Änderungsantrag zu VIII-DS-01570 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Beherbergungssteuer in der Stadt Leipzig (Beherbergungssteuersatzung)
Änderungsantrag vom 20. August 2026
Der Beschlussvorschlag wird durch weitere Satzungsänderungen ergänzt:
- §2 wird wie folgt geändert:
Gegenstand der Beherbergungssteuer ist der Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einer Beherbergungseinrichtung. Beherbergungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind Hotels, Hostels, Pensionen, Jugendherbergen, Übernachtungshäuser, Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Gewässerliegeplätze, sonstige schwimmende Unterkünfte und ähnliche Einrichtungen. Keine Beherbergungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, stationäre Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und ähnliche Einrichtungen.
- §3 (3) wird wie folgt geändert:
Der auf eine einzelne Übernachtung entfallende Beherbergungssteueranteil beträgt acht fünf Prozent des Wertes der Bemessungsgrundlage, abgerundet auf volle Cent. Die Höhe der von einem Gast insgesamt geschuldeten Beherbergungssteuer entspricht der Summe der auf die einzelnen Übernachtungen der Beherbergung entfallenden Beherbergungssteueranteile.
- §4 (1) wird wie folgt um einen Punkt 5 ergänzt:
Personen, die aus Anlass ihrer Berufsausbildung oder ihres Studiums in Leipzig übernachten müssen, sofern dies durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Hochschule nachgewiesen wird.
Begründung:
Die Ergänzung in §2 schließt eine Lücke, die sich durch die vorangetriebene wassertouristische Nutzung, insbesondere des neu eröffneten Stadthafens, ergibt.
In Dresden beträgt der Steuersatz bislang 6%, in Leipzig nur 5%. Eine Erhöhung um 3% liegt im Rahmen des Zumutbaren und würde auf Basis der Übernachtungszahlen aus 2025 einen monetären Steueraufwuchs im Vergleich zum Planansatz (13,9 Mio. € in 2027 und 14 Mio. € in 2028) um 8,3 Mio. € auf 22,24 Mio. € in 2027 bzw. um 8,4 Mio. € auf 22,4 Mio. € in 2028 erwarten lassen. Eine Übernachtung würde sich hingegen nur um durchschnittlich etwa 3 € verteuern, was wohl niemanden davon abhalten wird, diese zu buchen.
Die Ergänzung des Ausnahmetatbestandes für Studierende und Azubis, die aus Anlass ihrer Berufsausbildung oder ihres Studiums in Leipzig übernachten müssen, soll jedoch diese Gruppen von der Steuer generell befreien. Dies betrifft unter 1% der Übernachtungen und hat Mindereinnahmen von maximal 150.000 € zur Folge.