Änderung der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig (Antrag 00548/14)

Beschlussvorschlag

1. Der Stadtrat beschließt die Änderung des § 14 der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Leipzig -Informationsfreiheitssatzung - (IFS) und die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) – hier: Kommunales Kostenverzeichnis, Tarifstelle 26, Amtshandlungen nach Informationsfreiheitssatzung: 

- mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe weniger Abschriften werden kostenfrei erteilt,

- für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, und des Weiteren, die im Einzelnen festgelegten Gebührensätze den Betrag von einhundert Euro nicht übersteigen

2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, ihre Informationspolitik gegenüber den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Leipzig in Bezug auf die Informationsfreiheitssatzung nebst Verwaltungskostensatzung zu optimieren.

3. Dem Stadtrat wird zu den Punkten 1. und 2. des Antrages ein Beschlussvorschlag bis spätestens zum Ende des I. Quartals 2015 zur Entscheidung vorgelegt.


Begründung:

Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen teilt nicht die von der Verwaltung in der Informationsvorlage Nr. DS-00247/14 vertretene Ansicht,  dass die IFS von den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Leipzig nur deshalb zurückhaltend genutzt wird, weil „die bisherigen … Möglichkeiten um Informationen zu erlangen ausreichend sind“. Wir sehen uns vielmehr in unseren bereits 2012 geäußerten Bedenken bestätigt, dass die in der Verwaltungskostensatzung festgelegten Gebührensätze das Informationsrecht massiv behindern.

Unserer Ansicht nach sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Aushändigung von wenigen Abschriften gebührenfrei zu erteilen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass heute schon zum Beispiel Einwohneranfragen gebührenfrei und dementsprechende Tätigkeiten ohnehin ständiges Verwaltungshandeln sind.

In Bezug auf die weiteren in der Verwaltungskostensatzung festgelegten Gebührensätze sind diese einwohnerfreundlich auf eine Höhe von maximal einhundert Euro zu begrenzen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf § 12 der aktuellen Mustersatzung des Bündnisses für Informationsfreiheit. Hierbei handelt es sich um eine Initiative von Transparency International, Mehr Demokratie, Humanistischer Union und weiteren Bündnispartnern.

Des Weiteren stellen wir fest, dass die Stadtverwaltung in der Vergangenheit lediglich im Amtsblatt über die IFS informiert und die IFS ohne besondere Erläuterungen und ohne Hinweis auf die Verwaltungskostensatzung unter „Bürgerbeteiligung und Einflussnahme“ auf www.leipzig.de eingestellt hat. Das sperrige Wort „Informationsfreiheitssatzung“ und die Möglichkeiten, die sich aus ihr ergeben, muss den Einwohnerinnen und Einwohnern aber verständlich erklärt werden.

So könnten die Informationen zum Beispiel um häufig oder meist gestellte Fragen und den dazugehörigen Antworten ergänzt oder in verständlicher Art und Weise auf www.leipzig.de, im Amtsblatt und mittels Flyern (für Stadtbüro, Bürgerämter etc.) erklärt werden.

Alternativvorschlag der Verwaltung:

zu Punkt 1.: Alternativvorschlag

Die Ratsversammlung beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) gemäß Anlage 1.

Begründung:

Der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Beschlussfassung vorgelegte Formulierungsvorschlag zur Änderung von § 14 der Informationsfreiheitssatzung bzw. der Änderung einiger Positionen der Tarifstelle 26 in der Verwaltungskostensatzung kann aus rechtlichen Gründen nicht in vollem Umfang, aber in Teilen umgesetzt werden.

Um die Intention des Antrages aufzugreifen, unterbreitet die Verwaltung obigen Alternativvorschlag.

Zu den einzelnen Anstrichen des Punktes 1 des Antrages:

Anstrich 1

– mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe weniger Abschriften werden kostenfrei gestellt

Dieser Vorschlag wurde vollinhaltlich in das Kommunale Kostenverzeichnis übernommen (siehe oben Tarifstelle 26.1.1).

Darüber hinaus wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, bei der Tarifstelle 26.1.2 als Mindestgebühr 30 statt 100 Euro
bei der Tarifstelle 26.1.3 als Mindestgebühr 60 statt 250 Euro bei der Tarifstelle 26.2.2 als Mindestgebühr 30 statt 100 Euro bei der Tarifstelle 26.2.2 als Mindestgebühr 60 statt 250 Euro festzusetzen.

Damit wird dem Anliegen der Informationsfreiheitssatzung entsprechend der Gebührenrahmen oberhalb einfacher Auskünfte auch für solche Amtshandlungen nach unten angepasst.

Anstrich 2

– für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, und des Weiteren, die im Einzelnen festgelegten Gebührensätze den Betrag von einhundert Euro nicht übersteigen.

Dieser Vorschlag wird nicht übernommen.

Der erste Teil des Satzes ist in folgender Formulierung bereits Bestandteil der Informationsfreiheitssatzung § 14: „Die Gebühren sind so bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.“

Eine Textanpassung ist nicht erforderlich, da im Kommunalen Kostenverzeichnis in der Tarifstelle 26.1.1 die Umfang der Kostenfreiheit geregelt wird.

Der zweite Teil des Satzes ist aus rechtlichen Gründen abzulehnen, da eine satzungsmäßige Festschreibung eines Gebührenbetrages von maximal 100 Euro unzulässig ist.

Die von den Antragstellern gewünschte Änderung der Informationsfreiheitssatzung und der Verwaltungskostensatzung würde dem in § 6 SächsVwKG geregelten sowie dem im Allgemeinen Verwaltungsrecht verankerten Grundsatz des Kostendeckungsgebotes (Äquivalenzprinzip) widersprechen und somit zu einer rechtswidrigen Regelung sowohl in der Informationsfreiheitssatzung als auch in der Verwaltungskostensatzung führen. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der Bestand der IFS bzw. der Verwaltungskostensatzung wegen einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips in einem Rechtsstreit (bspw. durch Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz) angreifbar wäre mit der möglichen Folge einer Nichtigkeit der genannten Satzungen.

Nur für besonders einfach gelagerte Fälle, die nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursachen, erfordert das Kostendeckungsprinzip keine Gebühr. Dem wird durch die Änderung der Tarifstelle 26.1.1 Rechnung getragen.

Bei allen anderen Tarifstellen und dem hierzu gehörenden Verwaltungsaufwand erlaubt es die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nicht, den Gebührenrahmen so weit herunterzuschrauben, dass hier mehr oder weniger offensichtlich das Kostendeckungsprinzip verletzt würde.

Dem Hinweis der Antragsteller auf den § 12 Kosten der Mustersatzung des Bündnisses für Informationsfreiheit, nämlich eines weitgehenden Verzichts auf Gebühren kann nicht gefolgt werden. Es ist auch nicht bekannt, dass andere Städte dieser Empfehlung gefolgt sind (München, Augsburg,... )

Zu Punkt 2.: Zustimmung

Die Stadtverwaltung wird in www.Leipzig.de, im Amtsblatt und in Flyern über die Möglichkeiten, die sich aus der Inanspruchnahme der Informationsfreiheitssatzung ergeben, informieren.
Der Fachausschuss Allgemeine Verwaltung wird über die Umsetzung informiert.

Zu Punkt 3.:

Ist mit Beschluss der Ratsversammlung erledigt.

Beschluss der Ratsversammlung vom 17. Juni 2015:

mehrheitlich angenommen im Sinne des Verwaltungsvorschlages, den der Antragsteller zur Abstimmung stellte

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