innen des Parks für einen sorgsameren Aufenthalt im Park zu sensibilisieren und die Identifikation mit den beiden Parkanlagen zu stärken.

Begründung:
 
Beide Parkteile sind ein wertvoller Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Der Johanna-Park wie auch der Clara-Zetkin-Park sind Landschaftsschutzgebiet und grenzen an das europäische Vogelschutzgebiet Leipziger Auwald (FFH) an. Die beiden Parkanlagen bilden eine wichtige Grünachse und den Zugang zum Auenwald und erfüllen neben klimatischen auch vielfältige ökologische Funktionen. Denn für den Erhalt der biologischen Vielfalt spielt die Verbindung von Lebensräumen eine immer größere Rolle.
 
Die Stadt Leipzig hat 2010 die Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ mit unterzeichnet und sich damit verpflichtet, die biologische Vielfalt zu erhalten und zu schützen.
 
Des Weiteren werden oft Kleinsäugetiere und Insekten bei Grünpflegemaßnahmen mit Laubsaugern und z. B. Tellersensen verletzt oder getötet, da sie sich an den Rändern von Gebüsch und Wiesen aufhalten. Deshalb sollte man die Randbereiche an den Büschen und Gehölzstrukturen zum natürlichen Schutz der Tiere weitgehend so belassen.
 
Das Anbringen der Informationstafeln soll dazu dienen, dass sich die Besucher des Parks mit den Naturdenkmälern, d. h. Bäumen, besser identifizieren können und sie als schützenswertes Gut behandeln. Diese sind nach § 28 Bundesnaturschutzgesetz unter Schutz gestellt. Diese umfassen Bäume einheimischer Arten mit imposantem Wuchs und/oder hohem Alter, Bäume fremdländischer Arten mit imposantem Wuchs und/oder wissenschaftlicher Bedeutung sowie kulturhistorisch bedeutsame Bäume.

Beschluss der Ratsversammlung vom 3. November 2017

Der Änderungsantrag wurde von der Verwaltung übernommen und somit vom Stadtrat im Zusammenhang mit der Vorlage beschlossen.

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