Anfrage: Bearbeitung und Ausrichtung der Förderung Integrativer Maßnahmen

Anfrage vom 11. November 2022

Zur Förderung der kommunalen Integrationsarbeit können Träger im Rahmen der „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Gewährung einer Pauschale für Soziale Zwecke nach SächsKomPauschVO“ bei der Stadt Leipzig Fördermittel beantragen. Ausführendes Amt ist das Sozialamt. Bei der Bewilligung und Abrechnung stoßen antragstellende Vereine auf Schwierigkeiten. Da wir die Stärkung des Miteinanders in unserer Stadt und das Engagement der Vereine für wichtig erachten, bitten wir den Oberbürgermeister um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. a) Entspricht es den Tatsachen, dass die beantragte Förderung von Integrativen Maßnahmen bei 50 Prozent Anteil der teilnehmenden Menschen mit und ohne Migrationsgeschichte auf 50 Prozent der Summe herunter gekürzt wird?
  1. b) Entspricht es den Tatsachen, dass die beantragte Förderung bei Maßnahmen, die größtenteils für Menschen mit Migrationsgeschichte gedacht sind, abgelehnt werden?
  2. Welcher Begriff von Integration liegt den Fördergrundsätzen der Integrativen Maßnahmen zu Grunde?
  3. Wie viel Budget wird Vereinen für ihre Öffentlichkeitsarbeit pro Projekt zur Verfügung gestellt und wie muss die Verwendung nachgewiesen werden?
  4. Wie viel Aufwand haben Träger/Vereine ehrenamtlich im Schnitt mit der Projektabrechnung und wie kann der Aufwand für die Träger/Vereine verringert werden?
  5. Aus welchem Grund werden ab den Förderjahren 2023/2024 Projekte, die Integration mit künstlerischen/kulturellen Ausdrucksformen stärken oder den Schwerpunkt Jugend- und Jugendsozialarbeit haben, laut Verfahrensregelungen, Pkt. 1 Zuwendungszweck „im Einzelfall nur anteilig als Kofinanzierung ergänzend gefördert“?
  6. Auf welchem Weg erfahren Träger von der Möglichkeit zur Förderung Integrativer Maßnahmen?

 

Antwort vom 13. Dezember 2022

Die Anfrage bezieht sich auf Zuwendungen im Bereich der Integration gemäß § 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Gewährung einer Pauschale für soziale Zwecke (Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung).

Gefördert werden Projekte und Maßnahmen der kommunalen Integrationsarbeit und die Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.

1a) Entspricht es den Tatsachen, dass die beantragte Förderung von Integrativen Maßnahmen bei 50 Prozent Anteil der teilnehmenden Menschen mit und ohne Migrationsgeschichte auf 50 Prozent der Summe herunter gekürzt wird?

Nein. Die Fördermittelanträge werden u.a. dahingehend geprüft, ob das beantragte Projekt aufgrund seines inhaltlichen Schwerpunktes ausschließlich dem Bereich Integration der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung zuzuordnen ist. Für Projekte mit Schwerpunkt in einem anderen Förderbereich kann keine alleinige, sondern höchstens eine anteilige oder ergänzende Finanzierung aus Mitteln der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung erfolgen.

1b) Entspricht es den Tatsachen, dass die beantragte Förderung bei Maßnahmen, die größtenteils für Menschen mit Migrationsgeschichte gedacht sind, abgelehnt werden?

Nein. Jedes beantragte Projekt wird im Zuge der Feststellung der Förderfähigkeit u.a. hinsichtlich der inhaltlichen Ausrichtung und der vorgesehenen Zielgruppe geprüft. Wenn ein Projekt aufgrund seines inhaltlichen Schwerpunktes einem anderen Förderbereich zuzuordnen ist, kann keine alleinige, sondern höchstens eine anteilige oder ergänzende Finanzierung aus Mitteln der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung erfolgen.

2) Welcher Begriff von Integration liegt den Fördergrundsätzen der Integrativen Maßnahmen zu Grunde?

Die Sächsische Kommunalpauschalenverordnung selbst enthält keine Definition des Begriffes Integration. In der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung der sozialen Integration und Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund und der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts (Richtlinie Integrative Maßnahmen) vom 10. März 2020[1], aus der § 3 der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung hervorging, ist der allgemeine Zuwendungszweck wie folgt beschrieben: „Zweck der staatlichen Förderung ist es, die Integration und gleichberechtigte Partizipation von Personen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens zu verbessern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zwischen Personen mit und ohne Migrationshintergrund in der von zunehmender Vielfalt geprägten sächsischen Gesellschaft zu stärken. Die Förderung folgt dem Grundverständnis, dass Integration ein gesamtgesellschaftlicher Prozess ist und dass Personen mit und ohne Migrationshintergrund gefordert sind, diesen Prozess aktiv und gemeinsam zu gestalten.“

Die Stadt Leipzig versteht Integration als „gleichberechtigte Teilhabe aller Migrantinnen und Migranten am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen, sozialen und kulturellen Leben“ (Fortschreibung des Gesamtkonzepts zur Integration von Migrantinnen und Migranten in Leipzig, Ratsbeschluss VI-DS-08033-NF-02 vom 22.01.2020). Dieses Begriffsverständnis ist die Basis für die Förderung integrativer Projekte und Angebote nach der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung.

3) Wie viel Budget wird Vereinen für ihre Öffentlichkeitsarbeit pro Projekt zur Verfügung gestellt und wie muss die Verwendung nachgewiesen werden?

Die Bewilligung von Mitteln für Öffentlichkeitsarbeit hängt davon ab, ob und in welchem Umfang Öffentlichkeitsarbeit für das geförderte Projekt erforderlich ist. Beispielsweise ist für bereits etablierte oder ergänzende Projekte weniger Öffentlichkeitsarbeit erforderlich als in der Anfangsphase neuer Projekte.

Die Verwendung der Mittel ist mittels Belegexemplaren und Rechnungen nachzuweisen.

4) Wie viel Aufwand haben Träger/Vereine ehrenamtlich im Schnitt mit der Projektabrechnung und wie kann der Aufwand für die Träger/Vereine verringert werden?

Der Aufwand eines Trägers/Vereins für die Erstellung des Verwendungsnachweises kann seitens der Verwaltung nicht pauschal eingeschätzt werden. Dieser ist abhängig vom jeweiligen Projektumfang. Grundsätzlich ist bei einer Gewährung von Zuwendungen deren zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist ein Bestandteil des Zuwendungsverfahrens und für den Nachweis eines zweckentsprechenden Einsatzes von Fördermitteln unverzichtbar.

Die Stadt Leipzig prüft Digitalisierungsmöglichkeiten für ihre Förderverfahren mit dem Ziel Antragstellung, Ausreichung der Mittel und Verwendungsnachweisprüfung einfacher zu gestalten. Im Zuge dessen ist beispielsweise die Übergabe digitaler Nachweise geplant.

5) Aus welchem Grund werden ab den Förderjahren 2023/2024 Projekte, die Integration mit künstlerischen/kulturellen Ausdrucksformen stärken oder den Schwerpunkt Jugend- und Jugendsozialarbeit haben, laut Verfahrensregelungen, Pkt. 1 Zuwendungszweck „im Einzelfall nur anteilig als Kofinanzierung ergänzend gefördert“?

Projekte mit den Schwerpunkten Jugend- und Jugendsozialarbeit bzw. Kulturarbeit mit und für Menschen mit Migrationsgeschichte fallen inhaltlich nicht automatisch in die alleinige Förderzuständigkeit gemäß der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung. Die Richtlinie integrative Maßnahmen sieht nur die „Unterstützung von niedrigschwelligen und ehrenamtlich getragenen Initiativen in den Bereichen Spracherwerb, Orientierung sowie Sprach- und Kulturmittlung“[2] vor. Wenn Projekte vorwiegend im Bereich der Jugend- und Jugendsozialarbeit oder Kulturarbeit angesiedelt sind, dann ist auch in diesen Fachämtern eine Förderung zu beantragen. Für Projekte mit Schwerpunkt in einem anderen Förderbereich kann keine alleinige, sondern höchstens eine anteilige oder ergänzende Finanzierung aus Mitteln der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung erfolgen

6) Auf welchem Weg erfahren Träger von der Möglichkeit zur Förderung Integrativer Maßnahmen?

Das Referat für Migration und Integration informiert über die Fördermöglichkeit nach der Sächsischen Kommunalpauschalenverordnung in verschiedenen Gremien, z.B im Netzwerk der Ehrenamtskoordinator-/innen im Bereich Integration und der AG Migranten­organisationen sowie in Beratungen mit Trägern und Initiativen. Jährlich wird in Informationsveranstaltungen für ehrenamtlich Tätige und Vertreter/-innen von Migrantenorganisationen auf diese Fördermöglichkeit hingewiesen (Lernwerkstatt „Projektförderung konkret“ am 22.07.2021; Offener Treff der Werkstatt der Migrantenorganisationen am 14.07.2022). Eine Informationsweitergabe erfolgte zudem per E-Mail über den Verteiler „Lokale Migrantenorganisationen und -initiativen“ des Referates für Migration und Integration am 26.08.2022. Darüber hinaus wird in einer Handreichung des Referats über Fördermöglichkeiten für Projekte im Bereich Integration informiert. Die Handreichung wird fortlaufend aktualisiert und Trägern bei Bedarf zur Verfügung gestellt.

 

[2] Vgl. Teil 2, II. 2. der Richtlinie Integrative Maßnahmen vom 10.03.2020 https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/18616-Richtlinie-Integrative-Massnahmen#romII; 8.12.22)

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