Änderungsantrag zur 5. Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig

Es werden folgende Änderungen gestrichen:

  • § 1 Änderung des § 4 – Verhaltensweisen mit öffentlichen Beeinträchtigungen
    („Das Betteln durch Kinder und durch Erwachsene in Begleitung von Kindern ist untersagt.“)
  • § 2 (4) Änderung des § 8 – Straßenmusik
    (Die Darbietung von Straßenmusik ist täglich nur in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet.)
  • in § 7 Abs. 1 Nr. 6 Änderung des § 19 – Ordnungswidrigkeiten
    entgegen § 4 (1) auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen oder in Begleitung eines Kindes bettelt oder als Erziehungs- oder Personensorgeberechtigter das Betteln eines minderjährigen Kindes duldet..


Begründung:

Die gewünschte Änderung in §1 bzw. des ehem. §4 richtet sich konkret gegen eine Bevölkerungsgruppe (Roma) und verstößt somit gegen das Diskriminierungsverbot. So nachvollziehbar die Inakzeptenz des Bettelns durch Kinder oder durch Erwachsene in Begleitung von Kindern auch ist, so darf der Ansatzpunkt dagegen vorzugehen nicht in der Polizeiverordnung gesucht werden. Vielmehr müssen die Ursachen einerseits für die prekäre Situation der Bettelnden als auch die häufig im Hintergrund agierende organisierte Kriminalität wirksam bearbeitet und Strategien zur Eindämmung entgegengesetzt werden. Auch dem Kinderschutz ist durch die gewünschte Regelung nicht geholfen, solange unklar ist, wie mit den Kindern, die sich dann möglicherweise nicht in Betreuung ihrer bettelnden Eltern befinden, umgegangen wird bzw. wie dann der Kinderschutz gewährleistet werden soll. Infolge der Streichung der Änderungen muss auch im §7 die Änderungen gestrichen werden.

Straßenmusik ist eine Errungenschaft der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die zeitliche Einschränkung der Straßenmusik ist nicht nachvollziehbar. Häufig finden auch nach 20 Uhr musikalische Darbietungen in der Innenstadt statt, ohne eine Ruhestörung darzustellen. Dies sollte zukünftig nicht auf Kosten der Aufenthaltsqualität in der City auch in den Abendstunden untersagt werden. Eine Regelung ab 22 Uhr besteht gesetzlich.
 

Beschluss der Ratsversammlung vom 26. Oktober 2016:

Der Änderungsantrag wurde vom Stadtrat mit großer Mehrheit abgelehnt.

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