Anfrage: Biotopverbund schützen vs. Capi roden – wie kommt die Stadt auf diese Idee?

Anfrage vom 20. August 2026

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Die Vorlage VIII-DS-02491 “Sportinfrastruktur von RB Leipzig stärken und Kleinmesse erhalten | Grundsatzbeschluss: Verkauf einer Fläche an der Capastraße” hat eine große Welle des Unverständnisses bezüglich der vorgeschlagenen Rodung des Waldes hervorgebracht und lässt viele Fragen offen.

Die Waldfläche, inzwischen häufig als Capawald oder Capi bezeichnet, ist ab 1998 aufgeforstet worden und war eine Kompensationsmaßnahme für die B-Pläne Nr. 238 und E-224. In Anlage 1 der Vorlage steht: “Die Fläche hat heute, wie ursprünglich vorgesehen, Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz erlangt.”

Im Biotopverbundkonzept der Stadt Leipzig ist dargestellt, dass der von Rodung bedrohte Bereich genau an der Grenze der Unterbrechung der Kernflächenkomplexe des Biotopverbunds zwischen nördlichem und südlichem Auwald liegt (siehe Anlage 3 im Biotopverbundkonzept). Es erschließt sich daher nicht, wie man vor diesem Hintergrund eine Rodung vorschlagen kann. Auch die Vereinbarkeit mit vielen weiteren Beschlusslagen der Stadt Leipzig muss bezweifelt werden.

Aus der Vorlage VIII-DS-02491 und ihrer Anlage 1 geht hervor, dass ein ortsnaher Ausgleich einer Rodung nicht möglich ist, da eine Neuaufforstung in Höhe von mind. 7,5 bis 12,5 Hektar nötig würde. Gleichzeitig ist die Rede davon, dass ein terrestrischer Wanderkorridor am Westufer des Elsterbeckens “sofern nicht bereits vorhanden – von herausragendem Nutzen” für den Biotopverbund sein könnte. Der Platz dafür scheint aber gar nicht vorhanden zu sein.

Viele weitere Fragen bestehen u.a. zum Lärmschutz, zur juristischen Einschätzung des Vorhabens, zur Gesamtbetrachtung von Grünflächen im Stadtbezirk Alt-West sowie zu der Suche nach Alternativstandorten für die Kleinmesse, insbesondere auf der Alten Messe.

Vor diesem Hintergrund fragen wir an:

  1. Ist die Verwaltung der Auffassung, dass der in Frage stehende Wald an der Capastraße ein wichtiges Element im Biotopverbund des Leipziger Auwalds darstellt? Bitte begründen Sie Ihre Antwort auch vor dem Hintergrund der Vorlage VIII-DS-01237“Biotopverbundkonzept für die Stadt Leipzig”
  2. Die Vorlage VIII-DS-01237 “Biotopverbundkonzept für die Stadt Leipzig” stand bereits im Februar auf der Tagesordnung der Ratsversammlung, wurde dann seitdem jedoch vertagt und nicht wieder aufgerufen. Was sind die Gründe für diese Vertagung? Wann soll die Vorlage im Rat zur Abstimmung kommen?
  3. In der Vorlage VIII-DS-02491wird vorgeschlagen, einen Schwerpunkt der Ausgleichsmaßnahmen auf den Gewässerrandstreifen im Elsterbecken zu legen. In der politischen Diskussion wurde die Renaturierung des Elsterbeckens als Ausgleich für die Rodung ins Feld geführt.
    1. Ist die Verwaltung der Auffassung, dass Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Elsterflutbetts einen adäquaten Ersatz für die ökologischen Funktionen eines 5,7 ha großen Waldes darstellen?
    2. Wie soll die terrestrische Verbindung für im Wald lebenden Tier- und Pflanzenarten ortsnah ersetzt werden, um sicherzustellen, dass sie die Distanz zwischen nördlichem und südlichem Auwald überwinden? Wie wird sichergestellt, dass der Biotopverbund nicht noch weiter geschwächt wird? Bitte die dafür nötigen Flächen und Maßnahmen vor Ort konkret benennen.
    3. Welche Kosten würden Stand heute (auch grob geschätzt) für die Renaturierung des Elsterbeckens anfallen?
  4. Wie wurden folgende Beschlusslagen des Stadtrats und Zielstellungen der Stadt bei der Erarbeitung der Vorlage VIII-DS-02491berücksichtigt?
    1. INSEK-Ziel: Stärkung des Grünverbunds zwischen nördlichem und südlichem Auwald
    2. VII-A-00516 Auwaldentwicklungskonzept erstellen
    3. VII-A-06955-NF-03 Lasst Bäume wachsen - Wald mehren und Biotopverbund stärken: Erhöhung des Anteils der Waldfläche in Leipzig auf 10%
    4. VIII-A-01128-NF-02 Baumschwund stoppen: Der Baumbestand in Park- und Grünlagen soll durch zeitnahe Ersatzpflanzungen gesichert werden
    5. VII-A-07985-NF-03Gesamtkonzept Klimawandelanpassung erstellen:  a. Anpassung Grün-Blauer Infrastruktur an den Klimawandel
    6. VII-A-02929-NF-02 Netto-Null-Versiegelung bis 2030: ab 2030 keine Neuversiegelung mehr, Festlegung von Tabuflächen für Frisch-/Kaltluftentsteheung sowie Biotopverbund
  5. Wie schätzt die Stadt die Sinnhaftigkeit der Rodung einer Ausgleichsfläche ein? Wie lang muss ein neu geschaffener Ausgleich erhalten bleiben, bevor er einer erneuten Baumaßnahme zum Opfer fallen kann?
  6. Im unmittelbaren Umfeld wird der Stadtbezirk Alt-West zwei weitere Grünflächen verlieren. Wenige hundert Meter entfernt wird das ca. 2.500 Quadratmeter große südliche Teilstück des Parks in der Kuhturmstraße versiegelt und bebaut werden, um im Rahmen einer Konzeptvergabe u.a. mietpreisgebundenen Wohnraum zu schaffen. Und auch zwischen Angerstraße und Henricistraße wenige Meter weiter sollen 3.600 Quadratmeter versiegelt und bebaut werden.
    1. Hat die Stadtverwaltung den Verlust der Grünfläche in der Kuhturmstraße sowie der noch unversiegelten Baufläche zwischen Angerstraße und Henricistraße in Verbindung mit der vorgeschlagenen Rodung des Capawaldes untersucht? Wie ist die stadtklimatische Wirkung der drei Vorhaben im Zusammenspiel insgesamt sowie im Speziellen auf die Hitzeentwicklung im unmittelbaren Umfeld einzuschätzen?
    2. Hält es die Verwaltung für angemessen, dass das Quartier zwischen Capastraße und Kuhturmstraße gleich drei wertvolle Grünflächen bzw. unversiegelte Flächen verliert?
    3. Wie soll die derzeitige Kühlungsleistung des Waldes und der beiden weiteren Flächen ersetzt werden?
  7. Mit dem Wegfall des Capawaldes würde sich der Lärmschutz für Lindenau verschlechtern. Wäre die sportliche Nutzung der Capawald-Fläche als Stadion mit den geltenden Lärmschutzgesetzten überhaupt möglich? Könnte die Kleinmesse am jetzigen Standort nach geltenden Lärmschutzanforderungen überhaupt noch durchgeführt werden?
  8. Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschlagene Nutzung des Capawalds als Fläche für Sport überhaupt rechtlich nutzbar ist? Welche Risiken bestehen bei dem dafür nötigen B-Plan-Verfahren hinsichtlich Rechtssicherheit der notwendigen Festsetzungen? Braucht es ebenfalls eine Änderung/Konkretisierung im Flächennutzungsplan und mit welchen rechtlichen Risiken wäre diese verbunden?
  9. Welche Möglichkeiten der Beauflagung einer Kleinmesse bestehen hinsichtlich Lärmschutz?
  10. Zur erfolgten Flächensuche für die Kleinmesse wurde als eines der Kriterien eine Flächengröße von 25.000 m² festgesetzt. Der Festplatz am Cottaweg hat eine Fläche von 30.000 m², die von der Kleinmesse allerdings schon seit vielen Jahren nicht mehr ausgenutzt wird. Insofern stellt sich einerseits die Frage, ob die zugrunde gelegten Suchkriterien überhaupt zeitgemäß sind.
    1. Welche Flächengröße am Cottaweg hat die Kleinmesse in den vergangenen zehn Jahren in Anspruch genommen, wie hat sich dies über die Jahre entwickelt und welche Tendenz ist für die nächsten Jahre ablesbar?
    2. Wie stehen die Chancen bei einer Verkleinerung des Flächenkriteriums auf 15.000 m² - 20.000 m² für eine erneute Flächensuche, einen geeigneten Alternativstandort für die Kleinmesse zu finden?
  11. Die Alte Messe wurde aufgrund der Lärmschutzbedenken für die innerhalb eines Kreises von 500 m liegenden Wohnbebauung als ungeeignet verworfen. Hier stellen sich Fragen nach den zugrunde gelegten Lärmwerten wie auch nach den Möglichkeiten, über Lärmschutzauflagen und eine Veränderung der Emissionsquellen zu einer Einhaltung der Lärmschutzwerte zu gelangen.
    1. Welche Lärmemissionen werden bei der Kleinmesse angenommen und welche Quellen sind für die hohen Lärmwerte verantwortlich?
    2. Ließe sich über einen Verzicht auf das traditionelle Abschlussfeuerwerk, eine zumutbare Beschränkung der Öffnungszeiten sowie weniger lärmintensive Fahrgeschäfte eine Einhaltung der Lärmwerte erreichen, ohne die Zukunftsfähigkeit der Kleinmesse zu gefährden?
    3. Welche Lärmwerte werden im Vergleich dazu bei den immer wieder auf der Alten Messe stattfindenden (teils mehrtägigen) Veranstaltungen gemessen? (Hier sollte u.a. auf das Oktoberfest und den ehemaligen Beach-Club La Playa eingegangen werden.)
  12. Die Prüfung auf Genehmigung einer Waldumwandlung des betroffenen Waldstückes liegt in der fachlichen Zuständigkeit der oberen Forstbehörde. Diese muss bei der Prüfung des Antrages die Interessensabwägung nach § 8 (2) SächsWaldG durchführen. Dies ist noch nicht geschehen. Dennoch sieht die Verwaltung scheinbar eine rechtliche Möglichkeit, die Waldumwandlung für die Sportinfrastruktur eines privaten Sportbetriebes voranzutreiben. Dabei führt die regelnde Norm aus: “Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Umwandlung mit den Zielen nach § 6 Abs. 1 nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für den Naturhaushalt, die forstwirtschaftliche Produktion, die Erholung der Bevölkerung oder für den Biotop- oder Artenschutz im Sinne des Naturschutzgesetzes von vorrangiger Bedeutung ist.” Wie argumentiert die Stadtverwaltung juristisch gegenüber RB Leipzig und der Stadtgesellschaft, dass die Voraussetzungen zur Rodung nach SächsWaldG gegeben sein könnten?

Antwort vom 31. August 2026

  1. Ist die Verwaltung der Auffassung, dass der in Frage stehende Wald an der Capastraße ein wichtiges Element im Biotopverbund des Leipziger Auwalds darstellt?

Bitte begründen Sie Ihre Antwort auch vor dem Hintergrund der Vorlage VIII-DS-01237 “Biotopverbundkonzept für die Stadt Leipzig”.

In den Analyseschritten des Biotopverbundkonzeptes wurde das Wäldchen an der Capastraße als Kernfläche beurteilt. Die Fläche erfüllt somit bereits eine Funktion innerhalb des Biotopverbundes und ist als besonders erhaltenswert anzusehen.

Aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu anderen Kernflächen des Biotopverbundes „Wald, waldartige Baumbestände und Gehölze“ gehört die Fläche des Capawäldchens auch zu einem Kernflächenkomplex. In den Kernflächenkomplexen liegen die einzelnen Kernflächen in einem Abstand von maximal 100 m zueinander. Es wird davon ausgegangen, dass bei diesen Abständen eine funktionale Vernetzung zwischen den Flächen gegeben ist und sich gehölzgebundene Arten zwischen den Kernflächen ausbreiten können.

Ein wesentlicher Bestandteil dieses Kernflächenkomplexes ist in weiten Teilen auch der Leipziger Auwald, der eine zentrale Achse des Biotopverbundes „Wald, waldartige Baumbestände und Gehölze“ darstellt. Der nördliche und südliche Auwald bildet dabei ein zusammenhängendes Band, das vielfältige Lebensräume bereitstellt und die Wanderung sowie Ausbreitung verschiedener Arten ermöglicht. Dadurch wird zugleich der genetische Austausch zwischen Populationen unterstützt.

Im Bereich des Elsterflutbeckens ist die Verbindung zwischen Süd- und Nordwestaue aufgrund der bestehenden Nutzungen (insbesondere Bebauung und Sportstätten) bereits auf Restflächen reduziert. Der Waldverbund ist an dieser Stelle folglich weniger stabil und stellt eine Engstelle zwischen nördlichem und südlichem Auwald dar. Diese erschwert die funktionale Vernetzung und wirkt für viele Arten als Barriere.

Um die räumliche und funktionale Verbindung zwischen nördlichem und südlichem Auwald zu erhalten, ist das Wäldchen an der Capastraße ein wichtiges Element des Biotopverbundes.

  1. Die Vorlage VIII-DS-01237 “Biotopverbundkonzept für die Stadt Leipzig” stand bereits im Februar auf der Tagesordnung der Ratsversammlung, wurde dann seitdem jedoch vertagt und nicht wieder aufgerufen. Was sind die Gründe für diese Vertagung? Wann soll die Vorlage im Rat zur Abstimmung kommen?

Die Vorlage soll in der Ratsversammlung am 30.09.2026 behandelt werden.

  1. In der Vorlage VIII-DS-02491 wird vorgeschlagen, einen Schwerpunkt der Ausgleichsmaßnahmen auf den Gewässerrandstreifen im Elsterbecken zu legen. In der politischen Diskussion wurde die Renaturierung des Elsterbeckens als Ausgleich für die Rodung ins Feld geführt.

Vorbemerkung:

In der Vorlage VIII-DS-02491 ist hinsichtlich der Formulierung von „artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnamen“ die Rede. Dabei handelt es sich um artspezifische Kompensationen, die bei Eingriffen gem. §§ 44 f. BNatSchG erforderlich sind. Diese sind zu differenzieren von Kompensationsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. §§ 13 ff. BNatSchG bzw. (§ 1a (3) BauGB sowie der im Rahmen einer Waldumwandlung erforderlichen forstrechtlichen Kompensation gem. § 8 SächsWaldG.

Die Begriffe können in diesem Zusammenhang nicht deckungsgleich verwendet werden.

  1. Ist die Verwaltung der Auffassung, dass Ausgleichsmaßnahmen im Bereich des Elsterflutbetts einen adäquaten Ersatz für die ökologischen Funktionen eines 5,7 ha großen Waldes darstellen?

Ob oder inwieweit bei einer Weiterentwicklung der sportlichen Infrastruktur bzw. durch deren künftige Nutzung z. B. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht würden, kann aktuell nicht bewertet werden. Insoweit könnte der Bereich des Elsterflutbetts ggf. ausreichend Aufwertungsmöglichkeiten bieten. Eine effektive Aufwertung und Stärkung des Biotopverbundes zwischen nördlichem und südlichem Auwald durch Fokussierung, Lenkung und Verortung des naturschutzrechtlichen Ausgleichs möglichst auf das Westufer des Elsterbeckens/Elsterflutbetts zwischen Landauer Brücke und Sachsenbrücke wäre naturschutzfachlich jedenfalls sinnvoll. Insbesondere im (terrestrischen) Uferbereich wäre ein möglichst breiter sowie durchgehender Korridor für den Biotopverbund – soweit nicht bereits vorhanden – von großem Nutzen. Würde der artenschutzrechtliche Ausgleich so geplant und umgesetzt, dass hierdurch eine (möglichst störungsfreie) durchgehende terrestrische Verbindung des nördlichen und südlichen Auwalds entlang des Westufers geschaffen wird, würde der Biotopverbund erheblich profitieren, ggf. sogar bei Mitberücksichtigung der geplanten Eingriffe. Dies wäre im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens zu prüfen.

Südlich der Jahnallee sind im Bereich des Elsterflutbeckens jedoch weiterhin Belange des Denkmalschutzes zu beachten, welche einer Maßnahmenumsetzung an dieser Stelle im Wege stehen.

Eine Kompensation für den Verlust der Waldfläche („Ersatz für die ökologischen Funktionen eines 5,7 ha großen Waldes“) im Bereich des Gewässerrandstreifens des Elsterflutbeckens wird, je nach konkreter Planung, voraussichtlich nicht oder nur teilweise möglich sein. Aufgrund des bereits stark ausgeprägten Vegetationsaufwuchses in diesen Bereichen bieten diese nur eingeschränkt die Möglichkeit einer weiteren naturschutzfachlichen Aufwertung.

Die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen für den Verlust der Waldfläche wären daher größtenteils auf anderen Flächen vorzunehmen.

  1. Wie soll die terrestrische Verbindung für im Wald lebenden Tier- und Pflanzenarten ortsnah ersetzt werden, um sicherzustellen, dass sie die Distanz zwischen nördlichem und südlichem Auwald überwinden? Wie wird sichergestellt, dass der Biotopverbund nicht noch weiter geschwächt wird? Bitte die dafür nötigen Flächen und Maßnahmen vor Ort konkret benennen.

Diese Frage kann zum heutigen Zeitpunkt (Planungsstand) noch nicht konkret beantwortet werden.

Grundsätzlich ist der terrestrische Biotopverbund in diesem Bereich bereits massiv gestört/vorbelastet (z. B. Zerschneidung durch die Jahnallee; Palmengarten). Eine planmäßige, städtebauliche Lenkung und Priorisierung etwaiger artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen in den (terrestrischen) Uferbereich zwischen Landauer Brücke und Sachsenbrücke zwecks Schaffung eines möglichst breiten sowie durchgehenden Korridors zwischen nördlichem und südlichem Auwald könnte im Ergebnis sogar zu einer Stärkung statt Schwächung für den Biotopverbund führen (vgl. Antwort zu Frage 3a).

Dezidierte Aussagen zu Art, Umfang und Verortung artenschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen können jedoch erst auf Grundlage naturschutzfachlicher Kartierungen getroffen werden. Entsprechende Kartierungen, die auch über das Areal des geplanten Eingriffs hinausgehen, sind im Rahmen des erforderlichen Planverfahrens zur Umnutzung der Fläche an der Capastraße durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Kartierungen sind Grundlage für weitere Planentscheidungen, denen hier nicht vorweggegriffen werden kann.

Ein flächennaher Ersatz der Waldflächen ist nicht möglich. Hier handelt es sich um einen nicht auflösbaren Zielkonflikt. An welcher Stelle konkret Ersatzaufforstungen durchgeführt werden können, ist noch zu prüfen.

  1.       Welche Kosten würden Stand heute (auch grob geschätzt) für die Renaturierung des Elsterbeckens anfallen?

Die Renaturierung ist eine von mehreren Entwicklungsperspektiven für das Elsterbecken. Diese werden im Zuge des Auenentwicklungskonzepts für die Elster-Pleiße-Luppe-Aue (Beschluss-Nr. VII-A-00516-ÄA-02-NF-01) erarbeitet und angesichts der vielfältigen Betroffenheit (u. a. Stadtentwicklung, Denkmalschutz, Naturschutz, Erholungs- und Sportfunktion) innerhalb der Stadtverwaltung sowie mit dem Freistaat Sachsen abgestimmt. Das Ergebnis des Abstimmungsprozesses ist offen. Einer Renaturierung des Elsterbeckens steht insbesondere seine Bedeutung für den Denkmalschutz als Bestandteil des Denkmalschutzensembles Richard-Wagner-Hain entgegen.

  1. Wie wurden folgende Beschlusslagen des Stadtrats und Zielstellungen der Stadt bei der Erarbeitung der Vorlage VIII-DS-02491 berücksichtigt?

Anlass für die Erarbeitung der Vorlage VIII-DS-02491 war der aus der Vorlage VII-DS-02824-DS-02 resultierende Prüfauftrag. Gegenstand des Prüfauftrags war unter anderem die Identifizierung eines geeigneten Alternativstandortes für den Festplatz als Austragungsort der Leipziger Kleinmesse.

Aufgrund der besonderen funktionalen und infrastrukturellen Anforderungen an einen geeigneten Ersatzstandort konnte trotz einer intensiven Prüfung und Standortsuche keine geeignete Alternative identifiziert werden. Vor diesem Hintergrund wurde die Waldfläche an der Capastraße als die derzeit einzig verbleibende Option für die Erweiterung des Trainingsgeländes von RB Leipzig weiterverfolgt. Damit könnte zugleich der Fortbestand der Leipziger Kleinmesse am bisherigen Standort, ermöglicht werden.

Mit der Vorlage VIII-DS-02491 soll dem Oberbürgermeister ein Verhandlungsmandat für Gespräche mit RB Leipzig über eine mögliche Veräußerung der betreffenden Fläche erteilt werden. Die Erteilung des Verhandlungsmandats begründet weder eine Verkaufsentscheidung noch stellt sie eine Genehmigung oder Zulassung eines Eingriffs in den Waldbestand dar. Ein unmittelbarer Waldeingriff ist mit der Erteilung des Verhandlungsmandats daher nicht verbunden.

Die für den weiteren Umgang mit der Fläche maßgeblichen gesetzlichen, fachplanerischen und politischen Vorgaben sowie die bereits bestehenden Beschlusslagen werden im weiteren Verfahren, soweit sie auf den vorliegenden Sachverhalt einschlägig und anwendbar sind, berücksichtigt. Etwaige erforderliche Prüf-, Genehmigungs- und Beteiligungsverfahren bleiben von der Erteilung des Verhandlungsmandats unberührt.

Daraus abgeleitet lässt sich festhalten, dass auch die Sportstadt Leipzig und der Erhalt der Kleinmesse Forderungen sind, die der Stadtrat politisch gesetzt hat. Diese stehen somit in einem Zielkonflikt mit den Inhalten einiger der nachfolgend benannten Beschlusslagen. Da der Stadtrat diese Ziele definiert hat, ist die Befassung des Sachverhalts durch den Stadtrat nur folgerichtig. Die Verwaltung kann Handlungsoptionen aufzeigen, immer verbunden mit dem Bewusstsein, dass nicht alle Ziele vollständig gewährleistet werden können, jedenfalls nicht am selben Standort. Sollte der Stadtrat signalisieren, in Verhandlungen überhaupt einzutreten, wird die Stadtverwaltung sich darum bemühen, die kommunalen Ziele soweit als möglich zu erreichen, etwa durch Kompensation von Eingriffen in den Wald, die Versiegelung, den Artenschutz. Wesentliche dieser Kompensationselemente sind ohnehin gesetzlich vorgegeben und unterliegen nicht der Gestaltungsmacht der Kommune (Waldausgleich, Artenschutz).

  1.       INSEK-Ziel: Stärkung des Grünverbunds zwischen nördlichem und südlichem Auwald

Anmerkung:

Die Beurteilung der Waldfläche an der Capastraße als Kernfläche sowie Bestandteil des Kernflächenkomplexes des Biotopverbundes „Wald, waldartige Baumbestände und Gehölze“ im Biotopverbundkonzept unterstreicht die Relevanz der Zielstellung einer Stärkung des Grünverbunds zwischen nördlichem und südlichem Auwald.

Im Falle der möglichen Nutzungsänderung der Waldfläche an der Capastraße steht dieses jedoch im Zielkonflikt mit weiteren Fachkonzepten bzw. Zielstellungen des INSEKS, was einer sorgfältigen Interessensabwägung bedarf.

  1.      VII-A-00516 Auwaldentwicklungskonzept erstellen

Anmerkung:

Der Auenabschnitt südlich der Hans-Driesch-Straße hat auenökologisches Entwicklungspotenzial. Als Handlungsraum für die kurz- bis mittelfristige Entwicklung ist dieser nicht so prioritär wie etwa die großflächigen Auwaldbereiche südlich der Neuen Luppe, wo die Effekte der Revitalisierung als ungleich höher eingestuft werden.

  1.       VII-A-06955-NF-03 Lasst Bäume wachsen - Wald mehren und Biotopverbund stärken: Erhöhung des Anteils der Waldfläche in Leipzig auf 10%

Anmerkung:

Um diese Vorgaben einhalten zu können, müsste eine flächenhafte Ersatzaufforstung auf dem Gebiet der Stadt Leipzig erfolgen. Dies widerspricht jedoch dem Ziel einer möglichst ortsnahen Kompensation des Eingriffs.

  1.      VIII-A-01128-NF-02 Baumschwund stoppen: Der Baumbestand in Park- und Grünlagen soll durch zeitnahe Ersatzpflanzungen gesichert werden

Anmerkung:

Grün- und Parkanlagen sind von der Rodung des Waldes an der Capastraße nicht betroffen.

  1.       VII-A-07985-NF-03 Gesamtkonzept Klimawandelanpassung erstellen: u.a. Anpassung Grün-Blauer Infrastruktur an den Klimawandel

Anmerkung:

Die Erhaltung, Entwicklung und Ausweitung resilienter grün-blauer Infrastrukturen zählen zu den zentralen Strategien naturbasierter Klimaanpassung und sind von herausragender Bedeutung für die Begrenzung von Risiken und Schäden durch den Klimawandel. Ein Gesamtkonzept Klimawandelanpassung (Klimaanpassungsprogramm) wurde vom Amt für Umweltschutz und Amt für Stadtgrün und Gewässer erstellt und befindet sich aktuell im verwaltungsinternen Abstimmungsprozess.

  1.        VII-A-02929-NF-02 Netto-Null-Versiegelung bis 2030: ab 2030 keine Neuversiegelung mehr, Festlegung von Tabuflächen für Frisch-/Kaltluftentstehung sowie Biotopverbund

Anmerkung:

Eine Festlegung spezifischer Tabuflächen für die für Frisch-/Kaltluftentstehung sowie im Zusammenhang mit dem Biotopverbund besteht bisher nicht.

Um einer tatsächlichen Netto-Null-Versiegelung zu entsprechen, müssten alle, durch einen Eingriff erfolgten Versiegelungen konsequent durch Entsiegelung an anderer Stelle ausgeglichen werden.

Sollte es zu der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens kommen, wäre eine Planung anzustreben, die eine Überbauung und Neuversiegelung und deren Folgen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt.  

  1. Wie schätzt die Stadt die Sinnhaftigkeit der Rodung einer Ausgleichsfläche ein? Wie lang muss ein neu geschaffener Ausgleich erhalten bleiben, bevor er einer erneuten Baumaßnahme zum Opfer fallen kann?

Grundsätzlich ist die Umnutzung bestehender Kompensationsflächen zu vermeiden.

Das Bundesnaturschutzgesetz legt in § 15 Abs. 4 BNatSchG fest, dass „Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern sind.“ Das bedeutet, die Kompensationsmaßnahme muss solange bestehen, wie der zugrunde liegende Eingriff andauert. Insoweit ist eine Deckelung auf 25 bis 30 Jahre grundsätzlich möglich.

Sollte die Kompensationsfläche trotz Fortbestand des Eingriffes überplant werden, muss entsprechend an anderer Stelle ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen werden.

Die Stadt Leipzig legt im Rahmen von Bebauungsplänen viel Wert auf die Vollkompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft.

Für die Nutzungsänderung des Wäldchens an der Capastraße wäre dies im Rahmen eines Planverfahrens zu bearbeiten und bedeutete neben dem Ersatz des bestehenden Wertes des Waldes, den Ausgleich der verlustigen Kompensationsmaßname.

Da Fläche in einer wachsenden Stadt wie Leipzig ein knappes Gut darstellt, sind Nutzungskonkurrenzen nahezu unvermeidbar und erfordern komplexe Abwägungsprozesse. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Welche Interessen dabei im konkreten Fall überwiegen, ist letztlich durch die demokratischen Gremien der Stadt zu bewerten und zu entscheiden.

  1. Im unmittelbaren Umfeld wird der Stadtbezirk Alt-West zwei weitere Grünflächen verlieren. Wenige hundert Meter entfernt wird das ca. 2.500 Quadratmeter große südliche Teilstück des Parks in der Kuhturmstraße versiegelt und bebaut werden, um im Rahmen einer Konzeptvergabe u.a. mietpreisgebundenen Wohnraum zu schaffen. Und auch zwischen Angerstraße und Henricistraße wenige Meter weiter sollen 3.600 Quadratmeter versiegelt und bebaut werden.
  1.       Hat die Stadtverwaltung den Verlust der Grünfläche in der Kuhturmstraße sowie der noch unversiegelten Baufläche zwischen Angerstraße und Henricistraße in Verbindung mit der vorgeschlagenen Rodung des Capawaldes untersucht? Wie ist die stadtklimatische Wirkung der drei Vorhaben im Zusammenspiel insgesamt sowie im Speziellen auf die Hitzeentwicklung im unmittelbaren Umfeld einzuschätzen?

Die Stadtverwaltung hat keine Untersuchung zum Verlust der drei genannten Flächen in Ihrer stadtklimatischen Summenwirkung vorgenommen. Die genannten Flächen werden in jeweils separaten Verfahren behandelt.

Im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens zur Kuhturmstraße wurde im Ergebnis festgehalten, dass sich eine Bebauung auf die Südseite der Kuhturmstraße beschränken soll. Auf die Bebauung der Nordseite soll u. a. aus stadtklimatischen Gründen und Gründen einer Sicherstellung ausreichender Grünflächen verzichtet werden, obwohl die Flächen gemäß rechtskräftigem Bebauungsplan bebaubar wären.

Bei der Fläche zwischen Anger- und Henricistraße handelt es sich um eine beräumte Brachfläche, die gemäß rechtskräftigem B-Plan bebaubar ist und auch bebaut werden soll.

Der Siedlungsraum um die Kuhturmstraße entwickelt größtenteils eine mittlere thermische Situation. Der Supermarkt am Lindenauer Markt und die zwischen Angerstraße und Straßenbahnhof befindliche Bebauung entwickelt durch eine hohe Dichte und starke Versiegelung eine ungünstige thermische Situation. Der Straßenbahnhof Angerbrücke entwickelt darüber hinaus nachts eine ungünstige bioklimatische Situation.

Das Quartier inkl. der Fläche des Capawäldchens spielt im gesamtstädtischen Kaltlufthaushalt keine bedeutende Rolle, wenn gleich unversiegelte Flächen in der Regel immer auch mindestens in der direkten Nachbarschaft als thermische Ausgleichsflächen wirken.

Die Grünflächen, sowie die Brachfläche an Kuhturm- und Angerstraße sind Bestandteil eines Klimasanierungsclusters. Sie reduzieren klimatische Missstände in Räumen mit einer besonders hohen Anzahl an Blöcken, die dem klimatischen Sanierungsbereich zugeordnet sind. Eine Bebauung wirkt sich daher negativ auf die Entlastungswirkung aus.

In der derzeit vorliegenden Stadtklimaanalyse wird die Brachfläche zwischen Angerstraße und Henricistraße (Flurstücke 1361, 1451 Gem. Lindenau) noch als bebaut dargestellt, da zum Zeitpunkt der Datenerhebung (2017) diese noch bebaut und stark versiegelt war.

Es kann daher erwartet werden, dass mit Bebauung der Flurstücke 1361 und 1451 die Größenordnung der damaligen negativen klimatischen Auswirkung wieder erreicht wird. Im Optimalfall bleiben die negativen Auswirkungen durch eine höhere Durchgrünung der geplanten Mehrfamilienhäuser unter der klimatischen Wirkung des Stands von 2017.

Das Verfahren zum Capawäldchen steht ganz am Anfang. Auswirkungen der Bebauung des heutigen Capawäldchens können zum aktuellen Zeitpunkt nicht quantifiziert werden. Es ist jedoch anzunehmen, dass die negative stadtklimatische Wirkung auf das direkte Umfeld der Fläche beschränkt bleibt. Eine zusätzliche Belastung des ohnehin thermisch ungünstigen Blocks zwischen Angerstraße und Straßenbahnhof kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Eine fachlich fundierte Einschätzung der klimatischen Veränderungen bedarf der Anwendung von mikroskaligen Klimamodellierungstools (z. B. PALM-4U) zur Szenarienmodellierung.

Die stadtklimatische Wirkung des Vorhabens im Einzelnen und in Summationswirkung mit den Entwicklungen im unmittelbaren Umfeld wird Teil der Umweltprüfung sein.

  1.      Hält es die Verwaltung für angemessen, dass das Quartier zwischen Capastraße und Kuhturmstraße gleich drei wertvolle Grünflächen bzw. unversiegelte Flächen verliert?

Die Angemessenheit der städtebaulichen Dichte wird je nach Verfahrensart im Einzelfall und unter verschiedenen sozialen, wirtschaftlichen und auch stadtklimatischen Aspekten geprüft und beschieden.

Im Sinne des flächensparenden Bauens und dem Ziel der Netto-Null-Versiegelung (Beschluss-Nr. VII-A-02929-NF-02), ist die Nutzung von Brach- und Konversionsflächen stets der Neuausweisung von Bauflächen vorzuziehen.

Bei Freifläche zwischen Angerstraße und Henricistraße handelt es sich um vormals gewerblich genutzte Grundstücke. Der Abbruch der ursprünglichen Bestandsbebauung auf den Grundstücken ist 2023 erfolgt. In den vergangenen Jahren hat sich ein ruderaler Flächenbewuchs herausgebildet. Beide Grundstücke befinden sich in Privateigentum und liegen im Geltungsbereich des B-Plans 30.1. Die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben auf diesen Flächen hat dementsprechend zu erfolgen. Um eine bauliche Neuinanspruchnahme zu verhindern müsste die Stadt Leipzig in letzter Konsequenz diese Grundstücke erwerben und als Grünfläche entwickeln. Dies wäre mit erheblichen Kosten verbunden.

Da die Flurstücke 1361, 1451 Gem. Lindenau bis 2022/23 noch bebaut waren, sie sehr gut erschlossen und direkt an den ÖPNV angebunden sind, ist eine Bebauung vor dem Hintergrund des Wohnflächenbedarfs grundsätzlich zu begrüßen.

Gleiches gilt im Grundsatz auch für die südliche Teilfläche der öffentlichen Grünfläche an der Kuhturmstraße (Flurstücke 1366 + 1367/1, Gem. Lindenau). Bei den öffentlichen Grünflächen nördlich und südlich der Kuhturmstraße handelt es sich im ursprünglichen Sinne um Zwischenbegrünungen. Beide Flächen befinden sich im Umgriff des rechtskräftigen B-Plans 30.1 (1. Änderung) und sind hier als besonderes Wohngebiet gem. § 4a BauGB festgesetzt. Im Zuge der Umsetzung des Planungsrechtes soll auf den südlichen Flächen (teilweise kommunales, teilweise privates Eigentum) ein kombiniertes Wohnbauprojekt mit Gewerbeanteilen realisiert werden.

Diesbezüglich gab es eine umfangreiche Bürgerbeteiligung unter Federführung des AWS mit Unterstützung von SPA, MTA und ASG. Zielsetzung war es, den platzartigen Bereich an der Kuhturmstraße wieder zu aktivieren.  Die nördliche Grünfläche soll erhalten bleiben und weiter qualifiziert werden.

Angesichts der wachsenden Risiken durch eine bislang ungebremste menschengemachte Klimakrise ist eine kritische Abwägung und gegebenenfalls Setzung von hohen Anforderungen hinsichtlich Freianlagenplanung, wie im Rahmen der Konzeptvergabe vorgesehen, jedoch angemessen und angeraten.

  1.       Wie soll die derzeitige Kühlungsleistung des Waldes und der beiden weiteren Flächen ersetzt werden?

Die Frage der Kompensation wird im Verfahren geklärt. Hier ist das Ziel, möglichst gleichartig und möglichst nah am Eingriffsort Ausgleich zu schaffen. Auch der plangebietsinterne Ausgleich durch eine Qualifizierung des Grüns wird im Verfahren eingehend betrachtet. Eine Beantwortung der Frage kann daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht quantitativ erfolgen.

Der Ersatz von intakten Ökosystemen, wozu insbesondere der Wald aber auch die öffentlichen Grünflächen an der Kuhturmstraße zählen, kann ohne Weiteres nicht erfolgen. Auch der Ersatz der Brachfläche zwischen Henricistraße und Angerstraße ist, losgelöst von der historischen Bebauung, nicht ohne Weiteres zu ersetzen. Durch Maßnahmen der Freianlagenplanung und der Gebäudebegrünung sowie dem Erhalt, soweit vorhanden, von Bestandsgehölzen auf zukünftigen Freiflächen, können die negativen Auswirkungen reduziert werden. Betrachtet man die historische Bebauung der jeweiligen Flächen, insbesondere der erst kürzlich entsiegelten, kann die Bilanzierung unter Umständen anders ausfallen, wie unter 6 a) erläutert.

Sollte der „Capawald“ im Zuge der Standortentwicklung gerodet werden müssen, ist dieser Eingriff entsprechend auszugleichen (neben der zusätzlichen Kompensation für den bereits angerechneten historischen Eingriffstatbestand). Dies würde auch die Neuanlage von Wald in entsprechender Größenordnung an anderer Stelle bedeuten. Die Benennung flächenkonkreter Potentialstandorte für den notwendig werdenden Kompensationsumfang ist derzeit noch nicht möglich.

Der Verlust der Kühlleistung der Waldfläche kann, je nach Umfang des Eingriffs, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unmittelbar vor Ort ausgeglichen werden.

  1. Mit dem Wegfall des Capawaldes würde sich der Lärmschutz für Lindenau verschlechtern. Wäre die sportliche Nutzung der Capawald-Fläche als Stadion mit den geltenden Lärmschutzgesetzten überhaupt möglich? Könnte die Kleinmesse am jetzigen Standort nach geltenden Lärmschutzanforderungen überhaupt noch durchgeführt werden?

Bei der Kleinmesse handelt es sich um eine Freizeitveranstaltung und ist nach der LAI-Freizeitlärmrichtlinie zu beurteilen, während für die geplante Sportstätten die 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung maßgeblich ist. Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen kann keine gemeinsame bzw. zusammenfassende Betrachtung der von beiden Nutzungen ausgehenden Geräuschimmissionen erfolgen. Aus diesem Grund wäre die Kleinmesse unter den derzeitigen Rahmenbedingungen weiterhin durchführbar. Inwieweit eine Nutzung als Sportanlage möglich wäre, ist im Rahmen einer Schallimmissionsprognose durch einen Gutachter zu klären.

Anmerkung zur Lärmschutzfunktion des Capawäldchens:

Der vorhandene Waldbestand kann dem Grunde nach einen gewissen Beitrag zur Dämpfung der Schallausbreitung leisten. Eine genaue Aussage zur Pegelminderung lässt sich derzeit jedoch nicht ableiten, da die Wirkung von verschiedenen Bedingungen (Baumart, Boden, Bewuchsdichte, Abstände zu Wäldchen u. v. m.) abhängt. Dies wäre gutachterlich zu klären.

  1. Wie ist sichergestellt, dass die vorgeschlagene Nutzung des Capawalds als Fläche für Sport überhaupt rechtlich nutzbar ist? Welche Risiken bestehen bei dem dafür nötigen B-Plan-Verfahren hinsichtlich Rechtssicherheit der notwendigen Festsetzungen? Braucht es ebenfalls eine Änderung/Konkretisierung im Flächennutzungsplan und mit welchen rechtlichen Risiken wäre diese verbunden?

Grundsätzlich regelt die Zulässigkeit baulicher Nutzungen das Baugesetzbuch. Daraus ergibt sich, dass bauliche Nutzungen entweder nach dem bestehenden bauplanungsrechtlichen Status Quo zulässig sind oder nicht. Gleichzeitig gibt das Baugesetzbuch den Kommunen Instrumente für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung an die Hand, z. B. in Form von Flächennutzungs- und Bauleitplänen. Insbesondere den Bauleitplan kann die Kommune zur Steuerung ihrer konkreten städtebaulichen Entwicklung bzw. zur Änderung des planungsrechtlichen Status Quo einer Fläche einsetzten und so die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der zuvor vom Stadtrat beschlossenen städtebaulichen Entwicklungsziele, hier z.B. die Erweiterung der Trainingsflächen schaffen. Der Ablauf eines Bauleitplanverfahrens oder auch eines Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes ist im Baugesetzbuch formal geregelt. Mögliche Risiken eines Bauleitplanverfahrens liegen z.B. in der fehlerhaften Anwendung des im Baugesetzbuch angelegten Festsetzungskatalogs, formeller Verfahrensfehler oder einem Abwägungsausfall, d.h. einer nicht den Anforderungen des Baugesetzbuches entsprechenden gerechten Abwägung der verschiedenen privaten und öffentlichen Belange. Die Stadt Leipzig hat zurückliegend Bebauungspläne aufgestellt, die nachfolgenden gerichtlichen Überprüfungen standgehalten haben.

Bei der Überbauung des Capawäldchens durch Sportinfrastruktur würde es sich um eine Nutzungsänderung handeln, welche im aktuellen Flächennutzungsplan nicht vorgesehen ist. Die Waldfläche ist im Zusammenhang mit der angrenzenden Kleinmesse als „Sonderbaufläche mit überwiegendem Grünanteil und Zweckbestimmung (Kleinmesse)“ ausgewiesen.

Da der Flächennutzungsplan langfristige städtebauliche Zielsetzungen darstellt, sollte jede solche Änderung sehr sorgfältig abgewogen werden.

  1. Welche Möglichkeiten der Beauflagung einer Kleinmesse bestehen hinsichtlich Lärmschutz?

Es gibt grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten für eine schalltechnische Optimierung:

  • Begrenzung der Betriebs- und Veranstaltungszeiten
  • Begrenzung der Beschallungsanlagen der Fahrgeschäfte
  • Anordnung der Fahrgeschäfte (möglichst weit weg von der schutzbedürftigen Wohnbebauung)
  • optimierte Ausrichtung der Lautsprecher der einzelnen Fahrgeschäfte
  • Auswahl bzw. Begrenzung insbesondere der besonders geräuschintensiven Fahrgeschäfte

Ob Lärmschutzmaßnahmen möglich bzw. sinnvoll sind, ist im Rahmen einer Schallimmissionsprognose durch einen Gutachter zu klären.

  1. Zur erfolgten Flächensuche für die Kleinmesse wurde als eines der Kriterien eine Flächengröße von 25.000 m² festgesetzt. Der Festplatz am Cottaweg hat eine Fläche von 30.000 m², die von der Kleinmesse allerdings schon seit vielen Jahren nicht mehr ausgenutzt wird. Insofern stellt sich einerseits die Frage, ob die zugrunde gelegten Suchkriterien überhaupt zeitgemäß sind.
  1.       Welche Flächengröße am Cottaweg hat die Kleinmesse in den vergangenen zehn Jahren in Anspruch genommen, wie hat sich dies über die Jahre entwickelt und welche Tendenz ist für die nächsten Jahre ablesbar?

Die Kleinmesse hat regelmäßig die gesamte ihr zur Verfügung stehende Fläche genutzt. Bis 2017 wurde die Fläche vollständig, bis an den angrenzenden Vorplatz RB und das Marktamt, bebaut (s. Foto -  Anlage 1).

Diese Nutzung wurde in den vergangenen Jahren aber regelmäßig und systematisch von außen eingeschränkt, die Fläche verkleinerte sich aufgrund vieler Faktoren:

  • durch die Eintragung der Baulast als Stellplatznachweis für die Stadionerweiterung (die allen Beteiligten nur als "temporär" erklärt wurde, durch den baldigen Bau eines Parkhauses, wieder aufgehoben werden sollte)
  • durch die Errichtung eines Kleinfeldes für RB
  • durch die Errichtung der (Container-) Geschäftsstelle für RB mit dazugehörenden Parkflächen
  • durch die Androhung von RB, mit juristischen Mitteln die Baulast "durchzusetzen"
  • durch Angebote seitens der Kleinmesse, zu Ligaspielen Teile der bebaubaren Fläche als Parkplatz für RB-Besucher freizuhalten
  • durch die aufgrund der Unwägbarkeiten fehlende Planungssicherheit für eine strategische Ausrichtung mit mehrjährigen Entwicklungsszenarien für die Kleinmesse
  • durch fehlende vertragliche Sicherheit keine mehrjährige Planung und mittelfristige Akquise von Großfahrgeschäften und anderen spektakulären Attraktionen

Aktuell ist jeglicher Kleinmessebetrieb nur noch mit einem Vorlauf von maximal einem halben Jahr möglich, teilweise standen und stehen bereits Absagen im Raum.

Es sei angemerkt, dass es hier auch um den "Festplatz der Stadt Leipzig" geht. Das  Marktamt kann natürlich aufgrund der unsicheren Planungsvorgaben auch keinerlei größere sonstige Veranstaltungen planen, entwickeln oder akquirieren und damit Gelder in den Haushalt einspeisen: Zirkus-Gastspiele, Sommer-Festivals, Food-Events, Open-Air-Märkte etc.

Ein grundlegend vorbesprochener Umzug des Oktoberfest-Zeltes vom Alten Messegelände auf den Cottaweg scheiterte aufgrund der fehlenden Planungssicherheit für die kommenden Jahre.

  1.      Wie stehen die Chancen bei einer Verkleinerung des Flächenkriteriums auf 15.000 m² - 20.000 m² für eine erneute Flächensuche, einen geeigneten Alternativstandort für die Kleinmesse zu finden?

Eine derartige Verkleinerung der Fläche würde bedeuten, dass die Kleinmesse nicht mehr wirtschaftlich durchgeführt werden kann. Eine Unterbringung der Stände in allen vorgegebenen Größen, der Lauf- und Fahrgeschäfte, Autoscooter, Riesenrad mit den dazugehörigen Wohnwagen und Zugmaschinen, Transport- und Kranwagen, Toiletten-, Lager- und Logistikbereichen ist nicht mehr möglich.

Bei jeder Flächenplanung ist davon auszugehen, dass die "reine Bruttofläche" zusätzlich stark durch Forderungen im Rahmen der Sicherheitskonzepte eingeschränkt wird:

  • Freihaltung einer vollständigen 4m breiten Rettungsumfahrung
  • entsprechende Rettungswegbreiten
  • Abstands-Vorgaben
  • Notausgänge
  • Sammelplätze etc.

Anhand der hier vorliegenden Aufstellung wird deutlich, dass die Leipziger Fläche, die für eine Kirmesveranstaltung zur Verfügung steht, am absoluten Ende der Skala vergleichbarer Flächengrößen steht:

München Oktoberfest

350.000 m²

Düsseldorf Rheinkirmes

165.000 m²

Hamburg Dom

160.000 m²

Cranger Kirmes

111.000 m²

Hannover Schützenplatz

110.000 m²

Bremen Bürgerweide

110.000 m²

Eisleben Wiesenmarkt

80.000 m²

Bonn Kirmes

65.000 m²

Neuss Kirmes

50.000 m²

Soester Kirmes

50.000 m²

Stuttgart Cannstatter Wasen

40.000 m²

Karlsruhe Messplatz

35.000 m²

Dresden Vogelwiese

32.000 m²

Annaberger Kät

30.000 m²

Leipziger Kleinmesse

26.000 m²

  1. Die Alte Messe wurde aufgrund der Lärmschutzbedenken für die innerhalb eines Kreises von 500 m liegenden Wohnbebauung als ungeeignet verworfen. Hier stellen sich Fragen nach den zugrunde gelegten Lärmwerten wie auch nach den Möglichkeiten, über Lärmschutzauflagen und eine Veränderung der Emissionsquellen zu einer Einhaltung der Lärmschutzwerte zu gelangen.
  1.       Welche Lärmemissionen werden bei der Kleinmesse angenommen und welche Quellen sind für die hohen Lärmwerte verantwortlich?

Die Immissionsschutzbehörde war bei der Einschätzung zur Geeignetheit der Kleinmesse auf der Alten Messe nicht eingebunden.

Grundsätzlich werden bei der Erstellung von Schallimmissionsprognosen häufig auf Literaturwerte bzw. Studien zurückgegriffen. Ansätze für Schallleistungspegel für Jahrmärkte/Rummel finden sich konkret in der sächsischen Freizeitlärmstudie des sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Insbesondere lärmintensive Fahrgeschäfte sowie deren Beschallungsanlagen sind für die hohen Ansätze der Schallleistungspegel verantwortlich.

  1.      Ließe sich über einen Verzicht auf das traditionelle Abschlussfeuerwerk, eine zumutbare Beschränkung der Öffnungszeiten sowie weniger lärmintensive Fahrgeschäfte eine Einhaltung der Lärmwerte erreichen, ohne die Zukunftsfähigkeit der Kleinmesse zu gefährden?

Die Feuerwerke sind immissionsschutzrechtlich nicht zu berücksichtigen, da diese dem Sprengstoffrecht unterliegen. Weniger lärmintensive Fahrgeschäfte oder eine Beschränkung der Öffnungszeiten sind aus Lärmschutzgründen grundsätzlich zielführend. Die Abwägung, ob damit der Zwecke der Kleinmesse auch unter wirtschaftlichen Aspekten erreicht werden kann, obliegt jedoch dem Betreiber.

  1.       Welche Lärmwerte werden im Vergleich dazu bei den immer wieder auf der Alten Messe stattfindenden (teils mehrtägigen) Veranstaltungen gemessen? (Hier sollte u.a. auf das Oktoberfest und den ehemaligen Beach-Club La Playa eingegangen werden.)

Die Frage nach den Lärmwerten lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass sich die Geräuschcharakteristik von Kleinmesse und den Veranstaltungen auf der alten Messe massiv unterscheiden. Eine Vergleichbarkeit von Messwerten ist somit nicht gegeben. Zu dem seit 2020 geschlossenen Club La Playa liegen keine Messwerte vor. Die Schließung erfolgte aus mietrechtlichen Gründen. Für das Oktoberfest werden um die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen jährlich die maximal zulässigen Rauminnenpegel festgesetzt. Diese sind u. a. abhängig von der Schalldämmung des Festzeltes. Die dazu vorliegenden Messwerte zum Zeltinnenpegel sind bzgl. der Kleinmesse somit nicht vergleichbar. Zu anderen Veranstaltungen waren Messungen nicht erforderlich, da diese im Rahmen der prognostischen Beurteilung als unkritisch einzustufen waren.

  1. Die Prüfung auf Genehmigung einer Waldumwandlung des betroffenen Waldstückes liegt in der fachlichen Zuständigkeit der oberen Forstbehörde. Diese muss bei der Prüfung des Antrages die Interessensabwägung nach § 8 (2) SächsWaldG durchführen. Dies ist noch nicht geschehen. Dennoch sieht die Verwaltung scheinbar eine rechtliche Möglichkeit, die Waldumwandlung für die Sportinfrastruktur eines privaten Sportbetriebes voranzutreiben. Dabei führt die regelnde Norm aus: “Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Umwandlung mit den Zielen nach § 6 Abs. 1 nicht vereinbar ist oder die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für den Naturhaushalt, die forstwirtschaftliche Produktion, die Erholung der Bevölkerung oder für den Biotop- oder Artenschutz im Sinne des Naturschutzgesetzes von vorrangiger Bedeutung ist.” Wie argumentiert die Stadtverwaltung juristisch gegenüber RB Leipzig und der Stadtgesellschaft, dass die Voraussetzungen zur Rodung nach SächsWaldG gegeben sein könnten?

Die Aufgabe des Stadtrates und seiner Gremien ist es, unterschiedliche und mitunter komplexe, gegenläufige stadtpolitische Interessen, wie die Förderung eines Wirtschaftsfaktors gegenüber ökologisch funktionaler und erholungswirksamer grüner Infrastruktur, sorgfältig abzuwägen und über diese demokratisch zu entscheiden.

Prinzipiell ist es rechtlich zulässig eine Waldumwandlung durchzuführen. Viele Faktoren, wie die Schutzwirkung, Wald in waldarmer Region o. a. wirken sich regelmäßig auf den zu erhebenden Ausgleichsfaktor des zu ersetzenden Waldes aus. Zusätzlich können besondere Artenschutzmaßnahmen gefordert werden. Bei dem vorliegenden Wald an der Capastraße sind, stand heute, keine gesetzlich geschützten Biotope oder wertgebende Arten kartiert. Über den Umfang und die rechtliche Zulässigkeit der Waldumwandlung entscheidet die obere Forstbehörde im Freistaat Sachsen.

Anlage 1 zu Frage 10a - Panorama Kleinmesse

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