Anfrage: Bisherige Bilanz der Zweckentfremdungsverbotssatzung

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Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 19. März 2025

Am 01. September 2024 trat in Leipzig die Zweckentfremdungsverbotssatzung (ZwEVS) in Kraft. Diese basiert auf dem im Februar 2024 vom Sächsischen Landtag beschlossenen Sächsischen Zweckentfremdungsverbotsgesetz und wurde am 21.08.2024 vom Leipziger Stadtrat verabschiedet.

Die Satzung zielt darauf ab, dem zunehmenden Wohnraummangel in Leipzig entgegenzuwirken, indem sie die Nutzung von Wohnungen zu anderen Zwecken als dem Wohnen einschränkt. In den vergangenen zehn Jahren verzeichnete Leipzig ein beispielloses Bevölkerungswachstum, was zu einer angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt führte.

Die Zweckentfremdungsverbotssatzung ist ein notwendiger Schritt, um den Wohnraum in Leipzig zu schützen und allen Bürger*innen faire Chancen auf dem Wohnungsmarkt zu ermöglichen und ist ein wichtiges Instrument, um der Verdrängung von Wohnraum durch anderweitige Nutzungen entgegenzuwirken.

Die Satzung bringt für Eigentümer*innen neue Rechte und Pflichten mit sich. Künftig bedarf die Nutzung von Wohnraum zu anderen Zwecken als dem dauerhaften Wohnen einer expliziten Genehmigung. Dies soll sicherstellen, dass der vorhandene Wohnraum primär seinem ursprünglichen Zweck zugeführt wird und nicht dem Wohnungsmarkt entzogen wird.

Dazu fragen wir:

  1. Wie viele Wohnungen wurden gemäß § 4 (2) Zweckentfremdungsverbotssatzung für Zwecke der Fremdbeherbergung nach Inkrafttreten der Satzung angezeigt?
  2. Wie viele Genehmigungen für die Zweckentfremdung von Wohnraum hat die Stadtverwaltung bislang ausgestellt? Wir bitten um eine Auflistung nach Gründen der Zweckentfremdung.
  3. Wie viele Wohnnutzungs- und Räumungsgebote gemäß § 10 Zweckentfremdungsverbotssatzung hat die Stadtverwaltung ausgesprochen und mit welchem Ergebnis?
  4. Wie viele Verdachtsmeldungen zu Zweckentfremdung von Wohnraum sind bei der Verwaltung eingegangen und wie viele Ermittlungen nach Anfangsverdacht hat die Stadtverwaltung eingeleitet?
  5. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren hat die Stadtverwaltung gemäß § 12 der Zweckentfremdungsverbotssatzung eingeleitet und mit welchem Ergebnis?

Antwort vom 19. März 2025

1. Wie viele Wohnungen wurden gemäß § 4 (2) Zweckentfremdungsverbotssatzung für Zwecke der Fremdbeherbergung nach Inkrafttreten der Satzung angezeigt?

Bis zum Fristende vom 02.12.2024 sind 788 Anzeigen nach § 4 Abs. 2 S. 1 (Übergangsschutz) eingegangen (siehe Tabelle 1 für Aufschlüsselung nach Bezirken). 38 Anzeigen stellten keine Zweckentfremdung dar oder wurden doppelt gestellt. Von den 750 zu bearbeitenden Anzeigen wurden 4 nicht bestätigt, da keine Fremdenbeherbergung vor Satzungsbeginn nachgewiesen werden konnte. In der Folge wurde ein Anhörungsverfahren eingeleitet, mit den Ziel, eine Wohnnutzung anzuordnen.

2. Wie viele Genehmigungen für die Zweckentfremdung von Wohnraum hat die Stadtverwaltung bislang ausgestellt? Wir bitten um eine Auflistung nach Gründen der Zweckentfremdung.

Es wurden auf Antrag bisher 7 Genehmigungen erteilt, alle 7 aufgrund von schutzwürdigen, privaten Interessen nach § 6 Abs. 2 ZwEVS (

[…], wenn Wohnraum als Hauptwohnung, in der der tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet wird, während Abwesenheitszeiten zu anderen als Wohnzwecken verwendet und der Charakter als Hauptwohnung nicht angetastet wird.) Des Weiteren wurden auf Antrag 9 Negativatteste (Feststellung der Genehmigungsfreiheit) erteilt. Derzeit sind 45 Anträge in Arbeit und 3 wurden bisher abgelehnt.

Genehmigungen aufgrund von vorrangigen öffentlichen Belangen, können nach Einschätzung der Stadt Leipzig nicht erteilt werden, da dieser Genehmigungsvorbehalt des sächsischen Zweckentfremdungsverbotsgesetzes sich ausschließlich auf gewerbliche Zweckentfremdung bezieht und diese kein Tatbestand des Gesetzes und der Leipziger Satzung ist.

3. Wie viele Wohnnutzungs- und Räumungsgebote gemäß § 10 Zweckentfremdungsverbotssatzung hat die Stadtverwaltung ausgesprochen und mit welchem Ergebnis?

In einigen Fällen, die aufgrund von Hinweisen bearbeitet werden, besteht mittlerweile ein starker Verdacht, dass ein Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot vorliegt, allerdings ist der Prozess, bis tatsächlich eine Wohnnutzungsgebot ausgesprochen werden kann sehr aufwändig. Daher konnte aufgrund der erst kurzen Geltungsdauer der ZwEVS und mit den begrenzten personellen Kapazitäten noch keine Wohnnutzungs-/ Räumungsgebote angeordnet werden.

4. Wie viele Verdachtsmeldungen zu Zweckentfremdung von Wohnraum sind bei der Verwaltung eingegangen und wie viele Ermittlungen nach Anfangsverdacht hat die Stadtverwaltung eingeleitet?

Es sind bisher insgesamt 385 Hinweise eingegangen (Stand 06.03.2025). Davon sind 149 Doppelmeldungen, oder Objekte, die bereits durch den Übergangschutz von 2 Jahren oder einen Antrag bekannt sind. Von den so verbleibenden 236 Hinweisen sind 182 zu Fremdbeherbergung/ Kurzzeitvermietung und 54 zu Leerstand. Eine Aufschlüsselung nach Bezirken ist dargestellt:

 

Meldungen

Anträge

Übergangsschutz

Gesamt

Mitte

60

35

180

275

Nordost

80

14

177

271

Ost

39

45

172

256

Südost

27

5

84

116

Süd

5

4

14

23

Südwest

5

6

15

26

West

3

2

27

32

Alt-West

2

1

28

31

Nordwest

4

2

14

20

Nord

11

11

77

99

Summe

236

125

788

1149

Von den 236 Hinweisen sind bisher 81 in Prüfung. In 27 Fällen wurde aufgrund der Fehleranfälligkeit für die Angabe der Lage der Wohnung nachträglich festgestellt, dass hierfür der Übergangschutz erteilt wurde oder ein Antrag gestellt wurde, in 11 Fällen wurde eine reguläre Wohnnutzung nachgewiesen, in 5 Fällen von Leerstand eine sich in Vorbereitung befindliche Bautätigkeit und in 5 Fällen bestätigte sich der Verdacht auf eine Zweckentfremdung nicht, da es sich z.B. um eine reguläre Wohnnutzung nach ZwEVS handelte oder um andere, nicht von der Satzung verbotene Nutzungen.

5. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren hat die Stadtverwaltung gemäß § 12 der Zweckentfremdungsverbotssatzung eingeleitet und mit welchem Ergebnis?

Auch der Prozess, bis tatsächlich eine Ordnungswidrigkeit festgestellt und ein Bußgeld verhängt werden kann, ist sehr aufwändig. Daher konnten aufgrund der erst kurzen Geltungsdauer der ZwEVS und den notwendigen Bearbeitungszeiten noch keine Wohnnutzungs-/ Räumungsgebote angeordnet werden.

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