Änderungsantrag zur Vorlage "Leipzig-Pass: Änderung des berechtigten Personenkreises und Neugestaltung des Beantragungs- und Bearbeitungsprozesses"
Änderungsantrag vom 27. Februar 2024
Der Beschlussvorschlag wird wie folgt geändert:
- Die Ratsversammlung beschließt die Änderung der berechtigten Personenkreise für den Erhalt eines Leipzig-Passes ab dem 01.03.2024. Anspruchsberechtigt auf den Leipzig-Pass sind Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), 34 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhalten sowie wohnungslose Personen mit geringem Einkommen. (Änderung des Beschlusspunktes 2 des Ratsbeschlusses RBIV-473/05 vom 14.12.2005). Personen mit geringem Einkommen, die nur über die bisherige Verfahrensweise den Leipzig-Pass erhalten haben, wird mit Übergangsfrist bis Ende des dritten Quartals weiterhin ein Leipzig-Pass gewährt.
Begründung:
Kinder und Jugendliche in Heimerziehung (§34 SGB VIII) wären nach der Beschlussvorlage vom Leipzig-Pass ausgeschlossen. Sie erhalten nach § 7 Abs. 1 WoGG kein Wohngeld und sind auch ansonsten in der Beschlussvorlage nicht berücksichtigt. Wie auch andere Einzelfälle konnten diese Kinder und Jugendlichen bislang über die Einkommensprüfung einen Leipzig-Pass erhalten, was aber nach der geplanten Neuregelung nicht mehr möglich wäre.
In der Beschlussvorlage heißt es "Mit der Kopplung des Leipzig-Passes an einen Grundleistungsbezug wird für diese Personengruppe der Anreiz gesetzt, ihre Ansprüche geltend zu machen und darüber hinaus die Vorteile des Leipzig-Passes zu nutzen."
Wer die im Beschluss genannten Leistungen bekommt, bekommt zusätzlich noch weitere Vorteile durch den Leipzig-Pass. Wer diese nicht beantragen möchte, bekommt zudem auch den Leipzig-Pass nicht. Es gibt aber Menschen, gerade im Rentenalter, die zwar den Leipzig-Pass in Anspruch genommen haben, andere Sozialleistungen aber nicht beantragen möchten, die auch in der Regel die Vorlage von deutlich mehr Unterlagen erfordern. Diese Freiheit sollte den Menschen auch in Zukunft bleiben.
Darüber hinaus ergibt sich das Problem der Bearbeitungsdauer von Leistungsanträgen, insbesondere beim Wohngeld. Diese kann viele Monate dauern, in dieser Zeit könnte für die Antragsteller kein Leipzig-Pass mehr ausgestellt werden. Das ist ein grundsätzliches Problem der geplanten Neuregelung. Verschlimmert wird dies noch dadurch, dass die Änderung kurzfristig zum 01.03.2024 in Kraft treten soll. Personen mit geringem Einkommen, die kein Wohngeld beziehen und deren Leipzig-Pass abläuft würden trotz unverändert geringen Einkommens für mehrere Monate ohne Leipzig-Pass dastehen. Das ist nicht gerecht und kann nicht so gewollt sein. Es würde zudem zu viel Frust führen.
Insofern sollte eine Übergangsfrist festgeschrieben werden, in der Personen mit geringem Einkommen weiterhin den Leipzig-Pass erhalten können.
Beschluss der Ratsversammlung am 29. Februar 2024
Der Änderungsantrag wurde in der Ratsversammlung zurückgezogen.