Anfrage: Bestandsschutz und Ausnahmegenehmigungen nach Zweckentfremdungsverbotssatzung

Anfrage vom 12. März 2026

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Die Stadt Leipzig hat mit Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVS) zum 01.09.2024 ein wichtiges Instrument zur Sicherung von Wohnraum eingeführt. Grundlage hierfür ist das Sächsische Zweckentfremdungsverbotsgesetz (SächsZwEVG). Nach SächsZwEVG besteht ein befristeter Bestands- bzw. Übergangsschutz für Ferienwohnungen. Zudem besteht die Möglichkeit, Genehmigungen zur Nutzung von Wohnraum als Ferienwohnung bzw. zur Fremdbeherbergung zu erteilen. Der Verwaltung zufolge (vgl. VIII-EF-01708-AW-01) sind in den ersten 3 Monaten 750 Selbstanzeigen als Antrag für einen Übergangsschutz eingegangen, von denen 694 genehmigt wurden. Bis zum Stichtag 02.09.2025 sind 709 Hinweise auf eine zweckfremde Nutzung eingegangen und bis zum Stichtag am 27.08.2025 sind 177 Anträge auf Zweckentfremdung eingegangen. Zur zeitnahen Erhebung von Bußgeldern bestand noch Klärungsbedarf zur Ausgestaltung und Etablierung. Wohnnutzungsgebote bzw. Räumungsgebote konnten zum Zeitpunkt unserer letzten Anfrage VIII-F-00913 im März 2025 aufgrund der kurzen Geltungsdauer der Zweckentfremdungssatzung noch nicht ausgesprochen werden.

Vor diesem Hintergrund bitten wir um Beantwortung der folgenden Fragen:

  1. Wie viele Wohnungen in Leipzig stehen derzeit unter Bestandsschutz bzw. Übergangsschutz?
  2. Für wie viele dieser Wohnungen endet der Bestands- bzw. Übergangsschutz im Kalenderjahr 2026 (insbesondere zum 01.09.2026) und für wann wird mit einem Ende des Bestandsschutzes der restlichen betreffenden Ferienwohnungen gerechnet?
  3. Für wie viele Ferienwohnungen besteht derzeit jeweils eine Genehmigung aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen (hier bitte differenzieren nach sozialen Einrichtungen, für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zweck), schutzwürdigen private Interessen (hier bitte differenzieren nach Hauptwohnsitz, Amortisierung von Investitionen und anderen Gründen), Schaffung Ersatzwohnraum bzw. Ausgleichszahlung, wie viele sind jeweils befristet und wenn ja bis wann?
  4. Welche Maßnahmen plant die Stadtverwaltung, um sicherzustellen, dass diese Ferienwohnungen nach Ablauf des Bestandsschutzes wieder der Wohnnutzung zugeführt werden?
  5. Wie viele Hinweise auf eine zweckentfremdete Nutzung sind seit 02.09.2025 eingegangen und wie wurde mit Ihnen umgegangen?
  6. Konnte zwischenzeitlich die Abstimmung zu Ausgestaltung und Etablierung von Bußgeldern abgeschlossen werden und zu welchem Ergebnis sind diese gekommen?
  7. Konnten zwischenzeitlich Wohnnutzungs- und Räumungsgebote gemäß § 10 Zweckentfremdungsverbotssatzung ausgesprochen werden, und wenn ja wie viele und mit welchem Ergebnis?

 

Antwort vom 23. März 2026

Zu Frage 1: Wie viele Wohnungen in Leipzig stehen derzeit unter Bestandsschutz bzw. Übergangsschutz?

Bis zum 01.09.2026 fallen 750 Wohnungen unter die Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot nach § 4 Abs. 2 S. 1 ZwEVS – den sogenannten Übergangschutz.

 

Zu Frage 2: Für wie viele dieser Wohnungen endet der Bestands- bzw. Übergangsschutz im Kalenderjahr 2026 (insbesondere zum 01.09.2026) und für wann wird mit einem Ende des Bestandsschutzes der restlichen betreffenden Ferienwohnungen gerechnet?

Der Übergangschutz gilt grundsätzlich nur für eine Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Satzung, also bis zum 01.09.2026. Bis zu diesem Zeitpunkt sind alle nicht genehmigten Zweckentfremdungen zu beenden, die nach dieser Reglung, bis dahin gestattet waren. Ab dem Zeitpunkt würde eine Weiterführung unmittelbar gegen die Satzung verstoßen und vom zuständigen Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung geahndet werden.

 

Zu Frage 3: Für wie viele Ferienwohnungen besteht derzeit jeweils eine Genehmigung aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen (hier bitte differenzieren nach sozialen Einrichtungen, für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zweck), schutzwürdigen private Interessen (hier bitte differenzieren nach Hauptwohnsitz, Amortisierung von Investitionen und anderen Gründen), Schaffung Ersatzwohnraum bzw. Ausgleichszahlung, wie viele sind jeweils befristet und wenn ja bis wann?

Es können auf Grundlage des sächsischen Zweckentfremdungsverbotsgesetzes keine Genehmigungen für überwiegende öffentliche Interessen erteilt werden. Das Sächsische Gesetz hat diesen Passus aus anderen Landesgesetzen übernommen, die wiederum nicht nur Leerstand und Kurzzeitvermietung als Zweckentfremdung definieren, sondern u.a. auch generell gewerbliche Nutzungen wie z.B. Praxen, Büros etc. In diesem Zusammenhang wäre eine Genehmigung aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, für z.B. eine Kinderbetreuung oder Praxis möglich. Da diese Nutzungen nach dem Sächsischen Gesetz keine Zweckentfremdung darstellen, läuft auch der Genehmigungsgrund ins Leere.

Zum Stand 16.03.2026 sind 225 Anträge eingegangen, davon sind 62 Anträge derzeit in Bearbeitung und insgesamt 97 abgeschlossen. Davon wurden 63 Anträge positiv beschieden und 22 negativ, weitere 12 Anträge wurden zurückgezogen oder zurückgewiesen. 66 Anträge sind derzeit unbearbeitet. Folgend die bisher erteilten Genehmigungen.

15 Hauptwohnsitz, 0 Amortisierung, 0 Ersatzwohnraum, 0 Ausgleichszahlung.

Weiterhin wurde in 44 Fällen ein Antrag zur Feststellung der Genehmigungsfreiheit einer Kurzzeitvermietung positiv beschieden, durch Ausstellung eines Negativattestes. Dies ist z.B. der Fall, wenn kein Wohnraum im Sinne der Satzung besteht (Gewerbe, Bauantrag auf Nutzungsänderung vor dem 01.09.24 genehmigt…) oder keine Zweckentfremdung besteht (Gartenlaube, Bungalow, nur ein Zimmer einer Wohnung wird vermietet). In 4 Fällen wurde nachträglich ein Übergangsschutz gewährt, da die Anträge auf Genehmigung innerhalb der 3 Monate nach Inkrafttreten gestellt wurden.

Es wurde in 8 Fällen Widerspruch gegen ablehnende Bescheide eingelegt. Davon wurden 2 zurückgewiesen, die restlichen befinden sich in Bearbeitung. Bisher wurde keine Klage erhoben.

 

Zu Frage 4: Welche Maßnahmen plant die Stadtverwaltung, um sicherzustellen, dass diese Ferienwohnungen nach Ablauf des Bestandsschutzes wieder der Wohnnutzung zugeführt werden?

Die Verfügungsberechtigten müssen nach Ablauf des Übergangschutzes glaubhaft nachweisen, dass die Wohnung wieder einer Wohnnutzung zugeführt wurde. Bei Nicht-mitwirkung können Zwangsgelder im Verwaltungsverfahren angedroht werden, um zum Handeln zu bewegen und der Verstoß gegen die Satzung, welcher eine Ordnungswidrigkeit darstellt mit einem Bußgeld geahndet werden. Dazu reicht in den meisten Fällen das Einfordern von Nachweisen und die Erkenntnisse aus Inseraten und Hinweisen aus. In Einzelfällen ist eine Vorortkontrolle nötig.

 

Zu Frage 5: Wie viele Hinweise auf eine zweckentfremdete Nutzung sind seit 02.09.2025 eingegangen und wie wurde mit Ihnen umgegangen?

Seit dem 02.09.2025 sind weitere 428 Hinweise eingegangen, davon 346 Hinweise auf Ferienwohnungen/ Kurzzeitvermietung. Damit liegt die Gesamtzahl der eingegangenen Hinweise bei 1137.

Seit Jahresbeginn werden Anträge auf Genehmigung und auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit gegenüber den eingehenden Hinweisen auf mögliche Verstöße einer Zweckentfremdung priorisiert. Dies begründet sich durch die Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724. Durch diese EU-Verordnung wird eine verlässliche Datengrundlage über die Nutzung von Ferienwohnungen ab dem 20. Mai 2026 direkt über die Daten der Plattformen wie AirBnB in allen EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Damit einhergehen wird eine Registrierungspflicht bei der Stadt Leipzig von jeder Kurzzeitvermietung. Die so erhaltene Registrierungsnummer wird plattformseitig kontrolliert. Nach jetzigem Stand bedarf es zur Anwendung der EU-Verordnung einer Änderung des Sächsischen Zweckentfremdungsverbotsgesetzes, die möglicherweise im III./IV. Quartal 2026 vollzogen sein kann. Die Stadtverwaltung steht zur Umsetzung im engen Austausch mit dem Sächsisches Ministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung (SMIL).

 

Zu Frage 6: Konnte zwischenzeitlich die Abstimmung zu Ausgestaltung und Etablierung von Bußgeldern abgeschlossen werden und zu welchem Ergebnis sind diese gekommen?

Es wurden bereits erste Vorgänge als Ordnungswidrigkeiten bei der Zentralen Bußgeldbehörde angezeigt. Weitere Angaben können mit Blick auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte, aus verfahrensrechtlichen Gründen und den hiermit verbundenen datenschutzrechtlichen Belangen nicht getroffen werden.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren wird stets im konkreten Einzelfall geprüft. Von Bedeutung sind neben den verschiedenen möglichen Ordnungswidrigkeitentatbeständen auch Faktoren, wie die Frage des Verschuldens des Verursachers (vorsätzliche oder fahrlässige Begehung, Einzeltäter oder gemeinsame Begehung von mehreren Personen, etc.), ob ggf. eine Wiederholungstat vorliegt usw.. Nach Abwägung aller einzubeziehenden Kriterien kann bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit ggf. eine entsprechende Geldbuße im jeweiligen Einzelfall festgesetzt werden. Für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft, zu berücksichtigen.

 

Zu Frage 7: Konnten zwischenzeitlich Wohnnutzungs- und Räumungsgebote gemäß § 10 Zweckentfremdungsverbotssatzung ausgesprochen werden, und wenn ja wie viele und mit welchem Ergebnis?

Aufgrund der eingegangenen Hinweise und durch ablehnende Bescheide im Antragsverfahren konnten 51 Wohnungen wieder dem Wohnungsmarkt zurückgeführt werden. Hierbei war nur in 6 Fällen ein Wohnnutzungsgebot nach § 10 ZwEVS erforderlich.

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