Änderungsantrag zur Vorlage "Neuausrichtung Konzeptverfahren 2025"

Änderungsantrag vom 4. März 2026

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Die Beschlussvorlage wird in Punkt 2 wie folgt geändert:

a. Die Einteilung der Konzeptverfahren für Grundstücke des Geschosswohnungsbaus nach „sozial“ oder „kooperativ“ wird aufgelöst und durch die Flexibilisierung grundstücksbezogener Nutzungsziele, mit dem Fokus auf der Schaffung langfristiger, stabiler Nutzungen für die im wohnungspolitischen Konzept benannten Zielgruppen, ersetzt. Konzeptverfahren sind grundsätzlich für alle Veräußerungsfälle von städtischen Grundstücken anzuwenden, die für eine bauliche Nutzung entsprechend des Kriteriensets geeignet sind.

b. Für kleine Baulücken i.d.R. bis zu 1.000 qm Grundstücksfläche bzw. für Grundstücke mit eingeschränkter Bebaubarkeit werden Konzeptverfahren mit Blick auf das Verfahren und die Konditionen deutlich verschlankt:

  • es wird die Möglichkeit eingeführt, diese Grundstücke mit dem ausschließlichen 1/10Ziel der selbstgenutzten Eigentumsbildung (privat oder gemeinschaftlich) anzubieten und auf zusätzlich geforderte Pflichtkriterien zu verzichten (bei konkurrierenden Angeboten werden die Zusatzkriterien gemäß Anlage 3 für die Bewertung herangezogen, wobei Angebote mit miet- und belegungsgebundenem Wohnraum bevorzugt werden).
  • die Verfahren werden nur noch einstufig mit einer Bewerbungsphase durchgeführt; die Exposes somit nur einmalig veröffentlicht,
  • die Bewertung und Auswahl der eingehenden Angebote erfolgt für diese Grundstücke vereinfacht verwaltungsintern durch die Fachämter, 
  • für diese Grundstücke wird den Erwerbern bzw. Erwerberinnen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf zum Verkehrswert oder Erbbaurecht eingeräumt, wobei eine prioritäre Veräußerung im Erbbaurecht erfolgt.

c. Für Grundstücke ab ca. 1.000 qm Grundstücksfläche wird:

  • das in Anlage 3 beigefügte Kriterienset angewandt und daraus für das Grundstück geeignete Bewertungskriterien ausgewählt, wobei Angebote mit miet- und belegungsgebundenem Wohnraum bevorzugt werden). Die aus dem Konzept abzuleitende Zweckbindung wird im Vertrag und durch dingliche Sicherungen im Grundbuch (z.B. Mietpreis- und Belegungsbindungen) oder durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen und Rückabwicklungsklauseln gesichert, 
  • im Falle einer relevanten Bedeutung des Grundstücks für den Stadtteil der jeweilige SBB bzw. Ortschaftsrat zur Beratung hinzugezogen, 
  • prioritär im Erbbaurecht veräußert. Bei Vorhaben mit einem besonderen öffentlichen Interesse (vgl. auch § 90 Abs. 1 Satz 4 SächsGemO) besteht die Wahlmöglichkeit zwischen Kauf zum Verkehrswert oder Erbbaurecht. 

Folgender Beschlusspunkt 3 wird ergänzt:

  1. Die Einnahmen aus der Veräußerung städtischer Grundstücke werden, vorbehaltlich der Erreichung der jährlichen vom Stadtrat zu beschließenden Einnahmeziele, revolvierend für den städtischen Grunderwerb eingesetzt.

Begründung:

Mit dem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass für Konzeptverfahren geeignete Grundstücke nicht auf anderem Wege veräußert werden und sollen Anreize für Angebote im Konzeptverfahren gegeben werden, die auf Erbbaupacht und miet- und belegungsgebundenen Wohnraum setzen. Dies entspricht den vom Stadtrat gefassten grundsätzlichen liegenschafts- und wohnungspolitischen Beschlüssen. Die Priorisierung bzw. Bevorzugung erfolgt sachlogisch, wenn mehrere konkurrierende Angebote vorliegen. Der ergänzte Beschlusspunkt 3 stellt klar, dass die Einnahmen aus der Veräußerung für städtischen Grunderwerb eingesetzt werden. 

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