Änderungsantrag zur Vorlage "Eigenheime für Leipzig - Veräußerung städtischer Grundstücke mit Wahlmöglichkeit zwischen Erbbaurecht und Kauf - Fortschreibung Vergabekonzept"
Änderungsantrag vom 4. März 2026
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Beschlussvorschlag:
Beschlusspunkt 3 wird wie folgt ergänzt:
3. Städtische Eigenheimgrundstücke werden auf Grundlage festgelegter Bewertungskriterien (gemäß Anlage 1) und mit einer Wahlmöglichkeit für den Erwerber zwischen Erbbaurecht und Kauf im Bewerbungsverfahren veräußert, wobei bei im wesentlichen gleichwertigen Angeboten eine prioritäre Veräußerung im Erbbaurecht erfolgt.
Beschlusspunkt 5 wird wie folgt ergänzt:
5. Die Einnahmen aus dem Verkauf städtischer Eigenheimgrundstücke werden, vorbehaltlich der Erreichung der jährlichen vom Stadtrat im Haushalt beschlossenen Einnahmeziele und unter Berücksichtigung der geltenden Haushaltslage, revolvierend für den städtischen Grunderwerb eingesetzt.
Beschlusspunkt 6 wird wie folgt ergänzt:
6. Die Einnahmen aus Erbbaurechtsbestellung werden im PSP-Element „Liegenschaftsmanagement“ (1.100.11.1.3.05) abgebildet. Die im Zeitraum eines Doppelhaushalts entstehende Summe dieser Einnahmen wird im jeweils folgenden Doppelhaushalt dem Liegenschaftsamt für städtischen Grunderwerb zusätzlich zur Verfügung gestellt.
Begründung:
Der Änderungsantrag bezieht sich auf die Neufassung der Vorlage und reagiert auf Hinweise aus der Verwaltung.
Hinsichtlich Beschlusspunkt 3 wird klargestellt, dass eine prioritäre Veräußerung im Erbbaurecht nur dann erfolgt, wenn mindestens zwei im wesentlich gleichwertige, das heißt im Hinblick auf die Punktebewertung gemäß Kriterienset nur geringfügig abweichende Angebote gemäß des vorgeschlagenen Verfahrens vorliegen.
In Bezug auf Beschlusspunkt 5 ist davon auszugehen, dass bei der Beschlussfassung der Einnahmenziele durch den Stadtrat grundsätzlich eine Berücksichtigung der Haushaltslage voraussetzt und dementsprechend die zur Streichung vorgeschlagene Formulierung redundant ist.
Beschlusspunkt 6 wird mit Blick auf haushaltstechnische Anforderungen dahingehend ergänzt, dass die Erbbaupachteinnahmen zwar nicht im Doppelhaushalt für den städtischen Grunderwerb verbucht werden können, in dem sie anfallen, die Einnahmensumme jedoch im jeweils folgenden Doppelhaushalt zusätzlich für den Grunderwerb veranschlagt werden soll.
Beschluss in der Ratsversammlung vom 26. Märu 2026
Dem Änderungsantrag wurde zugestimmt.