Anfrage: Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes
Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 18.12.2024
Im Sommer 2024 sind Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes sowie der Straßenverkehrsordnung beschlossen worden und mit Oktober 2024 auch in Kraft getreten. Diese Änderungen erleichtern das Erlassen von Anordnungen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit, zum Klimaschutz und zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung. Unter anderem wird die Einrichtung von Parkraummanagement, die Einrichtung von Tempo 30, von Fußgängerüberwegen und die Bereitstellung von Flächen für den fließenden und ruhenden Radverkehr erleichtert.
- Die Ergänzung des § 45 (1) Nr. 7 erleichtert die Einrichtung von Sonderfahrstreifen und bevorrechtigter Lichtzeichenregelung für Linienbusse sowie der Einrichtung von Flächen für den Radverkehr und Fußverkehr. Wurde von diesen Möglichkeiten bereits Gebrauch gemacht? Sind Regelungen danach in Planung? Wenn ja, wann sind diese zur Umsetzung eingeordnet?
- Die Ergänzung des § 45 (1b) Nr. 2a erleichtert die Einrichtung von Parkraumbewirtschaftungszonen. Sind Maßnahmen nach dieser Regelung geplant? Wenn ja, wann sind diese zur Umsetzung eingeordnet?
- Die Änderung des § 45 (9) Nr. 4 und Nr 6 erleichtert das Einrichten und Verbinden von Tempo-30-Strecken "im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Fußgängerüberwegen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern“. An welchen Stellen wird Tempo 30 aufgrund der erweiterten Möglichkeiten eingerichtet? Wann wird die Umsetzung stattfinden? Wird es ein Programm geben, vor Spielplätzen Tempo 30 einzurichten? Wenn ja, wann ist dafür die Umsetzung geplant?
- Die Ergänzung des § 45 (9) Nr. 10 erleichtert die Einrichtung von Fußgängerüberwegen. An welchen Stellen wurden bereits auf Grundlage dieser Regelung Fußgängerüberwege eingerichtet? Welche Stellen sind wann für eine Einrichtung vorgesehen?
Antwort der Verwaltung in der Ratsversammlung am 18. Dezember 2024
Die mit der novellierten StVO eingeführten Änderung zu Anordnungsmöglichkeiten der Einrichtung von Parkraummanagement, die Einrichtung von Tempo 30, von Fußgänger-überwegen und der Bereitstellung von Flächen für den fließenden und ruhenden Radverkehr, werden bereits im täglichen Verwaltungshandeln berücksichtigt. Es muss jedoch weiterhin für jede verkehrsrechtliche Anordnung eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Diese können nur im Rahmen der personellen Ressourcen abgearbeitet werden, die vorrangig für das gesetzlich erforderliche Handeln zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und bereits vom Stadtrat beschlossene Maßnahmen, z.B. aus den Lärmaktionsplänen und dem Rahmenplan zur Umsetzung der Mobilitätsstrategie, einzusetzen sind. Zu den einzelnen Punkten:
Zu 1.)
Die Bevorrechtigung von Linienbussen an Ampelanlagen wird im Stadtgebiet bereits seit vielen Jahren praktiziert. Analog zu Straßenbahnen werden die Busse erfasst und z. B. mittels Grünzeitverlängerung gewährleistet, dass sie einen Knoten noch passieren können oder es werden Sonderphasen geschaltet, um die Wartezeiten zu verkürzen oder die Ausfahrt aus Haltestellen zu ermöglichen.
Flächen für den Radverkehr in Form von durchgängigen Radverkehrsanlagen im Ampelbereich sind bereits Inhalt der Mobilitätsstrategie sowie des Radverkehrsentwicklungsplans. Bei Neugestaltungen des Straßenraums werden in der Regel durchgängige Radverkehrsanlagen vorgesehen. Bei Rekonstruktionen von Ampelanlagen und der damit verbundenen Überarbeitung der Ampelsteuerung wird in Abhängigkeit der vorhandenen baulichen Gegebenheiten versucht, noch fehlende Radverkehrsanlagen im Knotenbereich einzuordnen.
Die Änderung der StVO stellt daher weder für die Ampelsteuerung noch für die Wichtung bei der Flächenaufteilung des Straßenraums eine wesentliche Neuerung dar.
Die Errichtung von weiteren Sonderfahrstreifen für Busse im Ampelbereich ist derzeit nicht vorgesehen. Auch wenn die StVO die Anordnung jetzt erleichtert, muss im Vorfeld immer geprüft und abgewogen werden, welche Auswirkungen ein Sonderfahrstreifen auf den gesamten Verkehrsablauf hat. Der Wegfall einer Fahrspur und der ggfs. damit verbundene Rückstau darf nicht die Einfahrt in den Sonderfahrstreifen oder Straßenbahnen behindern, die im Mischverkehr geführt werden. Auch die regelmäßige Überstauung von Fußgänger- und Radfurten muss vermieden werden. Die Schulwegsicherheit und die Vermeidung von Verkehrssicherheitsdefiziten sind hier höher zu priorisieren.
Zu 2.)
Die bereits vor der Änderung der StVO in Auftrag gegebenen Parkraumanalysen zur Untersuchung potenzieller Bewohnerparkbereiche wurden abgeschlossen, die Ergebnisse der Verwaltung übergeben und sie werden aktuell geprüft. Inwiefern sich die neue Regelung der StVO (lediglich Nachweis eines drohenden Parkraummangels) auf die mögliche Umsetzung der Bewohnerparkbereiche auswirkt, wird dabei untersucht. Daneben werden im täglichen Verwaltungshandeln die neuen Vorschriften bereits entsprechend angewandt, soweit dies ohne die noch ausstehende Anpassung der Verwaltungsvorschrift möglich ist.
Zu 3.)
Die neuen Vorschriften werden entsprechend angewandt, soweit dies ohne die noch ausstehende Anpassung der Verwaltungsvorschrift möglich ist. Die Prüfung von weiteren Tempo 30 Strecken im Stadtgebiet kann jedoch nur sukzessive im täglichen Verwaltungshandeln vorgenommen werden. Für jeden Abschnitt ist weiterhin eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die Aufstellung eines Umsetzungsplans für Tempo 30 vor Spielplätzen ist dabei nicht zielführend und aufgrund der gebundenen personellen Kapazitäten nicht möglich.
Zu 4.)
Mit der Änderung der StVO ist die Anordnung von FGÜ nicht mehr an den Nachweis einer besonderen Gefahrenlage gekoppelt. In Leipzig wurden und werden FGÜ bereits unabhängig von einer gegebenen Gefahrenlage dort eingerichtet, wo es aufgrund der Wegebeziehungen für eine sichere Querung erforderlich ist. Ausschlaggebend sind dabei weiterhin die in den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) genannten Voraussetzungen (Verkehrsbelegung, bauliche Voraus-setzung) sowie die Handlungsanweisung zur Anlage von FGÜ im Freistaat Sachsen.