Änderungsantrag zur Vorlage auf Änderung Sondernutzungssatzung hinsichtlich Schani-Gärten
Beschlussvorschlag:
- Die Beschlussvorlage wird wie folgt ergänzt:
3. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Änderungen der Sondernutzungssatzung umgehend proaktiv zu kommunizieren. Die zuständigen Fachausschüsse werden über die Umsetzung informiert. Der Leitfaden zur Gestaltung von Freisitzen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wird entsprechend der neuen Regelung bis zum III. Quartal 2023 unter Berücksichtigung von zu entwickelnden Kriterien für die Anwendung von § 6 Abs. 2 Nr. 3 (Gefährdung oder unzumutbare Belästigung) überarbeitet.
- Anlage 1, § 1 Änderungen wird wie folgt geändert:
- Punkt (2) wird wie folgt gefasst:
§ 7 Abs. 3 b) wird um den folgenden Tatbestand ergänzt:
Blumenkübel, Blumenwagen u.Ä sowie Parklets (sonstige nachbarschaftliche, kulturelle oder gemeinwohlorientierte Nutzungen) ohne Gastronomiebezug mit räumlich abgrenzender Möblierung und Bänken (Parklets u.ä.)...
- Folgender Punkt (6) wird ergänzt:
§ 7 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
Für bauliche Eingriffe jeglicher Art in die öffentliche Straße gemäß § 1 kann die Stadt
Sicherheitsleistungen verlangen. Auf Antrag wird für Sondernutzungen nach Abs. 3 die zu hinterlegende Sicherheitsleistung auf 100 EUR begrenzt, wenn eine Verpflichtung zu Rückbau und Entsorgung verbunden mit einer Privathaftung erfolgt. Die Details werden im Vertrag nach § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.
- Folgender Punkt (7) wird ergänzt:
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
6. Blumenkübel, Blumenwagen u.a. temporäre und mobile Grünelemente sowie Bänke bis max. 0,60 m Gesamttiefe der Bank vor Geschäften ohne Werbung
Begründung des Antrags
Die Änderung der Sondernutzungssatzung vollzieht folgerichtig die Umsetzung des Antrags Schanigärten für Leipzig nach. Um eine nachhaltige Wirkung zu entfalten, ist eine entsprechende Kommunikation der Änderungen notwendig, die potentiellen Antragsstellenden die Spielräume und Kriterien für mögliche Einschränkungen transparent vermittelt.
Klarstellend sollen unter §7 Abs. 3 b) dem Stadtratsbeschluss Schanigärten folgend grundsätzlich nachbarschaftliche, kulturelle oder gemeinwohlorientierte Nutzungen ohne Gastronomiebezug erfasst werden, die durch räumlich abgrenzende Möblierung und Bänke gekennzeichnet sind. Damit können auch niedrigschwelligere und ggf. kostengünstigere Nutzungsformen als Parklets ermöglicht werden.
Sicherheitsleistungen in Höhe von z.T. mehreren tausend Euro sind insbesondere für gemeinwohlorientierte Akteure nicht darstellbar und verhindern damit faktisch eine Nutzung im Sinne der Satzung. Eine Begrenzung der Sicherheitsleistung für nicht gebührenpflichtige Sondernutzungen auf 100 EUR, die mit einer Verpflichtung zu Rückbau und Entsorgung verbunden mit einer Privathaftung einhergeht, soll diese Hürde minimieren.
Ein stärkeres Engagement für Stadtgrün ebenso wie für Aufenthaltsqualität dient dem Gemeinwohl. Das Aufstellen von Blumenkübeln, Blumenwagen u.a. temporäre und mobile Grünelementen ebenso wie von schmaleren Bänken sollte deshalb erlaubnisfrei gestellt werden. Die bisherige Erlaubnispflichtigkeit ist unverhältnismäßig. Eine Erlaubnisfreiheit ist zugleich ein wirksamer Beitrag zum Bürokratieabbau.