Änderungsantrag zur Drucksache "Satzung zur Festlegung der Schulbezirksgrenzen der Grundschulen der Stadt Leipzig"
Änderungsantrag vom 15. August 2018
Beschlussvorschlag:
Die Satzung der Schulbezirke wird geändert:
§ 2
(1) Kinder, welche in einem Schulbezirk mit mehreren Grundschulen wohnen, werden von einer dieser Grundschulen aufgenommen. § 25 Absatz 5 SächsSchulG bleibt davon unberührt.
(2) Die Entscheidung treffen die Schulleiter. Dabei sind besonders die Kapazitäten der Schulen sowie die Schulweglängen und die -sicherheit zu berücksichtigen. Für die Bestimmung der Schulweglänge und -sicherheit steht den Schulleitern ein elektronisches System zur Verfügung. Dieses ist den Eltern gegenüber transparent zu machen. Die Schulleiter haben die Möglichkeit aus pädagogischen Gründen (z.B. Jahrgangswiederholer) bei der Bescheidung der Anträge einige Plätze frei zu halten.
(3) Eine Zuweisung einer Schule, auf deren Schulweg das Kind an einer anderen Schule des Schulbezirkes vorbei laufen muss, erfolgt nicht.
(4) Anträge auf Beschulung an einer Schule außerhalb des Schulbezirks, in dem das Kind wohnt, sollen im Rahmen der Kapazität der gewünschten Schule positiv beschieden werden.
(5) Der Zugang zum Hort der zugewiesenen Grundschule wird jedem Kind sichergestellt.
Begründung:
Schulleiter können nicht auf den Stadtplan verwiesen werden. Insbesondere die Schulleiter der begehrten Schulen werden sehr viele Schulweglängen bestimmen müssen. Hierbei müssen sie auch auf die Schulwegsicherheit achten. Diese geht aus einem Stadtplan gar nicht hervor. Sichere Schulwege müssen für jedes Kind individuell von der Stadtverwaltung zugearbeitet werden oder in einem elektronischen System bestimmbar sein. Wenn ein solches System ohnehin existiert, kann es auch für alle transparent sein. Diese Transparenz kann helfen, Widersprüche und Klagen gegen die Schulzuweisung zu verhindern.)
Insbesondere an der im Schulbezirk beliebtesten Schule werden die Schulplätze bis zum letzten Platz mit Neuanmeldungen gefüllt werden müssen, um erfolgreiche Klagen von abgewiesenen SchülerInnen zu vermeiden. Freie Plätze würde erfolgreiche Klagen nach sich ziehen. Möchte man aus nachvollziehbaren pädagogischen Gründen (zum Beispiel Jahrgangswiederholer) einzelne Plätze frei lassen, muss dies in der Satzung klar geregelt werden. Die Bescheide werden ohnehin erst im Mai erstellt und verschickt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es häufig bereits absehbar, ob Kinder die Klassenstufe 1 wiederholen. Diesem Umstand muss die Schulleitung Rechnung tragen können.
Kurze Beine, kurze Weg. Es wurde im Rahmen des Verfahrens der Neugestaltung der Schulbezirke immer wieder versichert, dass kein Kind an einer Schule vorbei zu einer anderen laufen sollte. Dies muss in der Satzung so festgeschrieben werden.
Gerade für Kinder, die am Rande der neu gebildeten Schulbezirke wohnen, kann es günstiger sein, eine Schule im Nachbarschulbezirk zu besuchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ihnen im eigenen Schulbezirk nicht die wohnortnächste Schule zugewiesen werden kann.
Es ist nicht zumutbar, dass ein Kind einen Hortplatz an einer anderen Schule oder gar keinen Hortplatz bekommt, weil die ihm zugewiesene Schule keine Kapazität mehr im Hort hat. Es ist so zu planen, dass auch jedem Kind ein Hortplatz bereitgestellt werden kann.