Änderungsantrag zur Fachförderrichtlinie zur Förderung von Stecker-Solar-Geräten
Änderungsantrag zur Beschlussfassung in der Ratsversammlung am 5. Juli 2023
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt:
2. Die Stadtverwaltung gewährleistet eine Bescheid-Erstellung zur Förderentscheidung innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt vollständig eingereichter Antragsunterlagen.
3. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, das Förderprogramm mit einer niedrigschwelligen Öffentlichkeitsarbeit in leicht verständlicher Sprache und mehrsprachig unter Benennung aller relevanten Fristen und Antragsmodalitäten zu bewerben.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
7.2 Antragsfristen
Zuwendungsanträge können grundsätzlich fortlaufend eingereicht werden. Die Maßnahme ist bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres abzuschließen. Anschließend Nachdem ein positiver Zuwendungsbescheid erfolgt ist, müssen die vollständigen Unterlagen zum Mittelabruf innerhalb von sechs Monaten bis zum 30.11. des gleichen Jahres eingereicht werden. Eine begründete Fristverlängerung kann nach Absprache bewilligt werden. Anträge können bereits für das darauffolgende Jahr gestellt werden.
7.3 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Der Zuschuss wird ausbezahlt, wenn die detaillierte Abschlussrechnung und erforderlichen Nachweise im Original vorgelegt werden und ein positiver Zuwendungsbescheid erfolgt ist.
Die Ausführung der Maßnahme muss vor Auszahlung des Zuschusses abgeschlossen sein. Die Rechnung muss spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Förderung vorgelegt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist bzw. nicht genehmigten Änderungen in der Bauausführung erfolgt in der Regel keine Förderung. Eine begründete Fristverlängerung kann nach Absprache bewilligt werden.
Zuwendungen werden zukunftsbezogen bewilligt. Eine Förderung bereits begonnener oder durchgeführter Projekte ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Antragsteller müssen mit dem Beginn des Vorhabens warten, bis die Zuwendungsentscheidung mittels Zuwendungsbescheid getroffen wurde und haben mit Antragstellung zu erklären, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn aus begründetem Anlass durch Vorbescheid - ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung - zugelassen wurde. Mit Einreichen des Zuwendungsantrags ist die Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen. Erst nach Zugang der schriftlichen Genehmigung kann mit dem Projekt begonnen werden. Die Ausnahmeregelung erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung.
8 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Referat Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz nach fachlicher Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist.
Bei Bedarf werden zur Begutachtung besonderer Zuwendungsvoraussetzungen von Anträgen weitere Fachämter, bzw. fachkundige Gremien aus Vertretern von Institutionen außerhalb der Verwaltung (Forschung, Verbände, etc.) hinzugezogen.
Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.
Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid. Mit Rechtskraft des Haushaltes wird der vorläufige Bescheid automatisch in einen endgültigen Bescheid umgewandelt, sofern die Haushaltsmittel nach dem Haushaltsplan vollständig verfügbar sind.
10.2 Auszahlungsmodalitäten
Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für, dem Haushaltsjahr vorangegangene Zuwendungen dem Referat für Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz vorher zugegangen sind.
11.2 Vorlagefrist
Der vollständige Verwendungsnachweis ist dem Referat Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz sechs Monate nach Fertigstellung der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres unaufgefordert vorzulegen. Dabei ist ggf. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben.
Begründung des Antrags
Zu BP 2
Mit der Vier-Wochen-Frist soll eine zeitnahe Bearbeitung der Anträge gewährleistet werden.
Zu BP 3
Die Förderung soll mit einer geeigneten Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden, welche in leicht verständlicher Sprache und in mehrsprachiger Ausführung über die Fördermöglichkeit, Antragsmodalitäten und Fristen informiert und die Vorgaben aus der Förderrichtlinie einfach verständlich erklärt. Dabei sollen sowohl auf der Webseite als auch Informationen in gedruckter Form zum Einsatz kommen und an geeigneten Standorten verteilt werden. Die Förderrichtlinie soll einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht werden, z.B. über Werbung in Straßenbahnen, auf Plakaten, u.ä.
Zu Änderungen an der Förderrichtlinie
Unser Vorschlag übernimmt unter 7.3 die Formulierung aus der „Förderrichtlinie der Stadt Erlangen zur Gewährung von Zuschüssen für CO2-mindernde Maßnahmen am Gebäude und Nachhaltig Bauen“ der Stadt Erlangen. Diese sieht aus guten Gründen vor, dass die Maßnahme erst nach Antragstellung und vor Auszahlung des Zuschusses umgesetzt werden darf, nicht erst nach Bewilligung, wie es in Leipzig geplant ist. Letzteres würde nämlich dazu führen, dass sich die Projekte massiv verzögern durch ein vermutlich hohes Antragsaufkommen und eine schleppende Bearbeitung. Eine extra notwendige Beantragung und Bewilligung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns wäre damit überflüssig und würde somit nicht nur die Antragsteller*innen, sondern gleichermaßen auch die Verwaltung massiv entlasten. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn, direkt nach Antragstellung, würde demnach von der Ausnahme zur Regel erklärt, ganz im Sinne eines beschleunigten Klimaschutzes.
Abgesehen davon ist es den Bürger*innen nicht zu erklären, warum Anträge für eine Förderung nur bis Ende Oktober gestellt werden dürfen.
Die Anforderungen aus Anlage 1, Absatz 2 10.2 widersprechen der Maßgabe, dass Zuwendungen erst nach Maßnahmenabschluss ausgezahlt werden und sollen daher gestrichen werden. Die Vorgabe aus Anlage 1, Absatz 3 10.2. erstellt eine nicht notwendige Abhängigkeit zwischen verschiedenen Anträgen und soll daher auch gestrichen werden.
Neufassung des Änderungsantrags zur Beschlussfassung in der Ratsversammlung am 5. Juli 2023
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt:
- Die Stadtverwaltung gewährleistet eine Bescheid-Erstellung zur Förderentscheidung innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt vollständig eingereichter Antragsunterlagen.
- Die Stadtverwaltung wird beauftragt, das Förderprogramm mit einer niedrigschwelligen Öffentlichkeitsarbeit in leicht verständlicher Sprache und mehrsprachig unter Benennung aller relevanten Fristen und Antragsmodalitäten zu bewerben.
- Anträge auf Förderung von Inhaber*innen mit Leipzig-Pass werden priorisiert bearbeitet. Das Antragsformular (Anlage 2) fragt den Leipzig-Pass-Status ab, der Nachweis ist mit Einreichung des Antrags zu erbringen.
- In der Förderrichtlinie soll berücksichtigt werden, dass bei Vorliegen der entsprechenden Bundesgesetzgebung auch 800-W-Geräte förderfähig sind.
- Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die notwendigen personellen Kapazitäten zur Bearbeitung des zu erwartenden Auftragsaufkommens in angemessener Zeit zu gewährleisten und ggf. über den Stellenpool zusätzliches Personal zu beantragen.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
7.2 Antragsfristen
Zuwendungsanträge können grundsätzlich fortlaufend eingereicht werden. Die Maßnahme ist bis zum 31.10. des jeweiligen Jahres abzuschließen. Anschließend Nachdem ein positiver Zuwendungsbescheid erfolgt ist, müssen die vollständigen Unterlagen zum Mittelabruf innerhalb von sechs Monaten bis zum 30.11. des gleichen Jahres eingereicht werden. Eine begründete Fristverlängerung kann nach Absprache bewilligt werden. Anträge können bereits für das darauffolgende Jahr gestellt werden.
7.3 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sind. Der Zuschuss wird ausbezahlt, wenn die detaillierte Abschlussrechnung und erforderlichen Nachweise im Original vorgelegt werden und ein positiver Zuwendungsbescheid erfolgt ist.
Die Ausführung der Maßnahme muss vor Auszahlung des Zuschusses abgeschlossen sein. Die Rechnung muss spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Förderung vorgelegt werden. Bei Nichteinhaltung der Frist bzw. nicht genehmigten Änderungen in der Bauausführung erfolgt in der Regel keine Förderung. Eine begründete Fristverlängerung kann nach Absprache bewilligt werden.
Zuwendungen werden zukunftsbezogen bewilligt. Eine Förderung bereits begonnener oder durchgeführter Projekte ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Antragsteller müssen mit dem Beginn des Vorhabens warten, bis die Zuwendungsentscheidung mittels Zuwendungsbescheid getroffen wurde und haben mit Antragstellung zu erklären, dass mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn aus begründetem Anlass durch Vorbescheid - ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung - zugelassen wurde. Mit Einreichen des Zuwendungsantrags ist die Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen. Erst nach Zugang der schriftlichen Genehmigung kann mit dem Projekt begonnen werden. Die Ausnahmeregelung erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung.
8 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Referat Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz nach fachlicher Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist.
Bei Bedarf werden zur Begutachtung besonderer Zuwendungsvoraussetzungen von Anträgen weitere Fachämter, bzw. fachkundige Gremien aus Vertretern von Institutionen außerhalb der Verwaltung (Forschung, Verbände, etc.) hinzugezogen.
Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.
Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid. Mit Rechtskraft des Haushaltes wird der vorläufige Bescheid automatisch in einen endgültigen Bescheid umgewandelt, sofern die Haushaltsmittel nach dem Haushaltsplan vollständig verfügbar sind.
10.2 Auszahlungsmodalitäten
Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für, dem Haushaltsjahr vorangegangene Zuwendungen dem Referat für Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz vorher zugegangen sind.
11.2 Vorlagefrist
Der vollständige Verwendungsnachweis ist dem Referat Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz sechs Monate nach Fertigstellung der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres unaufgefordert vorzulegen. Dabei ist ggf. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben.
Begründung:
Zu Begründungen der Beschlusspunkte 2 und 3 sowie der Änderungen an der Förderrichtlinie siehe VII-DS-06736-ÄA-02.
Zu BP 4
Anträge von Inhaber*innen des Leipzig-Passes sollen bei entsprechendem Nachweis priorisiert behandelt werden, um vor allem Menschen mit geringem Einkommen den Zugang zur Förderung zu ermöglichen. Denn Balkon-Solar-Geräte senken langfristig die Wohnnebenkosten und können damit gerade Menschen mit geringem Einkommen entlasten und an der Energiewende teilhaben lassen.
Zu BP 5
Auf Bundesebene sollen bald auch Stecker-Solar-Geräte mit einer Leistung von 800 W für die vereinfachte Anmeldung erlaubt werden. Auch diese Geräte sollen dann förderfähig sein.
Zu BP 6
Es ist mit großem Interesse an der Förderung der Stecker-Solar-Geräte und einem entsprechend hohen Antragsaufkommen zu rechnen, da viele Bürger*innen bereits lange auf das Förderprogramm warten und das Interesse an Stecker-Solar-Geräten generell sehr hoch ist. Damit eine zügige Bearbeitung gewährleistet werden kann, müssen dafür die notwendigen personellen Voraussetzungen geschaffen werden.
ehemaliger Änderungsantrag vom 30. November 2023 (zurückgezogen zugunsten der Neufassung)
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt:
- Die Stadtverwaltung gewährleistet eine Bescheid-Erstellung zur Förderentscheidung innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt vollständig eingereichter Antragsunterlagen.
- Die Stadtverwaltung wird beauftragt, das Förderprogramm mit einer niedrigschwelligen Öffentlichkeitsarbeit in leicht verständlicher Sprache und mehrsprachig unter Benennung aller relevanten Fristen und Antragsmodalitäten und vor allem an Anlaufstellen für potentielle Zuwendungsempfänger*innen zu bewerben.
- Die Anlage 1 „Fachförderrichtlinie zur Förderung von Stecker-Solar-Geräten“ wird wie folgt geändert (ggf. erforderliche Änderungen der Anlagen der Fachförderrichtlinie werden sinngemäß vorgenommen):
- a) Pächter*innen von Kleingärten werden wieder als Zuwendungsempfänger*innen mit bis zu 300 € Förderung pro Stecker-Solar-Gerät aufgenommen, die entsprechenden Textstellen in der Fachförderrichtlinie und ihren Anlagen werden entsprechend angepasst.
b)
5 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzung für den Zuwendungsempfänger:
- […]
- Bei Einsatz in Miets-/ bzw. Mehrfamilienhäuser gilt solange die Gesetzgebung dies erfordert: Der Antragsteller hat mit der Beantragung nachzuweisen, dass entweder:
- das Einverständnis des Vermieters zur Nutzung von Stecker-Solar-Geräten oder
- ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt
Anmerkung: Voraussichtlich ab 2024 gelten gesetzliche Regelungen, die die Zustimmung des Vermieters bzw. den Beschluss der Eigentümergemeinschaft erübrigen.
8 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Referat Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz nach fachlicher Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist.
- c) Die Auszahlungsmodalitäten der Fachförderrichtlinie werden klar formuliert, auch in Hinblick auf Zuwendungsempfänger*innen, die nicht in finanzielle Vorleistung gehen können. Die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises wird eindeutig geregelt.
- Der Oberbürgermeister beauftragt die LWB per Gesellschafterweisung, das Anbringen von Balkonsolargeräten grundsätzlich zu unterstützen und die Mieter*innen in geeigneter Form auf das Bestehen der Sächsischen und Leipziger Förderrichtlinien hinzuweisen. Weitere Leipziger Wohnungsgesellschaften werden um das gleiche Vorgehen gebeten. Bei Sanierungs- und Neubauvorhaben der LWB sind Außensteckdosen an Balkonen in den Planungen zu berücksichtigen.
- Sollten bis zum 20.08. eines Jahres die eingestellten Fördermittel nicht vollständig abgerufen werden, wird die Beschränkung auf Leipzig-Pass-Inhaber*innen und Kleingärtner*innen aufgehoben. Alle Leipziger*innen können dann eine Förderung von 200 € pro Stecker-Solar-Gerät beantragen. Die entsprechenden Textstellen in der Fachförderrichtlinie und ihren Anlagen werden entsprechend angepasst.
Begründung:
Wir begrüßen, dass die Neufassung einige Punkte unseres auf die erste Fassung bezogenen Änderungsantrags übernimmt.
Die Fokussierung auf Leipzig-Pass-Inhaber*innen und eine entsprechende Vollförderung erscheint im Sinne der bestehenden Förderrichtlinie des Freistaats für Mieter*innen sinnvoll.
Zu BP 2
Mit der Vier-Wochen-Frist soll eine zeitnahe Bearbeitung der Anträge gewährleistet werden.
Zu BP 3
Die Förderung soll mit einer geeigneten Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden, welche in einfach verständlicher Sprache und in mehrsprachiger Ausführung über die Fördermöglichkeit, Antragsmodalitäten und Fristen informiert und die Vorgaben aus der Förderrichtlinie einfach verständlich erklärt. Dabei sollen sowohl auf der Webseite als auch Informationen in gedruckter Form zum Einsatz kommen und an geeigneten Standorten verteilt werden. Die Förderrichtlinie soll der Zielgruppe entsprechend im Jobcenter, Sozialamt, Bürgerbüros, in Kleingartenvereinen z.B. auf Plakaten und Flyern publik gemacht werden.
Zu BP 4 a)
Dass auch Kleingärtner*innen Zuwendungsempfänger*innen mit bis zu 300 € Förderung pro Stecker-Solar-Gerät sein können, vermissen wir in der letzten Fassung der Fachförderrichtlinie und dem Zuwendungsantrag (VII-DS-06736-NF-05-NF-01).
Zu BP 4 b)
Zu Punkt 5 Zuwendungsvoraussetzungen:
Die Zustimmung des Vermietes bzw. Beschluss der Eigentümergemeinschaft sind nur erforderlich, solange die angekündigten gesetzlichen Änderungen noch nicht gelten. Steckersolargeräte sollen in den Katalog der sogenannten privilegierten baulichen Veränderungen in § 20 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes sowie in § 554 BGB aufgenommen werden.
Zu Punkt 8 Bewilligungsverfahren
Eine zeitnahe Bearbeitung der Anträge soll gewährleistet werden, wir schlagen dafür eine 4-Wochen-Frist vor, diese soll jedoch als Selbstbindung verstanden werden.
Zu BP 4 c)
In der Vorbemerkung der Fachförderrichtlinie steht, dass Zuwendungsempfänger*innen nicht in finanzielle Vorleistung gehen müssen. Dieses Ansinnen begrüßen wir, da gerade für Menschen mit geringeren Einkommen das Vorstrecken eines dreistelligen Betrages schwierig werden kann. Es bleibt jedoch unklar, wann man das Geld ausbezahlt bekommt – nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids oder nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Dies bitten wir in der Fachförderrichtlinie an den entsprechenden Stellen deutlich herauszuarbeiten.
Im Zuge dessen möchten wir auch um die Behebung eines Widerspruchs zwischen Absatz 7.2. und Absatz 11.2 hinsichtlich der Einreichefrist des Verwendungsnachweises bitten:
Absatz 7.2 besagt, dass der Verwendungsnachweis 6 Monate nach positivem Zuwendungsbescheid vorliegen muss. Absatz 11.2 fordert das Vorlegen des Verwendungsnachweises 6 Monate nach Fertigstellung der Maßnahme.
Zu BP 5
Die LWB als kommunales Unternehmen sollten ihre Mieter*innen auf die Möglichkeit der Förderung von Balkonsolargeräten hinweisen und deren Anbringung unterstützen, da hierin ein großes Potential zur Senkung der Wohnnebenkosten besteht, welches gerade für Haushalte mit geringeren Einkommen entlastend wirkt und Mieter*innen die Chance bietet, von den Vorteilen der Energiewende zu profitieren.
Um möglichst viele Mieter*innen zu erreichen, werden weitere Leipziger Wohnungsgesellschaften auf das Anliegen der Unterstützung von Balkonsolargeräten und die beiden Förderprogramme hingewiesen und gebeten ihre Mieterschaft ebenfalls darüber zu informieren und die Anbringung von Balkonsolargeräten grundsätzlich zu unterstützen.
Um den möglichen Flaschenhals fehlender Außensteckdosen, die für Balkonsolargeräte zwingende Voraussetzung sind, zu lockern, sollen bei zukünftigen Sanierungs- und Neubauvorhaben der LWB solche Außensteckdosen in der Planung regelhaft berücksichtigt werden.
Zu BP 6
Mit der Öffnung des Fördertopfes für alle Leipziger*innen soll eine Ausschöpfung der Fördermittel im Sinne des Ursprungsantrags gewährleistet werden, für den Fall, dass sich abzeichnet, dass die 500.000 € pro Jahr nicht abgerufen werden. Dafür ist der 30.08. als Stichtag zu benennen. Die Förderhöhe für Nicht-Leipzig-Pass-Inhaber*innen soll 200 € pro Antragsteller*in und Stecker-Solar-Gerät betragen.
Gemeinsame Neufassung des Änderungsantrages vom 14.12.2024
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt:
2. Die Stadtverwaltung gewährleistet eine Bescheid-Erstellung zur Förderentscheidung innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt vollständig eingereichter Antragsunterlagen.
3. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, das Förderprogramm mit einer niedrigschwelligen Öffentlichkeitsarbeit in leicht verständlicher Sprache und mehrsprachig unter Benennung aller relevanten Fristen und Antragsmodalitäten und vor allem an Anlaufstellen für potentielle Zuwendungsempfänger*innen zu bewerben.
4. Die Anlage 1 „Fachförderrichtlinie zur Förderung von Stecker-Solar-Geräten“ wird wie folgt geändert (ggf. erforderliche Änderungen der Anlagen der Fachförderrichtlinie werden sinngemäß vorgenommen):
a) 5 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzung für den Zuwendungsempfänger:
- […]
- Bei Einsatz in Miets-/ bzw. Mehrfamilienhäuser gilt solange die Gesetzgebung dies erfordert: Der Antragsteller hat mit der Beantragung nachzuweisen, dass entweder:
- das Einverständnis des Vermieters zur Nutzung von Stecker-Solar-Geräten oder
- ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt
Anmerkung: Voraussichtlich ab 2024 gelten gesetzliche Regelungen, die die Zustimmung des Vermieters bzw. den Beschluss der Eigentümergemeinschaft erübrigen.
8 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das Referat Nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz nach fachlicher Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist.
b) Die Auszahlungsmodalitäten der Fachförderrichtlinie werden klar formuliert, auch in Hinblick auf Zuwendungsempfänger*innen, die nicht in finanzielle Vorleistung gehen können. Die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises wird eindeutig geregelt.
5. Der Oberbürgermeister beauftragt die LWB per Gesellschafterweisung, das Anbringen von Balkonsolargeräten grundsätzlich zu unterstützen und die Mieter*innen in geeigneter Form auf das Bestehen der Sächsischen und Leipziger Förderrichtlinien hinzuweisen. Weitere Leipziger Wohnungsgesellschaften werden um das gleiche Vorgehen gebeten. Bei Sanierungs- und Neubauvorhaben der LWB sind Außensteckdosen an Balkonen in den Planungen zu berücksichtigen.
6. Sollten bis zum 20.08. eines Jahres die eingestellten Fördermittel nicht vollständig abgerufen werden, wird die Beschränkung auf Leipzig-Pass-Inhaber*innen aufgehoben. Alle Leipziger*innen mit niedrigen Einkommen sowie Pächter*innen von Kleingärten können dann eine Förderung von 200 € pro Stecker-Solar-Gerät beantragen. Die Verwaltung legt dem Stadtrat bis zum 30.6.2024 eine Zwischenevaluation und einen entsprechenden Umsetzungsvorschlag für die Erweiterung nach Satz 2 u.a. mit einer Definition von niedrigen Einkommen (z.B. Wohngeldbescheid, Wohnberechtigungsschein oder anderes) und zur Thematik Kleingärten vor. Die entsprechenden Textstellen in der Fachförderrichtlinie und ihren Anlagen werden entsprechend angepasst.
7. Sollten die Mittel zum Jahresende nicht vollständig abgerufen werden, wird der übrige Betrag der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft (LWB) und/oder der Leipziger Kommunale Energieeffizienz GmbH (LKE) für konkrete Projekte zur Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf Dachflächen zur Verfügung gestellt.
8. Die Verwaltung legt dem Stadtrat bis zum 30.3.2025 eine Evaluation einschließlich der Mittelverwendung gemäß Pt. 7 vor.
Beschluss der Ratsversammlung am 14.12.2024
Der Änderungsantrag wurde von einer Mehrheit des Stadtrates beschlossen. Auf Antrag der Fraktion Die LINKE wurde zuvor der folgende Passus gestrichen und damit der antragsberechtigte Personenkreis geändert:
"Alle Leipziger*innen mit niedrigen Einkommen sowie Pächter*innen von Kleingärten können dann eine Förderung von 200 € pro Stecker-Solar-Gerät beantragen."