Änderungsantrag zur Vorlage – VI-DS-02349 Bebauungsplan Nr. 416 "Freiladebahnhof Eutritzscher Straße/Delitzscher Straße"; Aufstellungsbeschluss

Änderungsantrag vom 17. März zur Vorlage – VI-DS-02349 Bebauungsplan Nr. 416 "Freiladebahnhof Eutritzscher Straße/Delitzscher Straße"; Aufstellungsbeschluss


Der Beschlussvorschlag wird um nachfolgenden Punkt 2. ergänzt:

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 416 „Freiladebahnhof Eutritzscher Straße/Delitzscher Straße“ für das im Übersichtsplan dargestellte Gebiet gemäß § 2 Abs. 1 BauGB eine städtebauliche Entwicklung gemäß §§ 165 ff BauGB einzuleiten.

Begründung:

Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen begrüßt, dass die Stadtverwaltung vor dem Hintergrund der anhaltend wachsenden Stadt das 35 ha große Areal als gemischt genutztes, zukunftsorientiertes, nachhaltiges und urbanes Stadtquartier mit eigener Identität und hoher Lebensqualität entwickeln möchte.

Wir sind mit Verweis auf die in der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 416
„Freiladebahnhof Eutritzscher Straße/ Delitzscher Straße“ (Aufstellungsbeschluss) skizzierten notwendigen und umfangreichen Untersuchungen allerdings der Auffassung, dass es mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Areal allein nicht getan ist.

Parallel dazu muss unseres Erachtens für das Entwicklungsgebiet zwingend eine städtebauliche Entwicklung gemäß §§ 165 ff BauGB eingeleitet werden. Diese Maßnahme würde dazu führen, dass die Stadt Leipzig ihre städtebaulichen Vorstellungen konzeptionell geschlossener und rascher verwirklichen kann als ausschließlich über die Bauleitplanung.

Die Stadt Leipzig hätte die Möglichkeit im Rahmen vertraglicher Regelungen Baupflichten auszusprechen und könnte des Weiteren einen Mitfinanzierungsanteil von begünstigten Grundstückseigentümern generieren.  

Eine „städtebauliche Entwicklungsmaßnahme" ist ein in §§ 165 ff BauGB geregeltes Instrument der Stadtentwicklung und erlebt in vielen größeren Städten eine Renaissance. Im Wesentlichen geht es darum, große Stadtentwicklungsprojekte für die Kommunen zu erleichtern. Ziel ist es, für das Entwicklungsgebiet eine am Allgemeinwohl orientierte Planung mit der notwendigen Infrastruktur (zum Beispiel Straßen und Plätze, Schulen und Kindertagesstätten, Grünflächen) zügig durchführen und umsetzen zu können.

Bei Einleitung einer städtebaulichen Entwicklung muss die Stadt erst vorbereitende Untersuchungen durchführen, bevor sie ggf. eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme als Satzung beschließen kann. Sollte sich im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen zeigen, dass die Ziele der Stadt bereits durch den Abschluss von städtebaulichen Verträgen - orientiert an den Verfahrensgrundsätzen zur 'Kooperativen Baulandentwicklung' - erreicht werden können, wäre eine förmliche städtebauliche Entwicklungssatzung nicht mehr erforderlich. In diesem Zusammenhang wird vorsorglich  auf die noch ausstehende Umsetzung des Stadtratsbeschlusses zur 'Sozialgerechten Bodennutzung' (SoBoN) bzw. 'Kooperativen Baulandentwicklung' vom Dezember 2014 und die Informationsvorlage Vorlage – VI-DS-01757 „Aktueller Sachstand zum Thema 'Kooperative Baulandentwicklung'“  vom 8. März 2016 verwiesen.

In Umsetzung des Antrages wird es notwendig sein, in der Stadtverwaltung Personal zu binden und ggf. auch in finanzielle Vorleistungen zu gehen. Diese können dann jedoch nach allen Erfahrungen refinanziert werden. Personelle und finanzielle Ressourcen der Stadtverwaltung sind im Rahmen der gegebenen haushalterischen Möglichkeiten allerdings ganz grundsätzlich auf die anhaltend wachsende Stadt auszurichten.

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