Änderungsantrag zur Vorlage „Einrichtung des Migrantenbeirates für die VII. Wahlperiode“

Der Beschlussvorschlag wird auf Grundlage des Änderungsantrages des Migrantenbeirats wie folgt geändert:

1. Der Migrantenbeirat erhält den Namen Migrantinnen- und Migrantenbeirat.

2. Die Mitglieder des Migrationsbeirats setzen sich wie folgt zusammen:

Die 16 Mitglieder des Beirates, welche der Stadtrat aus dem Kreis der Migrant/-innen beruft, werden in indirekter Wahl gewählt. Die acht Personen mit den meisten Stimmen der Liste “Kandidatinnen” und die acht Personen mit den meisten Stimmen der Liste “Kandidaten” erhalten je einen Sitz. Zusätzlich erhält jede Fraktion des Stadtrats einen Sitz.

3. Für die Wahl wird die Wahlordnung aus der VI-DS06063-DS-01-NF-03 zugrunde gelegt. Zudem wird ein neuer §12 „Online-Wahllokale“ in Anlehnung an die Wahlordnung des Jugendparlamentes eingeführt, sodass weitere Paragraphen entsprechend nach hinten rutschen.

Darin werden folgende Änderungen vorgenommen:

Satzung über die Wahlordnung für die Mitglieder des Migrantenbeirates der Stadt Leipzig Aufgrund des Beschlusses der Ratsversammlung der Stadt Leipzig vom TT.MM.JJJJ (Beschluss VI-DS06063-DS-01-NF-03) beschließt die Ratsversammlung der Stadt Leipzig folgende Satzung über die Wahlordnung für die Mitglieder des Migrantenbeirates der Stadt Leipzig (nachfolgend: Migrantenbeiratswahlen):

Präambel

Die Wahlordnung ermöglicht es allen ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern (inklusive EU-Bürgerinnen und -Bürger) sich für die Wahl als Kandidatinnen und Kandidaten für die Vorschlagsliste als Mitglieder der 1. Säule des Migrantenbeirats der Stadt Leipzig aufstellen zu lassen. Durch die Aufstellung zur Wahl nach dieser Wahlordnung ist eine Bewerbung in der 2. Säule des Migrantenbeirates der Stadt Leipzig nicht möglich.

Inhalt

§1 Bekanntmachung der Durchführung der Wahl
§2 Wahlberechtigte
§3 Wählbarkeit
§4 Wählerverzeichnis
§5 Benachrichtigung der Wahlberechtigten
§6 Bewerbung
§7 Zulassung der Kandidaten/Kandidatinnen
§8 Wahlausschuss
§9 Wahlzeitraum
§10 Wahlbekanntmachung
§11 Online-Wahl
§12 Online-Wahllokale
§
13 Wahlergebnis
§14 Inkrafttreten

§1 Bekanntmachung der Durchführung der Wahl

(1) Die Stadt Leipzig macht die Durchführung der Migrantenbeiratswahlen spätestens 8 Wochen vor dem Wahltag öffentlich bekannt.

(2) Die Wahl wird als reine Online-Wahl durchgeführt. Hierfür sind die Vorgaben des § 11 maßgeblich.

(3) Der Wahltag wird von dem/der Oberbürgermeister/-in bestimmt.

(4) Die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Migrantenbeiratswahlen enthält:

  1. den Wahlzeitraum,
  2. die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
  3. die Aufforderung zur Abgabe von Bewerbungen der Einzelkandidaten/-kandidatinnen,
  4. die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt die Bewerbungen eingereicht werden können,
  5. den Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Bewerbungen sowie die den Bewerbungen beizufügende Unterlagen,
  6. wer wahlberechtigt ist,
  7. wie und bis wann die Wahlberechtigten informiert werden,
  8. wann und wo gegebenenfalls Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
  9. die Information, dass insgesamt 10 16 Sitze im Migrantenbeirat mittels Onlinewahl zu vergeben sind, die paritätisch nach “Kandidatinnen-” und “Kandidatenliste” vergeben werden, wobei jeweils ein Sitz für jede der acht Regionen vorgesehen ist: - West- und Zentralasien; - Südostasien und sonstiges Asien; - Subsaharisches Afrika; - Nordafrika; - Süd- und Mittelamerika; - Nordamerika, Australien, Ozeanien; - Nord-, West- und Mitteleuropa - Süd- und Osteuropa (Länder-Zuordnung gemäß Anlage 1.1) Die weiteren 2 Sitze werden mit den Kandidaten/die Kandidatin mit den nächsthöheren Stimmenzahlen besetzt. Die acht Personen mit den meisten Stimmen der Liste “Kandidatinnen” und die acht Personen mit den meisten Stimmen der Liste “Kandidaten” erhalten je einen Sitz.

(5) Die Information über die öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Migrantenbeiratswahlen wird durch die Stadt Leipzig in mindestens fünf zehn Sprachen sowie barrierefrei auf unterschiedlichen digitalen und analogen Informationskanälen verbreitet.

 

§2 Wahlberechtigte

(1) Wahlberechtigt sind nur Ausländerinnen und Ausländer, welche am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 3 Monaten in Leipzig ihren ständigen Wohnsitz haben und über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine Duldung verfügen.

(2) Wahlberechtigt sind darüber hinaus diejenigen, die selbst eingebürgert worden sind oder Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im Sinne von § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) sind und einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt haben.

 

§3 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Personen, welche nach § 2 Abs. 1 wahlberechtigt sind.

(2) Die Wählbarkeit einer/s Kandidatin/Kandidaten wird jeweils für eine der in § 1 Abs. 4 Nr. 9 genannten Herkunftsregionen, aus der die Kandidatin/der Kandidat stammt, beschränkt. Die Wählbarkeit einer Kandidatin/eines Kandidaten für mehrere Herkunftsregionen ist nicht möglich.

 

§4 Wählerverzeichnis

Die Stadt Leipzig legt zum 42. Tag vor dem Wahltag ein Verzeichnis der am Wahltag gemäß § 2 Wahlberechtigten nach Namen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnsitz) an.

 

§5 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am 7. Tag vor Beginn des Wahlzeitraums benachrichtigt die Stadt Leipzig alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(2) Die Benachrichtigung soll enthalten

  1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der Wahlberechtigten,
  2. den Pfad zur Internetseite für die Online-Wahl inklusive QR Code
  3. die Zugangskennung für den Zugang zur Online-Wahl,
  4. die Angabe des Wahlzeitraumes,
  5. die Nummer, unter der der/die Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und
  6. die Standorte der öffentlich zugänglichen Wahl-PCs für Wahlberechtigte ohne eigenen Zugang zur Online-Wahl.

(3) Die Benachrichtigung erfolgt auf dem Postweg in einem verschlossenen Umschlag.

(4) Wer bis zum 7. Tag vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, kann sich bis zum 2. Tag vor dem Wahltag bei der bekannt gemachten Stelle in der Verwaltung melden und eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.


§6 Bewerbung

(1) Für die Wahl zum Migrantenbeirat sind nur Einzelkandidaten/-kandidatinnen zugelassen, die im Sinne des § 3 wählbar sind.

(2) Die Einzelkandidaten/-kandidatinnen können ihre Bewerbung bis spätestens zum 17. Tag vor dem Wahltag persönlich mit einem Identitätsnachweis beim Wahlausschuss abgeben. Der Ort und die Zeiten für die Abgabe der Bewerbungen werden zusammen mit der Bekanntmachung für die Durchführung der Wahl öffentlich gemacht.

(3) Die Bewerbungsunterlagen können handschriftlich unterzeichnet und mit Kopie eines Identitätsnachweises auch per Post an den Wahlausschuss übersandt werden. Wird die Bewerbung fristwahrend vorab per E-Mail übersandt, müssen die Bewerbungsunterlagen im Original bis spätestens zur Sitzung des Wahlausschusses gemäß § 7 Abs. 1 vorliegen.

(4) Die Bewerbung ist in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben und muss mindestens folgendes enthalten: den Familiennamen, Vornamen, Beruf/Stand, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers/der Bewerberin und die Liste (“Kandidatinnen-” oder “Kandidatenliste”), in der sie antreten wollen die Herkunftsregion entsprechend § 1 Abs. 4 Nr. 9, eine Versicherung an Eides statt, dass der Bewerber/die Bewerberin im Herkunftsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist sowie die Erklärung, dass die Bewerbung unwiderruflich ist, enthalten.

(5) Auf einem besonderen Formblatt, das von der Stadt zur Verfügung gestellt wird, haben die Bewerberinnen bzw. Bewerber jeweils durch eigenhändige Unterschrift zu erklären, dass sie

  1. ihrer Bewerbung als Mitglied im Migrantinnen- und Migrantenbeirat zustimmen,
  2. die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
  3. bereit sind, im Falle der Wahl und Berufung in den Migrantinnen- und Migrantenbeirat die Grundwerte und Verfassungsprinzipien der Bundesrepublik Deutschland zu achten.

 

§7 Zulassung der Kandidaten/Kandidatinnen

(1) Spätestens eine Woche nach Beendigung der Frist zur Einreichung von Bewerbungen tritt der Wahlausschuss i. S. d. § 8 in öffentlicher Sitzung zusammen. Der Termin wird öffentlich bekannt gegeben. Zu der Sitzung werden alle Bewerber/-innen persönlich eingeladen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen; der Niederschrift sind die eingereichten Bewerbungen beizufügen.

(2) Der/Die Vorsitzende/-r des Wahlausschusses legt nach Ablauf der Frist dem Wahlausschuss alle eingereichten Bewerbungen vor. Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Bewerbungen, beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Bewerber/-innen und stellt ihre Reihenfolge im Losverfahren fest.

(3) Eine Bewerbung wird als unzulässig zurückgewiesen, wenn sie verspätet eingereicht wird, die Person nach der Wahlordnung nicht wählbar oder/und die Identität nicht eindeutig feststellbar ist.

(4) Wenn keine zulassungsfähigen Bewerbungen für eine Region im Sinne des §1 Abs. 4 Nr. 9 vorliegen, kann für diese Region keine Vertreter/-in gewählt werden.

(45) Der Wahlausschuss informiert die Bewerber/-innen schriftlich über ihre Zulassung bzw. Zurückweisung sowie über die Reihenfolge der Bewerber/-innen.

(56) Die zugelassenen Kandidaten/Kandidatinnen sind spätestens 2 Wochen nach der öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses öffentlich bekannt zu machen, spätestens im nächsten Amtsblatt. Die Bekanntmachung muss für jede/-n Kandidaten/Kandidatin den Familiennamen, Vornamen, Beruf/Stand, die zugeordnete Liste (“Kandidatinnen-” oder “Kandidatenliste”), das Geburtsjahr, und den Stadtbezirk, in dem er/sie wohnhaft ist und die Herkunftsregion, enthalten.

 

§8 Wahlausschuss

(1) Zur Besetzung des Migrantenbeirates wird ein Wahlausschuss gegründet, welcher für die Wahl der Kandidatinnen / Kandidaten eine Vorschlagliste erstellt. Der Wahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder werden von dem/der Oberbürgermeister/-in der Stadt Leipzig aus den Bediensteten der Stadtverwaltung ernannt. Der/Die Oberbürgermeister/-in ernennt aus den fünf Mitgliedern eine/-n Vorsitzende/-n. Der/die Vorsitzende ernennt den Schriftführer/die Schriftführerin. Er/sie kann erforderliche Hilfskräfte bestellen.

(2) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden Ausschlag.

(3) Die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen sich nicht als Kandidaten/Kandidatinnen für die Migrantenbeiratswahl bewerben.

(4) Dem Wahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl, die Zulassung der Bewerber/Bewerberinnen und die Feststellung des Ergebnisses.

 

§9 Wahlzeitraum

Die Wahlzeit beginnt an einem Montag, 8.00 Uhr und endet am darauffolgenden Montag, 8.00 Uhr. Als Wahltag wird der Sonntag bestimmt.

 

§10 Wahlbekanntmachung

Die Stadt Leipzig hat spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag Beginn und Ende des Wahlzeitraumes und den Zugang zur Online-Wahl öffentlich bekannt zu machen.


§11 Online-Wahl

(1) Die Wahl wird als Online-Wahl durchgeführt. Den allgemeinen Wahlgrundsätzen ist dabei im Rahmen der technischen Möglichkeiten Rechnung zu tragen.

(2) Der Pfad und QR Code zu der Internetseite, auf welcher die Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben können, wird mit der Wahlbenachrichtigung verschickt. Weiterhin wird für jede Person eine eindeutige Zugangskennung generiert, welche ebenfalls mit der Wahlbenachrichtigung versandt wird. Um sich für die Online-Wahl auf der Internetseite einzuloggen, benötigt der/die Wähler/-in eine persönliche Zugangskennung. Der Login mit der Zugangskennung ist technisch nur einmal möglich, um eine mehrfache Stimmabgabe zu verhindern.

(3) Die Wähler/-innen können bei der Online-Wahl bis zu drei zwei Stimmen für je eine Kandidatin und einen Kandidaten abgeben. Die Häufung mehrerer Stimmen auf eine/-n Kandidatin/Kandidaten einer Region gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 9 ist nicht möglich. Werden mehr als eine Stimme auf eine/-n Kandidatin/Kandidaten, mehr als drei zwei Stimmen oder weniger als drei zwei Stimmen und zwei gleichgeschlechtliche Kandidatinnen oder Kandidaten vergeben erhält der Wähler/ die Wählerin einen entsprechenden Hinweis. Die Möglichkeit einer Korrektur vor dem endgültigen Absenden wird gegeben. Die Abgabe eines ungültigen Stimmzettels ist möglich.

(4) Die Angaben auf dem Online-Stimmzettel umfassen den Familiennamen, den/die Vornamen, das Geburtsjahr, den Stadtbezirk in dem er/sie wohnhaft ist und den Beruf/Stand des/der Kandidaten/Kandidatin. Die Reihenfolge wird gemäß § 7 Abs. 2 bestimmt.

(5) Nach Beendigung der Wahl werden die Daten ausgewertet und elektronisch archiviert. Durch technische und organisatorische Maßnahmen wird das Wahlgeheimnis sichergestellt.

 

§12 Online-Wahllokale

(1) Während des Wahlzeitraumes besteht die Möglichkeit, in Wahllokalen während der gemäß § 10 öffentlich bekannt gemachten Öffnungszeiten im Leipziger Stadtgebiet online zu wählen. In den Online-Wahllokalen wird mindestens ein PC-Arbeitsplatz mit Internetzugang zur Verfügung stehen, über den die Wähler sich mit ihren Zugangsdaten wie in § 11 Abs. 2 beschrieben einloggen und wählen können.

(2) Der für die Online-Wahl zur Verfügung gestellte PC-Arbeitsplatz wird während der Öffnungszeiten eine Wahl gemäß den allgemeinen Wahlgrundsätzen gewährleisten. Es steht ein/-e Ansprechpartner/-in in jedem Online-Wahllokal während der Öffnungszeiten für die Wähler/-innen zur Verfügung.

 

§13 Wahlergebnis

(1) Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt in öffentlicher Sitzung des Wahlausschusses an dem auf den Wahltag folgenden Tag. Der Termin wird öffentlich bekannt gegeben.

(2) Der Wahlausschuss stellt als Wahlergebnis fest

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wähler/-innen,
  3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
  4. die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen,
  5. die Zahl der für die einzelnen Kandidaten/Kandidatinnen abgegeben gültigen Stimmen.

(3) Der Wahlausschuss stellt weiter fest, welche Bewerberinnen/Bewerber als Kandidatinnen/Kandidaten für die Vorschlagsliste im Migrantenbeirat ermittelt wurden. Gewählt auf die beiden Vorschlagslisten (“Kandidatinnen-” und “Kandidatenliste”) sind je Herkunftsregion die/der Bewerberinnen bzw. Bewerber mit den meisten Stimmen, mindestens jedoch einer Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stand für eine Region keine Bewerber/-in zur Wahl, bleibt der Platz auf der Vorschlagsliste unbesetzt. Neben den nach Satz 2 festgestellten Personen werden zwei weitere Personen in die Vorschlagsliste aufgenommen, die die nächsthöchsten Stimmen erreicht haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

(4) Alle nicht gewählten Bewerber/-innen, auf die Stimmen entfielen, sind Nachrücker/-innen für die jeweilige Vorschlagsliste in der Reihenfolge der von ihnen erzielten Stimmen je Herkunftsregion. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Das festgestellte Wahlergebnis wird durch den/die Vorsitzende/-n des Wahlausschusses mündlich bekannt gegeben und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Über die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.

 

§14 Inkrafttreten

Die Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt in Kraft.

 

Begründung

erfolgt mündlich.

 

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