Anfrage: „Coronademos gefährden die Demokratie“

Anfrage vom 3. Februar zur schriftlichen Beantwortung bis spätestens 3. März 2022

Seit einiger Zeit finden im Gebiet der Versammlungsbehörde Leipzig Aufzüge statt von Personen, die den Corona Maßnahmen kritisch gegenüberstehen. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich dabei um Versammlungen, die gem. § 14 des Versammlungsgesetzes vorab anzumelden sind. Im Regelfall finden keine Anmeldungen statt. Obwohl sich im Regelfall auch vor Ort kein Versammlungsleiter zu erkennen gibt und keine Anmeldung erfolgt, lässt die Versammlungsbehörde die Versamm-lungen gewähren. Dies steht im Widerspruch zur bisherigen Praxis.

  1. Wie begründet die Stadt, dass bei den bisherigen Versammlungen auf die Pflicht zur Anmeldung verzichtet wurde und selbst vor Ort, ohne Anmeldung und Benennung von Versammlungsleitung die Versammlungen stattfinden konnten?
  2. Dass bislang auch nicht angemeldete Versammlungen, die keine Spontanversammlungen waren, ohne Versammlungsleiter durchgeführt werden konnten, wird in der Szene der Coronaspaziergänger als Zustimmung zum bisherigen Vorgehen gewertet. Wie bewertet die Stadt diese Entwicklung und will zukünftig die Umsetzung des Versammlungsrechts sicherstellen?
  3. Wird die Stadt auch weiterhin Versammlungen laufen lassen, die entgegen § 14 Versammlungsgesetz weder angezeigt wurden, noch einen Versammlungsleiter oder Verantwortlichen ausweisen?
  4. Wie viele Ordnungswidrigkeitenverfahren nach der Corona Schutz VO hat die Stadt in Zusammenhang mit den sog. Spaziergängen bislang aufgenommen?
  5. Hat die Stadtverwaltung in Absprache mit der Polizei die einschlägigen Telegramkanäle der Leipziger Gruppen im Auge?
  6. Ist der Stadtverwaltung bewusst, dass in den Telegramkanälen in den Kommentaren zum Teil zu Gewalt aufgerufen wird und an den Versammlungen regelmäßig Personen aus dem Umfeld der sogenannten „Vereinigten Nationalisten Leipzigs“ und Teile der örtlichen rechtsextremen Hooliganszene teilnehmen, die Gewalt suchend auftreten?
  7. Wird das Geschehen am 29.01.2022 Folgen für die Beurteilung der sogenannten Coronademos haben?
  8. Ist es zutreffend, dass die Versammlungsbehörde im Kooperationsgespräch zum 29.01.2022 die angemeldeten und friedlichen Versammlungen des Aktionsnetzwerks „Leipzig nimmt Platz“ als Verhinderungsblockaden werten wollte, während die nicht angezeigten Versammlungen als friedlich eingeschätzt wurden?
  9. Sofern die Versammlungsbehörde nicht vor Ort ist, geht die Zuständigkeit auf die Beamten des Polizeivollzugsdienstes über, die gleichzeitig als Ermittlungsbeamte der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung von Straftaten zuständig sind. Gibt es im Vorfeld der Versammlungen Absprachen zwischen Staatsanwaltschaft, Polizei und der Stadt zur Beurteilung des versammlungsrechtlichen Geschehens, insbesondere vor dem Hintergrund der Volksverhetzung, da das Tragen eines Judensterns mit der Aufschrift „ungeimpft“ die Grenze zur Holocaustleugnung überschreitet?

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