Änderungsantrag zur Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig
Änderungsantrag vom 28. August 2026
Beschlussvorschlag:
§5 (2) wird wie folgt geändert und ergänzt:
Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, vorübergehend ungenutzt, unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die Miete, die laut jeweils zu Beginn des Besteuerungszeitraumes gültigem Mietspiegel für die Stadt Leipzig für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig am Oberwert der Spanne zu zahlen ist.
Ist im Mietvertrag eine Miete vereinbart, in der Betriebs- oder Heizkosten ganz oder teilweise enthalten sind (Bruttokalt- oder Bruttowarmmiete bzw. Pauschalmiete), und lässt sich die Nettokaltmiete nicht aus dem Mietvertrag oder durch eine Nebenkostenabrechnung eindeutig nachweisen, wird die Nettokaltmiete wie folgt ermittelt:
- Bei einer vereinbarten Bruttokaltmiete gilt die Miete abzüglich eines Pauschalabzugs von 10 % als Nettokaltmiete.
- Bei einer vereinbarten Bruttowarmmiete oder Pauschalmiete gilt die Miete abzüglich eines Pauschalabzugs von 20 % als Nettokaltmiete.
Bei möbliert oder teilmöbliert überlassenem Wohnraum gilt die vertraglich vereinbarte Miete abzüglich eines Betrages für die Überlassung von Einrichtungsgegenständen als Nettokaltmiete. Sofern dieser Entgeltanteil nicht im Mietvertrag gesondert ausgewiesen ist, wird ein Abzug von 10 % der vereinbarten Miete vorgenommen.
Begründung:
Mit der Neufassung des § 5 Abs. 2 der Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Leipzig werden bestehende Regelungslücken bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Nettokaltmiete) geschlossen sowie die Einnahmenseite optimiert für Wohnungen, die eigengenutzt, vorübergehend ungenutzt, unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind. Ziel ist es, die Steuergerechtigkeit zu erhöhen, Unklarheiten beim Vollzug der Satzung abzubauen und das rechtlich zulässige Einnahmenpotenzial der Stadt Leipzig auszuschöpfen.
Die Festlegung auf den Oberwert der Spanne des jeweils gültigen Leipziger Mietspiegels stellt sicher, dass für die betreffenden Wohnungen ein objektiv nachvollziehbarer und ertragsorientierterer Maßstab angelegt wird. Da der Mietspiegel in Leipzig Spannenwerte ausweist, vermeidet die explizite Heranziehung der Oberkante Auslegungsschulden im Hinblick auf den anzusetzenden Richtwert und schließt den automatischen Rückgriff auf einen Durchschnittswert aus.
Im Segment des Wohnens auf Zeit und bei Zweitwohnsitzen dominieren zunehmend Pauschal- und Warmmieten. Wenn in solchen Verträgen die Nebenkosten nicht separat ausgewiesen sind und keine fristgerechte Abrechnung vorgelegt wird, führte dies in der vorgeschlagenen Verwaltungspraxis zu aufwendigen Nachprüfungen und Rechtsunsicherheiten. Durch die Einführung klarer Abzugsquoten (10 % bei Bruttokaltmieten, 20 % bei Bruttowarm- bzw. Pauschalmieten) wird eine praxistaugliche, in anderen Städten bereits eingeführte Lösung geschaffen.
Möblierte Wohnungen werden zu deutlich höheren Preisen am Markt angeboten als unmöblierter Wohnraum. Die Regelung stellt klar, dass grundsätzlich die vereinbarte Gesamtmiete als Maßstab des persönlichen Lebensaufwands dient. Ist das Entgelt für das Mobiliar im Vertrag nicht explizit aufgeschlüsselt, greift eine Pauschale von 10 %. Damit wird verhindert, dass versucht wird, die Bemessungsgrundlage künstlich kleinzurechnen. Aufgrund des hohen Mietniveaus möblierter Angebote verbleibt auch nach Abzug der 10 % eine solide, marktgerechte Besteuerungsgrundlage.