Anfrage: Baumfällungen in Leipzig
Anfrage vom 23. Februar 2024 zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 24. April 2024
§ 39 Bundesnaturschutzgesetz regelt, in welchem Zeitraum Bäume und Sträucher überhaupt entnommen werden können. Mit dem Ende der diesjährigen Fällsaison Ende Februar und vor dem Hintergrund der Presseberichterstattung zu illegalen Baumfällungen ergeben sich Fragen.
Zuletzt hatte die Stadtverwaltung eingeschätzt, dass die veranschlagten Bußgelder bei Verstößen gegen das Bundesnaturschutzgesetz und die Festlegung der Baumschutzsatzung keine abschreckende Wirkung haben, eine flächendeckende Kontrolle nicht stattfindet und eine Reihe von Fällgenehmigungen in Form von Fiktionsgenehmigungen (durch Fristablauf ohne Prüfung) erging (VII-F-07057 Baumfällungen außerhalb der Einschlagsaison, VII-F-08352 Baumfällungen – Bilanz der Fällsaison 2022/23). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund brisant, dass Leipzig insgesamt betrachtet einen negativen Saldo im Bezug auf das Stadtgrün aufweist. Andererseits steht das Thema Grünflächen im Spannungsgebiet zwischen innerstädtischer Nachverdichtung mit Wohnbebauung und Erhalt von Naherholungs- und Grünflächen, die gerade vor dem Hintergrund des anthropogenen Klimawandels eine besondere Bedeutung hinsichtlich der Klimaresilienz erhalten.
Bei Fragen von Fällgenehmigungen sind regelmäßig die Fachämter im Dezernat 3, insbesondere Abteilung Baumschutz und untere Naturschutzbehörde, zuständig und ausnahmsweise auch die untere Denkmalschutzbehörde im Dezernat 6.
Vor diesem Hintergrund fragen wir:
- Wie viele Anträge zu Baumfällungen nach der Baumschutzsatzung wurden seit März 2023 gestellt und wie viele davon wurden genehmigt (bitte aufschlüsseln nach bearbeiteten Fällen und Fiktionsgenehmigungen)?
- Wie viele Anzeigen von Bürger*innen wegen tatsächlicher und vermeintlicher illegaler Gehölzarbeiten sind in den letzten 5 Jahren bei der Stadt eingegangen und welche Folgerungen ergeben sich daraus?
- Wie viele Verstöße gegen die Baumschutzsatzung und das Naturschutzgesetz wurden in den letzten 2 Jahren von der Stadt Leipzig selbst festgestellt, welche Bußgelder wurden dafür erhoben und wurde überprüft, ob der Schaden ausgeglichen wurde?
- Wie schätzt die Stadtverwaltung die Entwicklung des Stadtgrüns innerhalb der vergangenen 5 Jahre in Bezug auf Straßengrün, Waldgehölze, Parks und Brachflächen ein?
- Ist es zutreffend, dass eine Reihe von zuletzt öffentlich gewordenen Diskussionen um Baumfällungen im Stadtgebiet (bspw. LWB, Holbeinstr.) darauf zurückzuführen ist, dass die Bauherren keine Genehmigungen beantragt hatten bzw. mit einer offensiven Kommunikationstaktik durch die Bauherren Missverständnisse hätten verhindert werden können?
- Welchen Ansatz verfolgt die Stadtverwaltung um die zunehmenden Konflikte zwischen gewünschter zeitnaher Bebauung und Erhalt und Schutz der Natur zu moderieren und zu lösen?
- Die Stadtverwaltung schätzte in Antwort auf die Anfrage VII-F-07057 von April 2022 ein, dass Bußgelder für illegale Fällungen für Bauherren und Grundstückseigentümer*innen von nicht ausschlaggebender Bedeutung sind. Nach welchen Maßgaben werden die Bußgelder illegaler Fällungen festgesetzt (gern mit konkreten Beispielen typischer Fälle)? Welche Möglichkeiten bestehen, die Bußgelder zu erhöhen, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen?
- In Antwort auf unsere Anfrage VII-F-08352 „Baumfällungen – Bilanz der Fällsaison 2022/23“ von März 2023 wurde deutlich, dass Aufgaben zum Vollzug der Baumschutzsatzung nur im Rahmen der Priorisierung erledigt werden konnten. Es sollten drei neue Stellen im Team Baumschutz geschaffen werden und Prozesse digitalisiert werden. Wie haben sich die personelle Situation und die Digitalisierung der Antragsstellung und - bearbeitung im Team Baumschutz entwickelt?
Antwort der Stadtverwaltung in der Ratsversammlung am 24. April 2024
1. Wie viele Anträge zu Baumfällungen nach der Baumschutzsatzung wurden seit März 2023 gestellt und wie viele davon wurden genehmigt (bitte aufschlüsseln nach bearbeiteten Fällen und Fiktionsgenehmigungen)?
Vorgänge 03 bis 12/2023
Allgemeine Vorgänge = 856
davon Fiktionsgenehmigung = 85
Baumaßnahmen (gen.-frei und gen.-pflichtig) = 211
Folgenbeseitigung = 44
Notstandsanzeigen = 74
Vorgänge gesamt = 1.185
Vorgänge 01 bis 03/2024
Allgemeine Vorgänge = 307
davon Fiktionsgenehmigung = 9
Baumaßnahmen (gen.-frei und gen.-pflichtig) = 145
Folgenbeseitigung = 38
Notstandsanzeigen = 25
Vorgänge gesamt = 515
2. Wie viele Anzeigen von Bürger*innen wegen tatsächlicher und vermeintlicher illegaler Gehölzarbeiten sind in den letzten 5 Jahren bei der Stadt eingegangen und welche Folgerungen ergeben sich daraus?
Zur Auswertung des Anzeigeverhaltens ist vorab zu erwähnen, dass den Hinweisgebern mehrere Kanäle für die Meldung von vermeintlichen Mängeln oder Hinweisen zur Verfügung stehen, die im Regelfall nicht miteinander abgeglichen werden. Hierzu zählen u. a. das Bürgertelefon, die Einsatzstelle des Ordnungsamtes, die Fachbehörde, der Mängelmelder der Stadt Leipzig sowie die öffentlichen E-Mail-Adressen. Vom Ordnungsamt wurden die Daten vom 01.01.2018 – 19.03.2024 ermittelt, bei denen vorrangig telefonische Meldungen eingegangen sind. Dies umfasste insgesamt 115 Meldungen. Diese Meldungen kamen sowohl von Privatpersonen als auch von den Fachämtern selbst.
Nachdem die Meldungen bei der Einsatzstelle eingegangen sind, werden diese an das jeweilige Sachgebiet des Stadtordnungsdienstes weitergegeben. Die Mitarbeiter überprüfen den Sachverhalt vor Ort und leiten entsprechende Maßnahmen ein. In den meisten Fällen wird Rücksprache mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer gehalten und auch über die Einleitung der Folgemaßnahmen entschieden. In der Regel wurde je nach Ausmaß des Verstoßes ein Verwarngeld in Höhe von 55,00 EUR erhoben oder der Sachverhalt vor Ort ausreichend dokumentiert und an die Fachbehörde zur weiteren Bearbeitung abgegeben. Über die Abgabe des Sachverhaltes an die Bußgeldbehörde wurde dann durch die Fachbehörde entschieden. In Auswertung der genannten Fallzahlen ist deutlich geworden, dass die Mehrheit der Hinweise auf Bürgerhinweisen beruht.
Jeder Hinweis wird geprüft und in bestätigten bzw. begründeten Fällen werden Verstöße gegen die Baumschutzsatzung verfolgt und Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz eingeleitet. Im Ergebnis des Verfahrens können nach § 11 Baumschutzsatzung Ersatzpflanzungen (Folgenbeseitigung) festgelegt werden.
In schwerwiegenden Fällen wird die Zentrale Bußgeldbehörde mit Ermittlungen beauftragt.
3. Wie viele Verstöße gegen die Baumschutzsatzung und das Naturschutzgesetz wurden in den letzten 2 Jahren von der Stadt Leipzig selbst festgestellt, welche Bußgelder wurden dafür erhoben und wurde überprüft, ob der Schaden ausgeglichen wurde?
Im Jahr 2022 gingen bei der Zentralen Bußgeldbehörde 245 Anzeigen zu Verstößen mit umweltrechtlichen Hintergrund ein; 2023 waren es 329 Anzeigen auf diesem Gebiet. Hierbei handelt es sich jedoch nicht nur um ungenehmigte Fällungen von Bäumen, sondern ebenso um andere Tatbestände aus den hier gegenständlichen Rechtsnormen sowie um Verstöße gegen das Waldgesetz, abfallrechtliche Verstöße oder Allgemeinverfügungen im naturschutzrechtlichen Bereich. Diese werden in der Regel durch die jeweilig zuständigen Fachämter nach fachlicher Prüfung bei der Zentralen Bußgeldbehörde angezeigt.
Mit dem bisher verwendeten Bearbeitungsverfahren in der Zentralen Bußgeldbehörde können statistische Angaben hier nicht detaillierter ausgewertet werden. Mithin können u. a. keine differenzierten Aussagen zu angeordneten Geldbußen getroffen werden.
In den vergangenen zwei Jahren wurden 34 Anzeigen wegen Verstoß oder vermeintlicher Zuwiderhandlung gegen naturschutzrechtliche Vorschriften durch den Stadtordnungsdienst, Mitarbeiter der Naturschutzbehörde oder anderer städtischer Behörden selbst festgestellt. In diesem Zeitraum wurden 48 Verstöße gegen die Baumschutzsatzung festgestellt und geahndet.
Einen Großteil von Hinweisen zu möglichen Verstößen gegen das Naturschutzgesetz und die Baumschutzsatzung erhalten die Naturschutzbehörde und das Amt für Stadtgrün und Gewässer über Bürgeranzeigen sowie Meldungen durch Naturschutzverbände. Allgemeine Kontrollen zur Überwachung der naturschutzrechtlichen Vorschriften und der Einhaltung der Baumschutzsatzung über die Kontrollen des Stadtordnungsdienstes hinaus, können nicht gewährleistet werden.
4. Wie schätzt die Stadtverwaltung die Entwicklung des Stadtgrüns innerhalb der vergangenen 5 Jahre in Bezug auf Straßengrün, Waldgehölze, Parks und Brachflächen ein?
Im Verlauf der vergangenen fünf Jahre hat die Leipziger Stadtverwaltung bedeutende Anstrengungen unternommen, um die Entwicklung des Stadtgrüns im Kontext der wachsenden Stadt und der Herausforderungen des Klimawandels positiv zu beeinflussen. Trotz des zunehmenden Bedarfs an Flächen wurden gezielte Maßnahmen ergriffen, um das Straßengrün, die Waldgebiete, Parks und Brachflächen wo möglich zu erhalten, zu erweitern und zu qualifizieren.
Durch strategische Begrünungsinitiativen, wie zum Beispiel dem Straßenbaumkonzept Leipzig 2030 und den damit verbundenen Erstpflanzungen von Straßenbäumen, wurde nicht nur die Qualität des urbanen Raums verbessert, sondern auch die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger erhöht. Durch eine gemeinwohlorientierte und nachhaltige Waldbewirtschaftung in Leipzig ist die langfristige Sicherung der Umwelt-, Erholungs- und Klimaschutzfunktion des Stadtwaldes möglich. Die Bewirtschaftung erfolgt so, dass alle Waldfunktionen prioritär unter Naturschutz- und Klimaaspekten, aber auch unter Berücksichtigung der Erholungsfunktion des Leipziger Auwaldes, ausreichend gewahrt werden.
Der Erhalt und Entwicklung des Stadtgrün, u.a. von Grün- und Parkanlagen, wird als integraler Bestandteil einer zukunftsorientierten Stadtentwicklung betrachtet. Neben der Bereitstellung von Freizeit- und Erholungsraum spielen auch das Stadtklima und die Förderung von Lebensräumen für verschiedene Arten eine wesentliche Rolle.
Die Entwicklung von Brachflächen wird im Sinne der doppelten Innenentwicklung mit dem Ziel der baulichen Nachverdichtung auf der einen Seite und mit unterschiedlich gestalteten Freiraumkategorien bis hin zu akzeptierter Stadtnatur auf der anderen Seite gekoppelt.
5. Ist es zutreffend, dass eine Reihe von zuletzt öffentlich gewordenen Diskussionen um Baumfällungen im Stadtgebiet (bspw. LWB, Holbeinstr.) darauf zurückzuführen ist, dass die Bauherren keine Genehmigungen beantragt hatten bzw. mit einer offensiven Kommunikationstaktik durch die Bauherren Missverständnisse hätten verhindert werden können?
Die Belange der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig sind als aufgedrängtes Fachrecht im Prüfungsumfang der Baugenehmigungsverfahren enthalten und werden in diesem Zusammenhang beurteilt. Sofern Baumfällungen genehmigt werden, werden Hinweise und Auflagen in die Baugenehmigung aufgenommen. Im Verantwortungsbereich des Bauherrn und eventuell Beauftragter liegt es, die erforderlichen Anzeigen zu tätigen und sicherzustellen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nicht realisiert werden.
In den beispielhaft genannten Fällen wurden Baumfällungen im Rahmen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens beantragt und genehmigt. Ob mit einer verstärkten Kommunikation durch die Bauherren Missverständnisse in der Öffentlichkeit verhindert worden wären, kann hier nicht beurteilt werden.
6. Welchen Ansatz verfolgt die Stadtverwaltung um die zunehmenden Konflikte zwischen gewünschter zeitnaher Bebauung und Erhalt und Schutz der Natur zu moderieren und zu lösen?
Aufgrund der hohen Verantwortung auf der Bauherrenseite für die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und der Parallelität von Genehmigungserfordernissen (insbesondere bei artenschutzrechtlichen Belangen), bietet das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege die Bauberatung vor Antragstellung an. Mit intensiver Öffentlichkeitsarbeit und frühzeitiger Beratung sollen die Bauherren für dieses Thema sensibilisiert und fachlich begleitet werden. Zusätzlich wurden verschiedene Merkblätter zu den wesentlichen naturschutzrechtlichen Vorschriften inkl. Handlungsempfehlungen erstellt und an die Bauherren im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren übermittelt:
Merkblatt zum Gehölzschnittverbot in der Zeit vom 1. März bis 30. September nach dem Bundesnaturschutzgesetz, abrufbar unter: https://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/aemter-und-behoerdengaenge/formulare/formular/merkblatt-gehoelzschnittverbot/download;
Merkblatt Beachtung des Artenschutzes bei Bauvorhaben, abrufbar unter: https://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/aemter-und-behoerdengaenge/formulare/formular/merkblatt-artenschutz-bei-bauvorhaben/download;
Merkblatt Beachtung naturschutzrechtlicher Vorschriften bei Sanierungen und Abbrüchen von Bauwerken, abrufbar unter: https://www.leipzig.de/buergerservice-und-verwaltung/aemter-und-behoerdengaenge/formulare/formular/merkblatt-sanierung-und-abbruch-von-bauwerken/download.
7. Die Stadtverwaltung schätzte in Antwort auf die Anfrage VII-F-07057 von April 2022 ein, dass Bußgelder für illegale Fällungen für Bauherren und Grundstückseigentümer*innen von nicht ausschlaggebender Bedeutung sind. Nach welchen Maßgaben werden die Bußgelder illegaler Fällungen festgesetzt (gern mit konkreten Beispielen typischer Fälle)? Welche Möglichkeiten bestehen, die Bußgelder zu erhöhen, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen?
Ordnungswidrigkeiten im Bereich der umweltrechtlichen Bestimmungen werden entsprechend der jeweilig einschlägigen Norm geahndet. Die Geldbußen werden einzelfallbezogen und unter Würdigung der Gesamtumstände festgesetzt. Die im Einzelfall festgesetzten Geldbußen bewegen sich dabei im Rahmen von 5,00 EUR und der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höchstgeldbuße (teilweise 100.000,00 EUR).
Um gleiche Sachverhalte durch die Behörden innerhalb des Freistaates Sachsen annähernd gleich zu ahnden, hat das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft einen Bußgeldkatalog Umweltschutz erlassen. Dort sind für beispielhafte umweltrechtliche Verstöße im Regelfall entsprechende Bußgeldrahmen vorgesehen. Die Kataloge sind unter folgendem Link: https://www.umwelt.sachsen.de/bussgeldkatalog-umweltschutz-31681.html einsehbar.
Im konkreten Einzelfall wird entsprechend § 17 Abs. 3 OWiG stets geprüft, welche Bedeutung die Ordnungswidrigkeit hat und welcher Vorwurf den Täter trifft. In diesem Rahmen wird die Frage der Schwere des Verstoßes, des verursachten Schadens, der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme, das Verschulden des Verursachers (vorsätzliche oder fahrlässige Begehung, Einzeltäter oder gemeinsame Begehung von mehreren Personen, etc.), die Frage, ob ggf. eine Wiederholungstat vorliegt, etc. berücksichtigt. Nach Abwägung aller einzubeziehenden Kriterien und unter Berücksichtigung der Vorgaben aus dem o. g. Bußgeldkatalog ist dann eine Geldbuße im jeweiligen Einzelfall festzusetzen.
Schließlich lassen in diesem Zusammenhang die geltenden Rechtsnormen die Anordnung von Geldbußen zu. Darüber hinaus gibt es keine Möglichkeit die Bußgelder zu erhöhen.
8. In Antwort auf unsere Anfrage VII-F-08352 „Baumfällungen – Bilanz der Fällsaison 2022/23“ von März 2023 wurde deutlich, dass Aufgaben zum Vollzug der Baumschutzsatzung nur im Rahmen der Priorisierung erledigt werden konnten. Es sollten drei neue Stellen im Team Baumschutz geschaffen werden und Prozesse digitalisiert werden. Wie haben sich die personelle Situation und die Digitalisierung der Antragsstellung und - bearbeitung im Team Baumschutz entwickelt?
Zwei der drei zusätzlichen Positionen im Team Baumschutz wurden im Herbst 2023 besetzt. Das Auswahlverfahren für die verbleibende Stelle läuft.
Die Digitalisierung hat große Fortschritte gemacht. Anträge können nun über Amt24 digital eingereicht werden. Allerdings spielt dies in der täglichen Antragsbearbeitung eine untergeordnete Rolle, da die Mehrheit der Anträge weiterhin per Post oder E-Mail eingehen.
Intern wurden Arbeitsabläufe überarbeitet, um sie digital abzubilden und dadurch den Arbeitsprozess zu verbessern. Durch die aktuelle Personalsituation und die Digitalisierung gehen die Fiktionszahlen zurück.