Änderungsantrag zur Vorlage "Grundsatzbeschluss zur Anwendung des „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ („Bauturbo“) und Satzungsbeschluss zur verbundenen Änderung der Hauptsatzung"

Änderungsantrag vom 20. Februar 2026

Link zum Antrag im Ratsinformationssystem

Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:

1. Punkt 2 wird wie folgt gefasst:

In folgenden Fällen werden Vorlagen dem Stadtrat eilbedürftig zur Entscheidung vorgelegt:

  • über die Zustimmung zu Wohnbauvorhaben auf einer ungeplanten Fläche größer einem Hektar, die im Widerspruch zu vom Stadtrat beschlossenen Konzepten und sonstigen relevanten Beschlüssen
  • über die Zustimmung zu Befreiungen zu Gunsten von Wohnen von der Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne bei Vorhaben ab 5.000 2.000 m² Bruttogeschossfläche oder 50 Wohneinheiten.
  • die Zustimmung zu Wohnbauvorhaben auf einer ungeplanten Fläche im Außenbereich.

2. Die Satzung gemäß Anlage 1 zur Änderung und Ergänzung der Hauptsatzung der Stadt Leipzig, zuletzt geändert am 21.05.2025 (bekanntgemacht am 31.05.2025), wird mit folgenden Änderungen beschlossen:

a) die Zustimmung zu Wohnbauvorhaben auf einer ungeplanten Fläche größer einem Hektar, die im Widerspruch zu vom Stadtrat beschlossenen Konzepten und grundsätzlichen Beschlüssen

b) die Zustimmung zu Befreiungen zu Gunsten von Wohnen von der Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne bei Vorhaben ab 000 2.000 m² Bruttogeschossfläche oder 50 Wohneinheiten.

c) die Zustimmung zu Wohnbauvorhaben auf einer ungeplanten Fläche im Außenbereich.

3. Punkt 4 wird wie folgt gefasst:

Die Zustimmung nach § 36 a BauGB wird bei Vorhaben ab 5.000 2.000 m² Bruttogeschossfläche oder 50 Wohneinheiten zusätzlichen Planungsrechts und bei Vorhaben im Außenbereich i. d. R. an den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages (sog. Zustimmungsvertrag) geknüpft werden. Verpflichtender Bestandteil des Zustimmungsvertrags sind die Herstellung von mindestens 30 % und bei rechtzeitiger Sicherung entsprechender Fördermittel bis zu 50% mietpreis- und

belegungsgebundenem Wohnraum sowie eine Bauverpflichtung innerhalb angemessener Frist. Hierbei ist die Förderfähigkeit durch einen entsprechenden Anteil förderfähiger Grundrisse insbesondere kleinerer und größerer Wohnungen zu gewährleisten.

4. Punkt 5 wird wie folgt ergänzt:

Der Fachausschuss Stadtentwicklung wird jeweils zu Quartalsbeginn über die im Rahmen des Bauturbo zu genehmigenden Projekte informiert.

5. Punkt 6 wird wie folgt ergänzt:

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat bis zum Ende des 2. Quartals 2026 eine Vorlage zur Einführung eines Baulandmodells vorzulegen.

Begründung:

Der Bauturbo muss als Beschleunigungsinstrument mit städtebaulicher, sozialer und ökologischer Verantwortung einhergehen. Ein Bauturbo, der nicht in relevantem Umfang bezahlbaren Wohnraum schafft, verfehlt seine Zielsetzung und widerspricht damit auch den Zielsetzungen des wohnungspolitischen Konzepts. Der vorgeschlagene Schwellenwert von 5.000 qm für Projekte, die der Zustimmungspflicht des Stadtrats bedürfen, ist zu hoch angesetzt und als alleiniger Maßstab zu grob. Dementsprechend wird vorgeschlagen den Schwellenwert auf 2.000 qm abzusenken und als zweites Kriterium der Schwellenwert von 50 Wohneinheiten einzuführen. Dies entspricht den gängigen fachlichen Maßstäben für große, städtebaulich relevante Wohnbauvorhaben folgend dem Schwellenwert für eine Behandlung von Wohnraumvorhaben im Rahmen der zur Beschleunigung eingeführten Wohnraumkonferenz.

Der bei größeren Vorhaben vorgeschlagene Wert von 30% sozial gebundenem Mietwohnraum soll klarstellend als Mindestanteil verankert werden. Ebenfalls klarstellend sollen Grundrisse so geplant werden, dass sie förderfähig sind, um Unwägbarkeiten und Verzüge bei verzögerter Fördermittelbereitstellung auszuschließen. Dies ermöglicht es auch, zu einem späteren Zeitpunkt Belegungsrechte zu vereinbaren. Sofern genügend und rechtzeitig (d.h. ohne damit verbundene Verzögerungen für Planung und Bau) Fördermittel bereitstehen, soll bis zu 50% geförderter Wohnraum möglich sein.

Der Bauturbo birgt die Gefahr, verstärkt Bauvorhaben außerhalb bebauter Ortsteile und Bebauungspläne (Außenbereich) zu ermöglichen. Damit drohen Wiesen und Felder bebaut zu werden, die wichtig als Frischluftschneisen und Kaltluftentstehungsgebiete sind oder als landwirtschaftliche Fläche dienen. Wir fordern, dass Leipzig wie andere Kommunen auch eine Anwendung des Bauturbo für den Außenbereich ausschließt. Damit sind Bauvorhaben im Außenbereich weiterhin möglich, bedürfen jedoch des ordentlichen Verfahrens einer Bauleitplanung.

Die Antragstellerin hätte eine gleichzeitige Verabschiedung des Baulandmodells für wünschenswert gehalten, um eine Kongruenz und Widerspruchsfreiheit der Regelungen zu gewährleisten. Angesichts der Überfälligkeit des Auftrags aus dem wohnungspolitischen Konzept wird vorgeschlagen, das bereits im Entwurf fertiggestellte Baulandmodell nach einer möglichen Erörterung mit relevanten Akteuren bis zum Ende des 2. Quartals 2026 vorzulegen.

Beschluss in der Ratsversammlung vom 25. Februr 2026

Nach Vorlage der Synopse wurde unser Antrag als erledigt erklärt und zurückgezogen.

Einzig die Änderung von 5.000 qm auf 2.000qm zu ändern wurde zur Abstimmung gestellt, vom Stadtrat aber knapp 29-30-6 abgelehnt.

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