Änderungsantrag zu VII-DS-09671-NF-01 2. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung)

Änderungsantrag vom 24. August 2026

Beschlussvorschlag: 

  1. Die 2. Änderung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) gemäß Anlage 1 wird wie folgt geändert: 

a) Neu eingefügt wird  

§ 1a Ziele und Grundsätze

(1) Der öffentliche Straßenraum dient vorrangig dem Gemeingebrauch. 

(2) Bei Entscheidungen nach dieser Satzung sind insbesondere die Ziele 

der Barrierefreiheit,  

des Klima- und Umweltschutzes,  

der Klimaanpassung,  

der Förderung des Fuß-, Rad- und öffentlichen Verkehrs,  

der Verkehrssicherheit,  

der Aufenthaltsqualität sowie  

der sozial gerechten und gemeinwohlorientierten Nutzung des öffentlichen Raumes  

zu berücksichtigen. 

(3) Sondernutzungen dürfen die in Absatz 2 genannten Ziele nicht wesentlich beeinträchtigen. 

b) § 2 Abs. 7 wird wie folgt geändert: “Straßenmusik darf von 10:30 Uhr bis 13:00 Uhr sowie von 15:30 Uhr bis 20:00 Uhr jeweils von der halben bis zur vollen Stunde ausgeübt werden. Nach jeder Darbietung ist der Standort um mindestens 200 Meter zu verlegen. Die Sondernutzung darf pro Kalendertag jeweils an einem Standort nur einmal ausgeübt werden; der Standort erstreckt sich auf einen Umkreis von 200 Meter um den Ort der Sondernutzung.” 

c) § 3 Abs.1 wird wie folgt ersetzt: „Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis setzt einen Antrag voraus, der elektronisch zu übermitteln ist. In begründeten Fällen oder zur Vermeidung unbilliger Härten kann der Antrag auch schriftlich eingereicht werden. Dieser ist mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung in der Regel 14 behördliche Arbeitstage vor Beginn der Sondernutzung bei den lt. Anlage 1 zuständigen Ämtern der Stadt einzureichen. Bei komplexeren Sondernutzungsanträgen kann die Bearbeitungszeit bis zu einem Monat betragen. 

Im Verlängerungs- /Wiederholungsfall erfolgt dies im vereinfachten Verfahren. In diesem Fall kann auf das erneute Einreichen von Nachweisen verzichtet werden, sofern sich die sachliche und rechtliche Lage nicht geändert hat. Die Erlaubnis gilt mit Ablauf eines Monats nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn sich die Voraussetzungen der Ersterlaubnis nicht geändert haben. Im Falle der Mehrfachnutzung gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung kann für alle Sondernutzungsarten die Antragstellung beim Mobilitäts- und Tiefbauamt oder beim Ordnungsamt erfolgen.“ 

d) § 3 Absatz 6 wird wie folgt ergänzt: „Erlaubnisanträge für die Inanspruchnahme öffentlicher Straßen zu Bauzwecken sind generell vom Grundstückseigentümer oder vom Bauherrn zu stellen. Die Restgehwegbreite beträgt in diesen Fällen mindestens 1,50 m.“ 

e) § 5 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:  

„7. vorübergehende Aufstellung von Behältnissen zur unentgeltlichen Weitergabe von gebrauchten, sauberen und funktionstüchtigen Gegenständen für maximal 24 Stunden. Nach Ablauf dieses Zeitraums sind die Behältnisse und alle verbliebenen Gegenstände vollständig aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen; die aufstellende Person bleibt für die Sauberkeit des Standplatzes verantwortlich. Ausgeschlossen sind Lebensmittel, Elektrogeräte, Sperrmüll und gefährliche Stoffe. 

8. Wahlwerbung der politischen Parteien 43 Tage dem Wahltag

9. Informationsstände von politischen Parteien, caritativer, gemeinnütziger und religiöser Organisationen sowie Informationsstände von Einzelpersonen und Interessengruppen mit politischem Inhalt oder Inhalt von öffentlichem Interesse

10. Straßensammlungen für gemeinnützige Zwecke

11. Verteilung von Handzetteln anlässlich Geschäftseröffnung und Firmenjubiläen

12. Auslagen im Straßenraum vor Geschäften im ersten Kalenderjahr der Geschäftseröffnung und anlässlich Firmenjubiläen

Bereitstellen von frei zugänglichen, öffentlich nutzbaren Luftpumpen zum unentgeltlichen Aufpumpen von Fahrrädern sowie Werkzeuge zur Reparatur von Fahrrädern im öffentlichen Straßenraum vor Geschäften.”

§ 7 Abs. 3 Buchstaben e, g sowie l, n, o werden gestrichen, die Nummerierung wird entsprechend angepasst.

f) § 7 Abs. 9 wird wie folgt ersetzt: “Die nach dieser Satzung festgelegten Gebühren für gastronomische Verkaufsangebote gemäß der Gebührentarife 2.1 Nr. 2 und Nr. 3, 3 Nr. 3 und Nr. 6 zweiter Spiegelstrich vermindern sich um 30 %, wenn der Sondernutzer im gesamten beantragten Zeitraum alle Speisen und Getränke zum Mitnehmen ausschließlich in einem Mehrwegsystem anbietet. Über die Einhaltung der Voraussetzungen sind geeignete Nachweise (wie z.B. Rechnung über den Kauf von Mehrwegverpackungen, Selbsterklärung u.ä.) bei Antragstellung und auf Verlangen der genehmigenden Stelle zu erbringen. Entfallen während des ermäßigten Nutzungszeitraums die Voraussetzungen, ist dies durch den Sondernutzer unverzüglich gegenüber der genehmigenden Stelle anzuzeigen. Ab diesem Zeitpunkt wird die Gebühr ohne Ermäßigung nachberechnet.” 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, bis zum 3. Quartal 2027 ein elektronisches Antragsportal bereitzustellen, mit dem die Unterscheidung der Antragstellung bei den verschiedenen Ämtern über einen digitalen Weg ermöglicht wird. Im Antragsportal sollen Erstanträge genauso möglich werden, wie auch Antragsverlängerung und -wiederholungen ohne erneute Eingabe der Daten der Erstbeantragung. 

3. Der Beschlusspunkt 2 der Beschlussvorlage wird gestrichen. 

Begründung:

Zu 1a) Die Einfügung des neuen § 1a verankert deutlichere Orientierungspunkte für die Nutzung des öffentlichen Raums. Da Sondernutzungen den Gemeingebrauch einschränken, braucht es Leitplanken für Ermessensentscheidungen. Die Ziele und Grundsätze formulieren Abwägungskriterien zugunsten von Barrierefreiheit, Klimaschutz, Verkehrssicherheit und Aufenthaltsqualität, wodurch sichergestellt wird, dass die Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen gezielt an Gemeinwohlinteressen ausgerichtet wird. 

Zu 1b und 3) Unsere Stadt lebt vom Flair der Straßenmusik. Daher wurden 2019 bei der Diskussion der Polizeiverordnung Änderungsvorschläge der Verwaltung zurückgezogen. Die Sondernutzungssatzung darf nun nicht widersprüchlich zur Polizeiverordnung sein, welche in §12 (3), regelt, dass die Darbietung von Straßenmusik und -theater und Straßenkunst täglich in der Zeit von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet ist. 

Die Reduzierung der Zeiten im Satzungsvorschlag um insgesamt 6 Stunden täglich käme einem Berufsverbot gleich und zöge eine völlig unmäßige Kontrolltätigkeit nach sich.  

Zu 1c und 2) Die Neuregelung verschlankt das Antragswesen durch den Vorrang der digitalen Übermittlung, wahrt aber in begründeten Fällen die Option der schriftlichen Einreichung. Das vereinfachte Verfahren entlastet bei Verlängerungen und Wiederholungsanträgen die Antragsstellenden von unnötiger Bürokratie. Durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion wird ein zügiger Verfahrensablauf garantiert. Ein zentrales elektronisches Antragsportal baut Hürden ab, indem es Antragsstellenden die aufwendige Zuordnung zu einzelnen Fachämtern abnimmt und den Prozess an einer Stelle bündelt. Die Speicherung von Anträgen im System vermeidet doppelte Dateneingaben bei Verlängerungen oder Wiederholungsanträgen, was sowohl die Antragstellenden entlastet als auch die Bearbeitungszeiten in den Ämtern durch effizientere Prozesse verkürzt. 

Zu 1d) Die verbindliche Festlegung einer Restgehwegbreite von mindestens 1,50 m sichert die Grundanforderungen an die Barrierefreiheit, sodass auch Menschen mit Kinderwagen, Rollstühlen oder Gehhilfen weiterhin sicher und ohne unzumutbare Umwege passieren können. 

Zu 1e) Verschenke-Kisten stellen eine niedrigschwellige, wohnortnahe Lösung dar, um Gegenständen ein zweites Leben zu ermöglichen. Die Verankerung durch klare Kriterien zur Aufstellung im öffentlichen Raum und zu erlaubten Gegenständen gibt der gelebten Praxis einen ordnungsrechtlichen Rahmen. 

Die Sachverhalte Wahlwerbung der politischen Parteien 43 Tage dem Wahltag, Informationsstände von politischen Parteien, caritativer, gemeinnütziger und religiöser Organisationen sowie Informationsstände von Einzelpersonen und Interessengruppen mit politischem Inhalt oder Inhalt von öffentlichem Interesse, Straßensammlungen für gemeinnützige Zwecke, Verteilung von Handzetteln anlässlich Geschäftseröffnung und Firmenjubiläen sowie Auslagen im Straßenraum vor Geschäften im ersten Kalenderjahr der Geschäftseröffnung und anlässlich Firmenjubiläen waren bislang zwar kostenfrei, aber genehmigungspflichtig. Wir schlagen vor, die Sachverhalte in die Genehmigungsfreiheit zu überführen. 

Zur Förderung des Radverkehrs sind Fahrradpumpen und kleine schnelle Reparaturangebote wichtig. Die Stadt Leipzig selbst hält keine Angebote vor, daher sollten Angebote von Fahrradhändlern gebührenfrei sein. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Fahrradinfrastruktur einfach ermöglicht. Für die Stadt Leipzig entstehen keine Kosten, die Fehlbeträge durch eine geminderte Gebühreneinnahme sind überschaubar. 

Zu 1f) Der Satzungstext der Neufassung zu §7 Abs. 9 ist inhaltlich obsolet, weil dort weitgehend geltendes Recht aufgeführt wird, dessen Einhaltung zur Gebührensenkung führen soll: 

  • “Speisen und Getränke zum Mitnehmen auch in einem Mehrwegsystem anzubieten” 

Das gilt seit dem 01.01.2023 außer für kleine Betriebe, aktuell geregelt in § 60 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) 

  • “eine Rückgabemöglichkeit für dieses Mehrwegsystem bereitzuhalten” 

§ 39 VerpackDG

  • “die Mehrwegoption kostenneutral und gut sichtbar am Verkaufsort auszuweisen”  

§ 60 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VerpackDG

  • “Kundinnen und Kunden die Verwendung eigener Mehrwegbehältnisse zu gestatten.” 

§ 61 VerpackDG

Statt eine Gebührensenkung an die Einhaltung geltender Gesetze zu koppeln, sollte man sie - auch im Sinne des verantwortungsvollen Umgangs mit öffentlichen Geldern - nur für ein weitergehendes Engagement der Betriebe einsetzen. Betriebe, die freiwillig komplett auf Mehrweg setzen, sollen daher 30 % der Gebühren erlassen bekommen.  

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