Änderungsantrag zur Vorlage „Fachförderrichtlinie zur sozialen Wohnraumversorgung von Haushalten mit Marktzugangsschwierigkeiten und Betreuungsbedarf nach §§ 67 ff SGB XII (FFR Soziale Wohnraumversorgung)“
Änderungsantrag vom 25. September 2026
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Beschlussvorschlag:
Die Fachförderrichtlinie wird unter 5.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Fördervariante II: Erwerb von Mietpreis- und Belegungsbindungen, a) Grundsätzliches wie folgt ergänzt:
„Anspruchsberechtigter Personenkreis (Zielgruppe) auf eine belegungsgebundene Wohnung im Sinne dieser Fachförderrichtlinie sind Haushalte mit einem weißen Wohnberechtigungsschein, die Marktzugangsschwierigkeiten und einen grundsätzlichen Hilfebedarf nach §§ 67 ff. SGB XII haben. Gründe für einen beschränkten Zugang zum freien Wohnungsmarkt sind eingetretene oder drohende Obdachlosigkeit, kinderreiche Familien (mit mehr als drei Kindern), eine prekäre Schuldensituation (z. B. negative Schufa-Auskunft), eine zuvor stabilisierte psychische Erkrankung, Haftentlassung, die in der Regel nicht länger als 6 Monate zurückliegt, sowie Migrationshintergrund (auch asylberechtigte Personen aus Gemeinschaftsunterkünften) und Erstmieter*innen ohne elterliche Bürgen.“
Begründung:
Wir verweisen auf den Beschluss der Ratsversammlung zum Antrag "Maßnahmen für die Versorgung und Unterbringung junger wohnungsloser Menschen" (VII-A-08654-NF-02) vom November 2023 und möchten mit diesem Antrag die fehlende Beschlussumsetzung korrigieren. Gerade junge Menschen brauchen Wohnraum, und sie bekommen als Erstmieter*innen keine Mietverträge. Das Drama könnte für die Stadtspitze Leipzigs bekannt sein, wenn sie die Daten zur Wohnungslosigkeit nach Alter erfassen würde. Gerade Erstmieter*innen brauchen diese Unterstützung bei der Anmietung eigenen Wohnraumes.