Anfrage: Aktuelle Bilanz der Arbeitsgruppe „Verwahrloste Immobilien“

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 17. Dezember 2025

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Seit 2014 setzt sich im Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung eine Arbeitsgruppe mit Eigentümer*innen maroder und verwahrloster Immobilien zusammen, um sie stärker in die Sanierungspflicht zu nehmen. Dies durchaus mit Erfolg, wie eine Zwischenbilanz nach einigen Jahren Arbeit belegt hat. Zuletzt gab es keine öffentlichen Bilanzen mehr. 

Dazu fragen wir: 

  1. Besteht die Zusammenarbeit im Rahmen der Arbeitsgruppe „Verwahrloste Immobilien“ noch, oder ist die Bearbeitung der Angelegenheiten in andere Strukturen der Verwaltung übergegangen? 
  2. Welche Immobilien hat die Arbeitsgruppe bzw. die Folgestruktur seit 2020 im Rahmen von Gesprächen mit Eigentümer*innen zum Thema gehabt? Bitte aufschlüsseln mindestens nach den Kategorien „saniert“, „gesichert“, „Baugenehmigung erteilt“, „abgerissen“ und „sonstige“. 
  3. Bei welchen Immobilien konnte die Arbeitsgruppe bzw. die Folgestruktur seit 2020 die Eigentumsverhältnisse nicht klären? Wie geht die Verwaltung mit diesem Umstand in der Folge weiter um? 
  4. Welche verwahrlosten oder maroden Immobilien haben in der Stadtverwaltung derzeit oberste Priorität? 
  5. Wie viele Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote wurden seit 2020 durch die Stadtverwaltung ausgesprochen? Wie viele dieser Immobilien wurden seitdem Instand gesetzt? 
  6. Welche rechtlichen Änderungen seitens des Bundes sind notwendig, um die Inwertsetzung verwahrloster Immobilien sowie Modernierungs- und Instandsetzungsgebote besser durchsetzen zu können? 

Antwort in der Ratsversammlung vom 17. Dezember 2025

Seit 2014 setzt sich im Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung eine Arbeitsgruppe mit Eigentümer*innen maroder und verwahrloster Immobilien zusammen, um sie stärker in die Sanierungspflicht zu nehmen. Dies durchaus mit Erfolg, wie eine Zwischenbilanz nach einigen Jahren Arbeit belegt hat. Zuletzt gab es keine öffentlichen Bilanzen mehr.

Dazu fragen wir:

  1. Besteht die Zusammenarbeit im Rahmen der Arbeitsgruppe „Verwahrloste Immobilien“ noch, oder ist die Bearbeitung der Angelegenheiten in andere Strukturen der Verwaltung übergegangen?

Im Zusammenhang mit der Prüfung des Einsatzes von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten wurde festgestellt, dass sich die Tätigkeit der AG „Verwahrloste Immobilien“ gewandelt hat. Ging es zu Beginn vorrangig um die Sicherung und den Erhalt der städtebaulich bedeutsamen Gebäude, hat sich dies zwischenzeitlich in Richtung Sanierung / Modernisierung gewandelt.

Die Aufgabenwahrnehmung ging am 19.07.2021 auf das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege über. Dort wurde die Stelle „Mitarbeiter AG verwahrloste Immobilien“ umbenannt in „Sachbearbeiter gefährdete Denkmale“. Die Bearbeitung erfolgt nun im Liniengeschäft vor dem Hintergrund der Sächsischen Bauordnung und des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes. Sofern erforderlich erfolgt ein objektkonkreter Austausch zwischen ABD, AWS und anderen Ämtern. In der Weiterqualifizierung durch das ABD, Abt. Denkmalpflege, werden abgängige Kulturdenkmale und deren baulicher Zustand ermittelt. Dabei handelt es sich um rd. 150 Kulturdenkmale, die in eine Priorisierung der Abarbeitung überführt sind. Den Eigentümern werden bei den priorisierten Bauten Anhörungsschreiben in Vorbereitung von Sicherungsverfügungen übermittelt. In der Regel erfolgen daraufhin die Sicherungsleistungen, die auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit vor dem Hintergrund der Sächsischen Bauordnung und der Erhaltung von Kulturdenkmalen in ihrem baulichen Bestand vor dem Hintergrund des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes zielen.

Die Behandlung verwahrloster Immobilien ist in das reguläre Verwaltungshandeln der beteiligten Ämter überführt worden, anstatt die AG „Verwahrloste Immobilien“ weiter zu führen. Auf den Beschluss des Antrages VII-A-01857-ÄA-03 „(Spekulativem) Leerstand konsequent begegnen - Freiräume und bezahlbaren Wohnraum sichern“ hin, wurde eine neue Stelle im Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung geschaffen. Die Federführung für das Verfahren und den Erlass von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten (§ 177 BauGB) liegt beim Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung. Die Stelle führt die Anwendung des § 177 BauGB (Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote) und Aufgaben in der Anwendung der Zweckentfremdungsverbotssatzung durch.

  1. Welche Immobilien hat die Arbeitsgruppe bzw. die Folgestruktur seit 2020 im Rahmen von Gesprächen mit Eigentümer*innen zum Thema gehabt? Bitte aufschlüsseln mindestens nach den Kategorien „saniert“, „gesichert“, „Baugenehmigung erteilt“, „abgerissen“ und „sonstige“.

Seit 2022 wird unter Federführung des Amtes für Wohnungsbau und Stadterneuerung der Erlass von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten geprüft. Dazu wurden seitdem Eigentümer von 28 verwahrlosten Immobilien kontaktiert. Daraufhin wurden mit 22 gesprächsbereiten Eigentümern Beratungen durchgeführt. Im Ergebnis auf die Kontaktaufnahme haben einige der Eigentümer ihre Immobilien verkauft oder planen dies zu tun. Zwei Objekte befinden sich in Sanierung. Viele Eigentümer waren zwar gesprächsbereit aber nicht handlungsbereit. Oft änderte sich nichts an dem Zustand der Gebäude. Mit fünf Eigentümern konnte kein Gespräch erwirkt werden.

Bearbeitete Immobilen für Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote; Auflistung nach Gemarkung:

Gemarkung

Anzahl Gebäude

Stand der Umsetzung

Anger

1

bisher nichts passiert

Eutritzsch

1

nicht handlungsbereit

Gohlis

1

Verkauf hat stattgefunden

Kleinzschocher

1

nicht handlungsbereit

Leipzig

1

nicht handlungsbereit

Lindenau

3

bisher nichts passiert

Verkauf hat stattgefunden

Verkauf hat stattgefunden / Sanierung hat begonnen

Mockau

2

Verkauf geplant

nicht handlungsbreit

Möckern

1

nicht handlungsbereit

Neuschönefeld

1

Sanierung findet statt

Neustadt

3

Keine Kontaktaufnahme möglich

bisher nichts passiert

nicht handlungsbereit

Reudnitz

2

nicht gesprächsbereit

nicht handlungsbereit

Schönefeld

3

nicht handlungsbereit

Verkauf hat stattgefunden

Erbstreitigkeiten

Sellerhausen

6

bisher nichts passiert

Keine Kontaktaufnahme möglich

Keine Kontaktaufnahme möglich

bisher nichts passiert

Verkauf hat stattgefunden

nicht handlungsbereit

Stötteritz

1

nicht handlungsbereit

Stünz

1

nicht handlungsbereit

Gesamt

28

 

 

  1. Bei welchen Immobilien konnte die Arbeitsgruppe bzw. die Folgestruktur seit 2020 die Eigentumsverhältnisse nicht klären? Wie geht die Verwaltung mit diesem Umstand in der Folge weiter um?

Bei der Bearbeitung der verwahrlosten Immobilien besteht teilweise die Schwierigkeit der Unerreichbarkeit von Eigentümern. In einem Fall (Gemarkung Schönefeld) bestand eine große Erbengemeinschaft, in der ein Teileigentümer den gesamten Besitz aufkaufen wollte, um das Gebäude zu sanieren. In diesem Fall war eine Intervention der Stadt nicht möglich. In einem anderen Fall (Gemarkung Neustadt) war das Unternehmen, in dessen Eigentum das Objekt liegt, nicht kontaktierbar. In diesem Fall wurden andere Ämter und Stellen (Gewerbebehörde, Stadtkasse, Amtsgericht Leipzig) mit der Nachverfolgung betraut.

  1. Welche verwahrlosten oder maroden Immobilien haben in der Stadtverwaltung derzeit oberste Priorität?

Im Rahmen der Bearbeitung von Modernisierungs- und Instandsetzungsgeboten werden Wohngebäude in städtebaulich relevanten Lagen priorisiert.

Im Rahmen der Bearbeitung von Sicherungsverfügungen (ABD) werden Bauten priorisiert, deren baulicher Zustand die öffentliche Sicherheit gefährden oder sich durch einen besonders herausragenden Denkmalwert auszeichnen.

  1. Wie viele Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote wurden seit 2020 durch die Stadtverwaltung ausgesprochen? Wie viele dieser Immobilien wurden seitdem Instand gesetzt?

Die Stadt Leipzig hat bisher keine Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot erlassen.

  1. Welche rechtlichen Änderungen seitens des Bundes sind notwendig, um die Inwertsetzung verwahrloster Immobilien sowie Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote besser durchsetzen zu können?

Da Eigentum in der Bundesrepublik ein hohes rechtliches Gut ist, sind verpflichtende politische Maßnahmen und die Möglichkeiten der Stadtverwaltung sehr begrenzt. Aktuell versucht die Stadtverwaltung Eigentümer eher durch Anreize (z.B. Wohnungsbauförderung oder Beratungsangebote) zu einer Sanierung bzw. zum Verkauf der Wohngebäude zu bewegen.

Durch das Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot entstehen hohe Sanierungskosten. Der Eigentümer einer verwahrlosten Immobilie muss die Kosten der Sanierungsmaßnahmen aber nur insoweit selbst tragen, wie sich diese aus den Erträgen wieder erwirtschaften lassen. Dadurch entstehen sogenannte unrentierliche Kosten, die die Kommune zu tragen hat. Insbesondere bei Gebäuden, die sich in einem ruinösen Zustand befinden, sind diese unrentierlichen Kosten sehr hoch und die Kommune muss dazu bereit sein, die Kosten zu tragen. Hier stellt sich auch die Frage der Verhältnismäßigkeit, ob private Eigentümer bei der Reaktivierung ihrer lange Zeit vernachlässigten Gebäude mit öffentlichen Mitteln unterstützt werden sollten. Eine Gegenleistung (z.B. Mietpreis- und Belegungsbindungen) sieht das Gesetz nicht vor.

Hinzu kommen Hinderungsgründe rechtlicher Natur. Die zu beseitigenden Missstände und Mängel sind für ein Gebot detailliert zu bezeichnen. Für eine detaillierte Zustandsbewertung des Äußeren und Inneren des Gebäudes ist ein Gutachten notwendig. Voraussetzung dafür ist ein Zutrittsrecht, welches dem Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung aufgrund der Rechtslage im Freistaat Sachsen fehlt.

Eine weitere Hürde für den Erlass eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebotes ist die Betrachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Ein Gebot darf nur erlassen werden, wenn eine Wiedernutzbarmachung wirtschaftlich vertretbar ist. Wenn Abriss und Neubau im Vergleich zur Beseitigung der Missstände und Mängel rechnerisch günstiger sind, wäre ein Gebotserlass rechtlich voraussichtlich nicht haltbar. Da viele der leerstehenden Gebäude in Leipzig seit vielen Jahren ungenutzt sind, sind mit ihrer Wiedernutzbarmachung sehr hohe Kosten verbunden.

Zusammengefasst lässt sich konstatieren, dass das Instrument der Modernisierungs- und Instandsetzungsgebote auf der aktuellen Rechtsgrundlage und mit den aktuellen Baukosten in Leipzig nicht durchsetzbar ist. Der Großteil des nicht-marktaktiven Leerstands ist in einem so schlechten baulichen Zustand, dass die Kosten der öffentlichen Hand den allgemeinen Nutzen nicht rechtfertigen.

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