Änderungsantrag zur Vorlage: Beauftragung einer Beratungsleistung in der Stabsstelle Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz der Branddirektion
Änderungsantrag zur Beschlussfassung im Verwaltungsausschuss am 10.09.2025
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt ergänzt:
3. Für diese gesetzliche Pflichtaufgabe werden Fördermittel in Höhe von 75% beim Freistaat Sachsen beantragt.
Begründung
Wir können als Stadt keine zusätzlichen Ausgaben tragen, die nicht gegenfinanziert sind. Die Sicherheit unserer Stadt im Katastrophenfall muss höchste Priorität haben. Gerade die Mitwirkung der Bevölkerung ist essentiell, um Schutzziele mit hoher Selbstwirksamkeit und Akzeptanz erreichen zu können.
Der sächsische Landtag hat im Januar 2024 das Gesetz zum Sächsischen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzgesetz (SächsBRKG) novelliert und den unteren Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörden die Pflichtaufgabe übertragen, Vorkehrungen zur Einbindung und Koordination von Spontanhelfenden zu treffen. Im Rahmen des Katastrophenschutzbedarfsplanes soll daher auch die Einbindung von bürgerschaftlichem Engagement und Spontanhelfenden als Methodik konzeptionell beschrieben und berücksichtigt werden.
Darum muss vor Beschlussfassung der Vergabe klargestellt werden, dass das Land sich an der Finanzierung beteiligt.
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:
- Die Firma Lülf+ Sicherheitsberatung GmbH wird mit der Erbringung der Beratungsleistung zur Erstellung eines Konzeptes mit dem Los "Einbindung und Koordination von Spontanhelfenden" im Rahmen der Erstellung des Katastrophenschutzbedarfsplanes für die Stadt Leipzig beauftragt.
- Die Kosten betragen 98.844,52 35.000 EUR. Die Finanzierung erfolgt aus dem PSP-Element „Katastrophenschutz“ (1.100.128.001) über das Sachkonto 4431 2000
Begründung
Wir anerkennen die Notwendigkeit externer Beratung für die rechtlich diffizile Konzipierung der Einbindung der Zivilgesellschaft. Tatsächlich darf die Stadt selbst bislang keine Aufrufe an Spontanhelfende proklamieren, da sie für Schäden nicht haften kann. Daher ist der Auftrag für diese Aufgabe richtig und vom Gesetz auch gefordert.
Nicht richtig ist, die gesamte Erstellung eines Katastrophenschutzbedarfsplanes für die Stadt Leipzig an Externe zu vergeben. Diese Aufgabe ist originär ein Auftrag an unsere Branddirektion. Darüber hinaus fehlt die gute Begründung, warum auf die Vergabe von Einzellosen verzichtet wurde. Gemäß §97 Abs 4 GWB in Verbindung mit §22 UVGO müssen Lose ausgeschrieben werden.
Die Vergabe erfolgt nur für die Auftragsteile betreffend Spontanhelfende, dazu werden Kosten überschlägig anerkannt für die Positionen 4,5,6,7, und anteilig 11 der Anlage Preisprüfung. (Personalbedarf, Ausrüstungsbedarf, Konzept Öffentlichkeitsarbeit, Engagement, Kick off und Nebenkosten)
Beschluss des Verwaltungsausschusses am 10.09.2025
Der Änderungsantrag 1 wurde vom Verwaltungsausschuss beschlossen, der Änderungsantrag 2 abgelehnt.