Anfrage: Ausbildung von Migranten und Migrantinnen: Umsetzung der 3 plus 2-Regelung in Leipzig

Anfrage vom 3. Mai 2017

Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 wurde § 60a Absatz 2 Satz 4ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) neu gefasst sowie § 18a Absatz 1a und 1b eingefügt. Damit wurde Geflüchteten mit einer Duldung die Möglichkeit eröffnet, eine Ausbildung zu absolvieren und bei anschließender Beschäftigung im erlernten Beruf weitere zwei Jahre im Bundesgebiet bleiben zu dürfen.

Wir fragen an, wie diese neue Regelung bisher in Leipzig umgesetzt werden konnte:

  1. In wie vielen Fällen wurde in der Ausländerbehörde Leipzig eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG beantragt, erteilt oder abgelehnt?
  2. In wie vielen Fällen haben Geflüchtete mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ihre Ausbildung abgebrochen?
  3. In wie vielen Fällen haben Geflüchtete mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG, die ihre Ausbildung abgebrochen haben, eine neue Ausbildung begonnen?
  4. Welche konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG hindern die Ausländerbehörde an der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG?

Die Antwort der Verwaltung:

zu 1)
Im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde Leipzig wurden zum Zeitpunkt der Anfrage drei Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erteilt. In wie vielen Fällen eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG
beantragt oder abgelehnt wurde, kann nicht gesagt werden. Die Beantragung sowie die Versagung einer Duldung werden statistisch nicht erfasst, womit eine händische Auswertung der Akten notwendig wäre.

Derzeit leben in Leipzig 852 geduldete Ausländer im erwerbsfähigen Alter zwischen 18 und 65 Jahren, deren Akten somit zur Beantwortung händisch ausgewertet werden müssten. Bei einem durchschnittlichen Zeitaufwand von 10 Minuten pro Vorgang, ergibt sich ein Arbeitsaufwand von ca. 142 Arbeitsstunden. Dieser Arbeitsaufwand ist durch die Ausländerbehörde der Stadt Leipzig in keiner Weise leistbar.

zu 2) Bisher haben keine Duldungsinhaber nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ihre Ausbildung abgebrochen.

zu 3)
Entfällt.

zu 4) Die Ausbildungsduldung darf gem. § 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG nicht erteilt werden, wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen. Dies ist der Fall, wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, die Abschiebung bereits ter miniert ist oder das Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft.

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