Änderungsantrag zur Vorlage „Hundesteuersatzung der Stadt Leipzig“

Änderungsantrag vom 13. November 2025

Link zum Antrag im Ratsinformationssystem

Beschlussvorschlag:

1. § 5 Steuersatz wird wie folgt geändert:
(1) Der Steuersatz beträgt je Hund und Kalenderjahr 150 Euro.

(2) Für gefährliche Hunde beträgt der Steuersatz ab dem 01.01.2027 je Hund und Kalenderjahr 600 Euro. Gefährliche Hunde sind

a) Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall durch bestandskräftigen oder bis zur Bestandskraft vorläufig vollziehbaren Bescheid der Ordnungsbehörde gemäß § 7 Abs. 1 des sächsischen Hundegesetzes festgestellt wurde, sowie
b) Hunde nach § 3 Abs. 2 des sächsischen Hundegesetzes.Wird die Gefährlichkeit behördlich widerlegt oder die Feststellung aufgehoben, gilt ab dem Folgemonat der jeweils niedrigere Steuersatz gemäß Absatz 1 bzw. 3.

(3) Der Steuersatz für Hunde gemäß Absatz 1 und 2 beträgt nach Vorlage eines behördlich anerkannten Sachkundenachweises und – so weit einschlägig – ein negatives Wesenstest-Gutachten je Hund und Kalenderjahr 100 Euro.

(4) Soweit der Hund nicht das gesamte Kalenderjahr gehalten wird, beträgt die Steuer für jeden Monat der Steuerpflicht ein Zwölftel des Jahresbetrages.

 

2. § 6 Steuerbefreiungen wird in Absatz 1, 3. Anstrich wie folgt geändert:

3. Hunde, die aus dem Tierheim Leipzig erworben werden, für die Dauer der ersten 12 Monate nach Beginn der Hundehaltung.

 

3. § 10 Sicherung/Überwachung erhält einen neuen Absatz 5:

(5) Die zuständige Ordnungsbehörde übermittelt der Stadtkämmerei – Fachbereich Hundesteuer – im Rahmen der landesrechtlichen Mitteilungspflichten elektronisch die erforderlichen Daten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 des sächsischen Hundegesetzes, damit die zutreffende Steuer von Amts wegen festgesetzt werden kann. Eine Mitwirkungspflicht des Halters besteht nur bei fehlender Datenübermittlung.

 

Begründung:

Mit dieser Regelung setzt die Stadt Leipzig ihre Steuerhoheit gemäß §§ 2, 7 SächsKAG i. V. m. §§ 3 und 7 SächsHundG gezielt für Prävention und Lenkung ein. Ziel der Änderungen ist es, Verantwortung frühzeitig zu fördern, statt erst nach Vorfällen zu reagieren.

Der erhöhte Satz i.H.v. 600 Euro gilt für tatsächlich gefährliche Hunde und für Listenhunde, bei denen kein Sachkundenachweis oder negatives Wesenstest-Gutachten erbracht wird. Wer Sachkunde und einen bestandenen Wesenstest nachweist, fällt in einen niedrigeren Satz. Die Einstufung stützt sich auf objektive Kriterien des Landesrechts, ist überprüfbar und vollzugssicher. Gleichzeitig wird niemand dauerhaft stigmatisiert – bei nachgewiesener Ungefährlichkeit oder aufgehobener Feststellung gilt wieder der normale Satz bzw. sogar ein reduzierter Satz.

Die elektronische Datenübermittlung zwischen Ordnungsamt und Stadtkämmerei stellt sicher, dass die Steuer automatisch und korrekt festgesetzt wird – ohne Bringschuld der Halter*innen. Der Ansatz schafft Transparenz und Anreize für Halter*innen, sich fachlich weiterzubilden und damit auch das Tierwohl zu stärken. Leipzig würde sich mit dieser gestuften Regelung im bundesweiten Rahmen bewegen (u. a. Berlin, Dresden, München) und zugleich eine moderne, digitale Umsetzung gewährleisten.

Zurück