Änderungsantrag zur Vorlage „Rahmenrichtlinie als Grundlage für die Erarbeitung von Fachförderrichtlinien zur Gewährung von Zuwendungen der Stadt Leipzig“
Änderungsantrag vom 10. September 2026
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Beschlussvorschlag:
Die Anlage Rahmenrichtlinie wird wie folgt geändert:
12.1 Antragstellung wird mit folgender Änderung beschlossen:
(1) Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrages des Zuwendungsempfängers. Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars schriftlich oder, soweit möglich, in elektronischer Form gemäß § 2a Abs. 1 SächsEGovG bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle vollständig und fristgerecht einzureichen. Der Antrag muss die zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Dienlichkeit für das Förderziel erforderlichen Angaben enthalten.
14 Vorläufige Haushaltsführung wird wie folgt geändert beschlossen:
14.2 Projektförderung
Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung dürfen Projektförderungen nicht bewilligt, sondern nur vorläufig gewährt werden um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Bewilligungsbescheid. Erst nach Inkrafttreten des Haushaltsplanes kann über eine Projektförderung verbindlich entschieden werden und wird die vorläufige in eine endgültige Bewilligung umgewandelt. Das heißt, dass auch hierfür zunächst nur vorläufige Bescheide erlassen werden dürfen. Eine Zahlung während der vorläufigen Haushaltsführung erfolgt in der Regel über Abschläge auf Basis des Vorjahres nicht.
14.3 Vorläufiger Bewilligungsbescheid
(3) Das Instrument der Abschlagszahlungen auf Grundlage eines vorläufigen Bescheides mit dem Vorbehalt der Genehmigung des Haushaltes durch die Rechtsaufsichtsbehörde, Landesdirektion Sachsen, sollte nur in begründeten Ausnahmefällen genutzt werden und zwar auch zum Schutz des Zuwendungsempfängers. Für Maßnahmen, bei denen sich im Rahmen der Budgetverantwortung für die vorläufige Förderung mit Abschlagszahlung entschieden wird, muss genau dokumentiert werden, weshalb die Maßnahme zwingend vor Genehmigung des Haushaltes durch die Landesdirektion gefördert werden muss (z.B. zeitgebundene Mitfinanzierung von Drittmittelgebern, Eilbedürftigkeit der Zielerreichung, langjährig geförderte und hochpriorisierte Projekte).
15.2 Bewilligungszeitraum wird in (2) wird wie folgt geändert beschlossen:
Die Zuwendungsgewährung bei institutionellen Förderungen ist in der Regel auf höchstens zwei Jahre zu befristen und muss sich bezüglich Beginns und Ende am jeweiligen Doppelhaushalt orientieren. Bei Projektförderung soll sich der Bewilligungszeitraum nach der Projektdauer richten. Der Zeitraum des Doppelhaushaltes ist dabei jedoch nicht zu überschreiten.
Begründung:
Im Sinne des Bürokratieabbaus sollten Antragstellungen künftig nicht mehr auf postalischem Wege, sondern ausschließlich auf elektronischem Weg laut Sächsischem E-Government-Gesetz übermittelt werden. Eine optionale elektronische Antragstellung gibt es bereits, jedoch wird trotzdem ein Großteil der Anträge schriftlich auf dem Postweg übermittelt. Dies verlängert die Bearbeitungszeit, hat längere Nachforderungszeiten und -wege zur Folge und verbraucht viel mehr Ressourcen als nötig. Beispielsweise in der Kinder- und Jugendförderung wurden im aktuellen Förderverfahren gerade einmal 10% der Anträge über Amt24 beantragt, alle anderen auf herkömmlichem Postweg. Eine verpflichtende elektronische Antragstellung ist also notwendig und mittlerweile für alle zumutbar.
Die mit dieser Rahmenrichtlinie neu formulierten Abschnitte zur vorläufigen Haushaltsführung wirken sehr viel restriktiver als zur haushaltlosen Zeit in der vorherigen Rahmenrichtlinie. Sie entsprechen damit auch zu wenig der gelebten und notwendigen Praxis des Förderverfahrens bspw. im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Langjährig tätige Träger, die für ihre Projekte Projektförderung erhalten und Wertschätzung und Priorisierung genießen, müssen zumindest über Abschlagszahlungen eine kontinuierliche Weiterarbeit bis zur Rechtskräftigkeit des Haushalts ermöglicht bekommen. Erfahrungsgemäß wurden Haushalte in den vergangenen Jahren häufig erst im September rechtskräftig, Förderrunden fanden erst im Frühjahr nach Haushaltsbeschluss statt. Ein abruptes Ende zum 31.12. des Vorjahres hätte ein Wegbrechen sämtlicher Strukturen in verschiedenen Förderbereichen zur Folge. Beispielsweise in der Kinder- und Jugendhilfe mit über 100 geförderten Projekten hätte dies katastrophale Folgen und widerspräche auch dem festgeschriebenen und abzusichernden Mindestbedarf. Eine eigenwirtschaftliche Überbrückung ohne Sicherheit der Refinanzierung über eine solch lange Zeit wäre allerdings für den Großteil der Projektträger wirtschaftlich unmöglich. Insofern ist es zwingend notwendig, über vorläufige Bescheide die Träger über eine Weiterfinanzierungsabsicht oder eben über eine beabsichtigte Förderbeendigung zu informieren, um Planungssicherheit für Personal, Projekt und ggf. die genutzten Objekte herzustellen. Unberührt bleibt dabei selbstverständlich der Fakt, dass eine rechtsverbindliche Förderzusage erst mit dem (endgültigen) Bewilligungsbescheid zustande kommt. Jedoch sollte für den Fall einer geplanten Förderbeendigung oder einer Nichtgenehmigung des Haushaltes eine gesicherte Übergangsfinanzierung als Abfinanzierung (unter Beachtung von Kündigungsfristen für Miete etc.) ermöglicht werden.
Um dem Ziel einer höheren Planungssicherheit, einer kontinuierlichen Arbeit sowie einer Reduzierung von Bürokratie und Aufwand sowohl für Projektträger als auch für die Stadt Leipzig zu entsprechen, sollte die in manchen Bereichen bereits bewährte zweijährige Förderung (unter Beachtung der jährlichen Bewilligung) zur Regel gemacht werden, statt die Ausnahme bleiben. In Bereichen, in denen eine zweijährige Förderung nicht zweckmäßig erscheint oder auch nicht Wunsch der antragstellenden Akteur*innen ist, kann selbstverständlich weiter auf einjährige Förderzeiträume gesetzt bzw. Förderungen an der jeweils abweichenden Projektdauer orientiert werden.
Neufassung vom 24. September 2026
Die Anlage Rahmenrichtlinie wird wie folgt geändert:
12.1 Antragstellung wird mit folgender Änderung beschlossen:
(1) Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrages des Zuwendungsempfängers. Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars schriftlich oder, soweit möglich, in elektronischer Form gemäß § 2a Abs. 1 SächsEGovG bei der jeweils zuständigen Bewilligungsstelle vollständig und fristgerecht einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn eine elektronische Einreichung dem Zuwendungsempfänger nicht zumutbar ist oder technisch nicht möglich ist, kann der Antrag auch in Schriftform eingereicht werden. Der Antrag muss die zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Dienlichkeit für das Förderziel erforderlichen Angaben enthalten.
14 Vorläufige Haushaltsführung wird wie folgt geändert beschlossen:
14.2 Projektförderung
Im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung dürfen Projektförderungen nicht bewilligt, sondern nur vorläufig gewährt werden um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Bewilligungsbescheid. Erst nach Inkrafttreten des Haushaltsplanes kann über eine Projektförderung verbindlich entschieden werden und wird die vorläufige in eine endgültige Bewilligung umgewandelt. Das heißt, dass auch hierfür zunächst nur vorläufige Bescheide erlassen werden dürfen. Eine Zahlung während der vorläufigen Haushaltsführung erfolgt in der Regel über Abschläge auf Basis des Vorjahres nicht.
14.3 Vorläufiger Bewilligungsbescheid
(3) Das Instrument der Abschlagszahlungen auf Grundlage eines vorläufigen Bescheides mit dem Vorbehalt der Genehmigung des Haushaltes durch die Rechtsaufsichtsbehörde, Landesdirektion Sachsen, sollte nur in begründeten Ausnahmefällen genutzt werden und zwar auch zum Schutz des Zuwendungsempfängers. Für Maßnahmen, bei denen sich im Rahmen der Budgetverantwortung für die vorläufige Förderung mit Abschlagszahlung entschieden wird, muss genau dokumentiert werden, weshalb die Maßnahme zwingend vor Genehmigung des Haushaltes durch die Landesdirektion gefördert werden muss (z.B. zeitgebundene Mitfinanzierung von Drittmittelgebern, Eilbedürftigkeit der Zielerreichung, langjährig geförderte und hochpriorisierte Projekte).
15.2 Bewilligungszeitraum wird in (2) wird wie folgt geändert beschlossen:
Die Zuwendungsgewährung bei institutionellen Förderungen ist in der Regel auf höchstens zwei Jahre zu befristen und muss sich bezüglich Beginns und Ende am jeweiligen Doppelhaushalt orientieren. Bei Projektförderung soll sich der Bewilligungszeitraum nach der Projektdauer richten. Der Zeitraum des Doppelhaushaltes ist dabei jedoch nicht zu überschreiten.
Begründung:
Im Sinne des Bürokratieabbaus sollten Antragstellungen künftig nicht mehr auf postalischem Wege, sondern ausschließlich auf elektronischem Weg laut Sächsischem E-Government-Gesetz übermittelt werden. Eine optionale elektronische Antragstellung gibt es bereits, jedoch wird trotzdem ein Großteil der Anträge schriftlich auf dem Postweg übermittelt. Dies verlängert die Bearbeitungszeit, hat längere Nachforderungszeiten und -wege zur Folge und verbraucht viel mehr Ressourcen als nötig. Beispielsweise in der Kinder- und Jugendförderung wurden im aktuellen Förderverfahren gerade einmal 10% der Anträge über Amt24 beantragt, alle anderen auf herkömmlichem Postweg. Eine verpflichtende elektronische Antragstellung ist also notwendig und mittlerweile für alle zumutbar.
Die mit dieser Rahmenrichtlinie neu formulierten Abschnitte zur vorläufigen Haushaltsführung wirken sehr viel restriktiver als zur haushaltlosen Zeit in der vorherigen Rahmenrichtlinie. Sie entsprechen damit auch zu wenig der gelebten und notwendigen Praxis des Förderverfahrens bspw. im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Langjährig tätige Träger, die für ihre Projekte Projektförderung erhalten und Wertschätzung und Priorisierung genießen, müssen zumindest über Abschlagszahlungen eine kontinuierliche Weiterarbeit bis zur Rechtskräftigkeit des Haushalts ermöglicht bekommen. Erfahrungsgemäß wurden Haushalte in den vergangenen Jahren häufig erst im September rechtskräftig, Förderrunden fanden erst im Frühjahr nach Haushaltsbeschluss statt. Ein abruptes Ende zum 31.12. des Vorjahres hätte ein Wegbrechen sämtlicher Strukturen in verschiedenen Förderbereichen zur Folge. Beispielsweise in der Kinder- und Jugendhilfe mit über 100 geförderten Projekten hätte dies katastrophale Folgen und widerspräche auch dem festgeschriebenen und abzusichernden Mindestbedarf. Eine eigenwirtschaftliche Überbrückung ohne Sicherheit der Refinanzierung über eine solch lange Zeit wäre allerdings für den Großteil der Projektträger wirtschaftlich unmöglich. Insofern ist es zwingend notwendig, über vorläufige Bescheide die Träger über eine Weiterfinanzierungsabsicht oder eben über eine beabsichtigte Förderbeendigung zu informieren, um Planungssicherheit für Personal, Projekt und ggf. die genutzten Objekte herzustellen. Unberührt bleibt dabei selbstverständlich der Fakt, dass eine rechtsverbindliche Förderzusage erst mit dem (endgültigen) Bewilligungsbescheid zustande kommt. Jedoch sollte für den Fall einer geplanten Förderbeendigung oder einer Nichtgenehmigung des Haushaltes eine gesicherte Übergangsfinanzierung als Abfinanzierung (unter Beachtung von Kündigungsfristen für Miete etc.) ermöglicht werden.
Um dem Ziel einer höheren Planungssicherheit, einer kontinuierlichen Arbeit sowie einer Reduzierung von Bürokratie und Aufwand sowohl für Projektträger als auch für die Stadt Leipzig zu entsprechen, sollte die in manchen Bereichen bereits bewährte zweijährige Förderung (unter Beachtung der jährlichen Bewilligung) zur Regel gemacht werden, statt die Ausnahme bleiben. In Bereichen, in denen eine zweijährige Förderung nicht zweckmäßig erscheint oder auch nicht Wunsch der antragstellenden Akteur*innen ist, kann selbstverständlich weiter auf einjährige Förderzeiträume gesetzt bzw. Förderungen an der jeweils abweichenden Projektdauer orientiert werden.