Änderungsantrag zur Beschlussvorlage "Ausführungsbeschluss zur Beschaffung einer Software für Steuerung und Controlling baubezogener Projekte und Programme durch die Stadt Leipzig (BPMS)"

Änderungsantrag vom 15. Dezember 2025

Link zum Antrag im Ratsinformationssystem

Beschlussvorschlag:

Der Beschlussvorschlag wird ergänzt:

9. Bei der Vergabe wird berücksichtigt, dass mit Blick auf etwaige Folgeaufträge es zu keiner Alleinstellungssituation kommt.

Begründung:

Laut einem EuGH-Urteil vom 09.01.2025 (C-578/23) darf das Alleinstellungsmerkmal bei Folgebeschaffungen nicht dem Auftraggeber, in diesem Fall der Stadt Leipzig, zurechenbar sein [1]. Entsprechende Bemühungen zur Verhinderung einer zukünftigen Alleinstellungssituation müssen demnach ausreichend dokumentiert und begründet werden. Dieser Änderungsantrag soll absichern, dass das EuGH-Urteil entsprechend bei der Beschaffung berücksichtigt wird.

Die Vermeidung des Alleinstellungsmerkmals kann unter anderem dadurch vermieden werden, dass bei der Beschaffung die Rechte an der Software (etwa durch den Quellcode) gesichert werden. Eine weitere Möglichkeit kann eine Neu- oder Eigenentwicklung sein, idealerweise auf Open Source-Basis, nach dem Motto "Öffentliches Geld, Öffentliches Gut" [2].

Bei der Analyse zur Vergabe fehlt allerdings eine vergleichende, langfristige (Kosten-)Betrachtung über mehrere Ausschreibungsperioden hinweg, um so eine fundierte Abwägung zwischen Kauf, Lizenz, Open Source und einer Eigen- bzw. Neuentwicklung vornehmen zu können. Das Ziel sollte eine nachhaltige Beschaffung unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils sein. Dies vermeidet eine langfristige einseitige Abhängigkeit gegenüber dem Anbieter und sichert die digitale Souveränität der Stadt Leipzig.

[1]: https://abz-bayern.de/info-und-recht/aktuelle-rechtsprechung/detail/alleinstellungsmerkmal-darf-dem-auftraggeber-nicht-zurechenbar-sein-gastbeitrag-von-rechtsanwalt-norbert-dippel

[2]: https://publiccode.eu

 

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