Anfrage: Ankauf von Immobilien des Bundes zu Wohnbauzwecken

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 25. Juni 2025

Link zur Anfrage im Ratsinformationssystem

Im Sommer 2023 erklärte die Stadtverwaltung auf die Anfragen VII-F-08390 und VII-F-08697 in Bezug auf Grundstücke, die auf dem Gebiet der Stadt Leipzig in den nächsten Jahren durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) veräußert werden sollten: „Nach einer ersten Vorprüfung erklärte die Stadt Leipzig, mit Bezug auf die in der beigefügten Anlage dargestellten Flurstücke, fristwahrend konkrete Kaufabsichten für die Grundstücke mit den Nummern 42, 153, 158, 159, 165, 169, 170, 209, 225 und 232, da hier Entwicklungsperspektiven entsprechend der Verbilligungsrichtlinie der BImA (VerbR2018) gesehen wurden. Im Anschluss konnten diese Grundstücke weiter intensiv und ämterübergreifend geprüft werden.“ Außerdem führte die Verwaltung aus, dass sie prüfe, „inwieweit unter die Tatbestände der Verbilligungsrichtlinie auch die Gestaltung von Grün- und Freiflächen im Sinne der Doppelten Innenentwicklung […] verbilligt erworben werden können.“

Wir fragen an:

  1. Welche der genannten Flurstücke hat die Stadt Leipzig bereits erworben bzw. welche Flurstücke beabsichtigt die Stadt Leipzig weiterhin zu erwerben?
  2. Wenn bereits Grundstücke erworben wurden, welche Entwicklungsabsichten hat die Stadt für die jeweiligen Grundstücke?
  3. Welche der gekauften bzw. zum Ankauf angedachten Grundstücke stünden perspektivisch zu Wohnbauzwecken zur Verfügung?
  4. Welche Grundstücke beabsichtigt die Stadtverwaltung nicht (mehr) zu erwerben und aus welchen Gründen?
  5. Trifft nach Prüfung der Verwaltung die Verbilligungsrichtlinie auch auf die Gestaltung von Grün- und Freiflächen im Sinne der Doppelten Innenentwicklung zu?
  6. Hat die Stadtverwaltung seit der Beantwortung der Anfragen im Jahr 2023 für weitere durch den Bund als entbehrlich gemeldeten Liegenschaften Bedarf gemeldet? Wenn ja, für welche und wie ist der aktuelle Stand?

 

Antwort vom 24. Juni 2025

1. Welche der genannten Flurstücke hat die Stadt Leipzig bereits erworben bzw. welche Flurstücke beabsichtigt die Stadt Leipzig weiterhin zu erwerben?

Es wurde keines der gegenständlichen Grundstücke erworben. Es ist kein Erwerb dieser Flurstücke vorgesehen.

2.  Wenn bereits Grundstücke erworben wurden, welche Entwicklungsabsichten hat die Stadt für die jeweiligen Grundstücke?

siehe Antwort 1.

3.  Welche der gekauften bzw. zum Ankauf angedachten Grundstücke stünden perspektivisch zu Wohnbauzwecken zur Verfügung?

Bei 11 der 14 gemeldeten Grundstücke handelt es sich um potentielle Wohnbauflächen (Wohnbauflächen oder gemischte Bauflächen). Dies betritt die Nummern 42, 153, 158, 159, 165, 169, 170, 209, 225, 232, 283.

4. Welche Grundstücke beabsichtigt die Stadtverwaltung nicht (mehr) zu erwerben und aus welchen Gründen?

Die Stadtverwaltung beabsichtigt, keine dieser Flächen zu erwerben.

Die Grundstückangebote wurden mit den Fachämtern jeweils im Hinblick auf kommunale Bedarfe und öffentliche Aufgaben bewertet. Die Flurstücke wurden sorgfältig geprüft, insbesondere auf mögliche Verbilligungsabschläge. Aufgrund ihrer spezifischen Merkmale (Lage, Größe, Zuschnitt, Bebaubarkeit, Belastungen, etc.) sowie des Fehlens einer nachhaltigen Nutzungsperspektive ist der Erwerb dieser Flurstücke nicht darstellbar.

Der zuständige Fachausschuss (Grundstücksverkehrsausschuss) wurde zuletzt in der Sitzung vom 11. November 2024 über den aktuellen Sachstand informiert.  

5.  Trifft nach Prüfung der Verwaltung die Verbilligungsrichtlinie auch auf die Gestaltung von Grün- und Freiflächen im Sinne der Doppelten Innenentwicklung zu?

Die Voraussetzungen für die verbilligte Abgabe von Liegenschaften regelt die Verbilligungsrichtlinie des Bundes (aktuell: VerbR 2024). Der verbilligte Erwerb von Grün- und Freiflächen wird darin nicht explizit genannt.

Grundstücke werden verbilligt abgeben, wenn die die Kommune verbindlich erklärt, dass der Erwerb

  • dauerhaft und unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient
  • zu der die Kommune/Gebietskörperschaft gesetzlich verpflichtet ist oder die sie auf der Grundlage der jeweiligen Kommunal-/Landesverfassung/Gemeindeordnung wahrnimmt.

Jeder Flächenerwerb muss im Einzelfall geprüft werden.

6.  Hat die Stadtverwaltung seit der Beantwortung der Anfragen im Jahr 2023 für weitere durch den Bund als entbehrlich gemeldeten Liegenschaften Bedarf gemeldet? Wenn ja, für welche und wie ist der aktuelle Stand?

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hat keine weiteren Liegenschaften als entbehrlich gemeldet.

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