Anfrage: Daten und Fakten zur Erhebung der Vergnügungssteuer

Anfrage vom 19. Februar 2026

Link zur Anfrage im Ratsinformationssystem

Seit einigen Monaten wird über die Erhöhung verschiedener kommunaler Steuereinnahmen im Rahmen der Haushaltsdefizite diskutiert – an manchen Stellen engagierter als an anderen. Optimierungspotenziale auch in den Einnahmen aus der Vergnügungssteuer hat die Stadtverwaltung eingeräumt und in der Antwort zu einer Anfrage unserer Fraktion (VIII-F-01888-AW-01) konkrete Maßnahmen angekündigt.

Unsere Fraktion sieht auch nach der Ablehnung konkreter Änderungsanträge zur Anpassung der Vergnügungssteuersätze (VIII-DS-01609-ÄA-01) weiterhin die Notwendigkeit einer Einnahmenverbesserung.  

Um hier eine bessere und konstruktive Diskussionsgrundlage miteinander herzustellen fragen wir:

  1. Wie viele Spielhallen gibt es in Leipzig und wie viele Spielautomaten bzw. Spieleinrichtungen nach § 5 Abs. 2b Vergnügungssteuersatzung befinden sich in diesen Spielhallen?
  2. Wie viele Spielautomaten bzw. Spieleinrichtungen nach § 5 Abs. 2c Vergnügungssteuersatzung befinden sich außerhalb von Spielhallen in Leipzig? Auf wie viele Örtlichkeiten sind diese aufgeteilt?
  3. Wie viele Veranstaltungsorte mit jeweils wie viel Quadratmetern vergnügungssteuerpflichter Fläche gibt es gem. § 5 Abs. 1 Vergnügungssteuersatzung in Leipzig?
  4. Wie viele Filmkabinen und Schauapparate gem. § 5 Abs. 2a Vergnügungssteuersatzung gibt es in Leipzig? Auf wie viele Örtlichkeiten sind diese aufgeteilt?
  5. Wie und wie oft wurden die Spieleinrichtungen nach Frage 1 und 2 durch die Stadt Leipzig in den Jahren seit 2021 kontrolliert? Wie viele Verstöße gegen die Vergnügungssteuerpflicht wurden in dem Zeitraum festgestellt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahresscheiben und nach Art der Kontrolle (z.B. Außendienstprüfungen, Aktenprüfungen, Steuerprüfungen).
  6. Welche Maßnahmen ergreift die Stadtverwaltung zur "Verstärkung der Kontrollen im Außendienst um eine vollständige Erfassung der steuerpflichtigen Geräte und Veranstaltungen sicherzustellen” (vgl. VIII-F-01888-AW-01)?  
  7. Sind seit 2021 Hinweise aus der Öffentlichkeit zu illegalem Glücksspiel im Geltungsbereich der Vergnügungssteuersatzung eingegangen? Wenn ja, wie viele nach Jahresscheiben und wie ist die Verwaltung den Hinweisen nachgegangen mit welchem Ergebnis?
  8. Gibt es Ausnahmeregelungen, die von Steuerschuldner*innen in Anspruch genommen werden, die dazu führen, dass keine oder eine geringere Vergnügungssteuer zu zahlen ist? Wenn ja, welche Regelungen sind das?
  9. Wie oft musste seit 2021 gem. § 7 Abs. 4 und 5 die Steuerschuld geschätzt werden, und wie oft mussten Verspätungszuschläge geltend gemacht werden?
  10. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren gem. § 10 Vergnügungssteuersatzung wurden seit 2021 eingeleitet und mit welchem Ergebnis? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahresscheiben.
  11. Wie ist der Zeitplan für die künftige Einreichung der monatlichen Steueranmeldung und Meldebögen online über das Behördenportal Amt24 (vgl. VIII-F-01888-AW-01)?

Antwort vom 23. März 2026

Die Verwaltung beantwortet die 11 Fragen wie folgt:

1. Wie viele Spielhallen gibt es in Leipzig und wie viele Spielautomaten bzw. Spieleinrichtungen nach § 5 Abs. 2b Vergnügungssteuersatzung befinden sich in diesen Spielhallen?

Im Stadtgebiet Leipzig gibt es derzeit 27 Spielhallen. In diesen Spielhallen wurden im Veranlagungsjahr 2025

  • zwischen 301 und 339 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gem. § 1 Nr. 4a Vergnügungsteuersatzung (VStS), sprich Geldspielgeräte, und
  • 3 Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit gem. § 1 Nr. 4b VStS (Unterhaltungsgeräte) betrieben. Zum 30.06.2026 wurde der Betrieb dieser Unterhaltungsgeräte abgemeldet, so dass seit 01.07.2025 im Stadtgebiet Leipzig keine Unterhaltungsgeräte in Spielhallen mehr betrieben werden.

 

2. Wie viele Spielautomaten bzw. Spieleinrichtungen nach § 5 Abs. 2c Vergnügungssteuersatzung befinden sich außerhalb von Spielhallen in Leipzig? Auf wie viele Örtlichkeiten sind diese aufgeteilt?

Im Veranlagungsjahr 2025 wurden durchschnittlich

  • 335 Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (die Schwankungsbreite lag zwischen min. 321 und max. 345 Geldspielgeräten) und
  • 28 Unterhaltungsgeräte (die Schwankungsbreite lag zwischen min. 22 und max. 35 Geräten)

außerhalb von Spielhallen gewerblich betrieben. Bei diesen Aufstellorten handelt es sich um Gaststätten und sonstige Orte, die gewerberechtlich das Aufstellen und den Betrieb von Spielgeräten zulassen. Im Kalenderjahr 2025 wurden, abgesehen von den 27 Spielhallen, an 228 sonstigen Aufstellorten Geldspiel- und Unterhaltungsgeräte betrieben.

 

3. Wie viele Veranstaltungsorte mit jeweils wie viel Quadratmetern vergnügungssteuerpflichter Fläche gibt es gem. § 5 Abs. 1 Vergnügungssteuersatzung in Leipzig?

Steuergegenstände, deren Steuersatz sich nach der Veranstaltungsfläche bemisst, sind zum einen Veranstaltungen von Striptease, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art (§ 1 Nr. 1 VStS) und zum anderen Vorführungen von Sex- und Pornofilmen oder ähnlichen Bilddarbietungen in Kinos, Bars, Nachtlokalen oder ähnlichen Einrichtungen (§ 1 Nr. 2 VStS).

Es gibt 5 verschiedene Veranstaltungsorte im Stadtgebiet Leipzig, an denen Striptease, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art stattfindet. Die vergnügungsteuerpflichtigen Veranstaltungsflächen sind wie folgt:

  • 1 Standort mit 20,00 m² und 102,00 m²
  • 1 Standort mit 36,00 m²
  • 1 Standort mit 123,12 m² (Veranstaltungen finden nicht jeden Monat statt)
  • 1 Standort mit 90,00 m² (Veranstaltungen finden nur ein- bis zweimal jährlich statt)
  • 1 Standort mit 960,00 m² (Veranstaltungen finden nur ein- bis zweimal jährlich statt).

Vorführungen von Sex- und Pornofilmen oder ähnlichen Bilddarbietungen in Kinos, Bars, Nachtlokalen oder ähnlichen Einrichtungen finden an 2 Veranstaltungsorten in Leipzig statt.

  • 1 Standort verfügt über zwei Veranstaltungsflächen mit 12,81 m² und 12,92 m²
  • 1 Standort hat eine Veranstaltungsfläche mit 47,70 m².

 

4. Wie viele Filmkabinen und Schauapparate gem. § 5 Abs. 2a Vergnügungssteuersatzung gibt es in Leipzig? Auf wie viele Örtlichkeiten sind diese aufgeteilt?

Im Veranlagungsjahr 2025 meldeten monatlich 2 Steuerpflichtige Vergnügungsteuern für den Betrieb von Filmkabinen oder Schauapparaten zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen an (§ 1 Nr. 3 VStS). Beide Steuerpflichtige betreiben jeweils einen Standort; insgesamt werden 24 Filmkabinen/Apparate betrieben:

  • 1. Standort mit 16 Filmkabinen/Schauapparaten
  • 2. Standort mit 8 Filmkabinen/Schauapparaten.

 

5. Wie und wie oft wurden die Spieleinrichtungen nach Frage 1 und 2 durch die Stadt Leipzig in den Jahren seit 2021 kontrolliert? Wie viele Verstöße gegen die Vergnügungssteuerpflicht wurden in dem Zeitraum festgestellt? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahresscheiben und nach Art der Kontrolle (z.B. Außendienstprüfungen, Aktenprüfungen, Steuerprüfungen).

Der Stadtordnungsdienst hat Nachweise über 80 Kontrollen im Bereich Gewerbekontrollen mit Schwerpunkt Vergnügungsteuer bzw. Spielhallen/Spielverordnung. Diese Analyse geht zurück bis auf den Zeitraum ab 2023. Eine verlässliche Auswertung der Jahre 2021 und 2022 ist durch den Stadtordnungsdienst nicht möglich. Für diese Zeiträume fehlt es an einer zentralen Datensammlung. Durch den Stadtordnungsdienst werden lediglich Steuergegenstände, welche in § 1 Nr. 4 Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig genannt werden kontrolliert.

Wie viele der Kontrollen letztendlich in Verstöße gegen die Vergnügungsteuersatzung münden, entzieht sich der Kenntnis des Stadtordnungsdienstes. Der Stadtordnungsdienst als Außendienst agiert in dieser Thematik größtenteils nach Auftragslage durch die Gewerbebehörde und ist hier feststellende, jedoch nicht zwangsläufig vollziehende Behörde. Die genannten Zahlen sind ausschließlich auf Außendienstprüfungen zurückzuführen. Akten- und Steuerprüfungen werden nicht durch den Stadtordnungsdienst geleistet.

Jahr

Kontrollen

2021

nicht ermittelbar

2022

nicht ermittelbar

2023

10 Kontrollen mit Bezug Vergnügungsteuer/Spielverordnung

2024

26 Kontrollen mit Bezug Vergnügungsteuer/Spielverordnung

2025

44 Kontrollen mit Bezug Vergnügungsteuer/Spielverordnung

Darüber hinaus waren in der Stadtkämmerei, als fachlich für die Erhebung der Vergnügungsteuer zuständiges Amt, bis Ende 2025 zwei Außendienstmitarbeitende tätig, die ausschließlich anlassbezogene (mit Auftrag) als auch flächendeckende (mobile) Kontrollen im Stadtgebiet Leipzig durchführten. Vergnügungsteuerpflichtige Aufstellorte von Spielgeräten (Spielhallen, Gaststätten oder sonstige Orte) wurden regelmäßig kontrolliert und festgestellte Verstöße gegen die Meldepflichten nach § 6 VStS dokumentiert.

Jahr

Anzahl der Kontrollen zum Vollzug der VStS

Anzahl der Verstöße gegen § 6 VStS*

mit Auftrag (anlassbezogen)

mobil (flächendeckend)

gesamt

2021

98

192

290

18

2022

116

190

306

18

2023

83

209

292

39

2024

79

103

182

11

2025

52

185

237

22

* Nicht jeder Vorort festgestellte Verstoß gegen § 6 VStS führte zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens (siehe Frage 10). Zum Bsp. dann nicht, wenn nach der Vorortkontrolle die Meldepflicht noch satzungskonform vom Automatenaufsteller nachgeholt wurde.

Im Rahmen des Steuerveranlagungsverfahrens werden die monatlichen Steueranmeldungen darüber hinaus nach Aktenlage auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Das beinhaltet u. a. die Verfolgung von Hinweisen des Finanzamtes und den Abgleich der bei Außendienstkontrollen festgestellten Spielgeräte mit der jeweiligen Steueranmeldung. Ebenfalls werden die vom Steuerschuldner selbst zu berechnende Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte mit den dazugehörigen Zählwerksausdrucken der Spielgeräte verglichen und auf sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft. Unvollständige Unterlagen werden nachgefordert und Besteuerungsgrundlagen ggf. geschätzt (siehe Frage 9).

 

6. Welche Maßnahmen ergreift die Stadtverwaltung zur "Verstärkung der Kontrollen im Außendienst um eine vollständige Erfassung der steuerpflichtigen Geräte und Veranstaltungen sicherzustellen” (vgl. VIII-F-01888-AW-01)?  

Der Stadtordnungsdienst als Teil der Stadtverwaltung führt regelmäßig Kontrollen in Spielhallen bzw. in Objekten mit aufgestellten Geldspielgeräten durch. Diese durchgeführten Kontrollen sind zum Teil eigeninitiativ, zum Teil auftragsgebunden. Eine Erhöhung der Kontrollen ist über die Jahre festzustellen und wird in Anbetracht vorhandener Personalressourcen sowie unter Abwägung mit anderen Aufgaben, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffen, angestrebt.

Die Stadtkämmerei leistet weiterhin Unterstützung entsprechend der zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen. Nach Einstellung des Außendienstes Steuern zum 31.12.2025 liegt das Hauptaugenmerk des Steuerfachbereiches auf der Recherche und Sachverhaltsaufklärung im Innendienst. Perspektivisch werden kontinuierlich die bestehenden Prozesse überprüft und weiter optimiert. So ist u. a. die digitale Auswertung der Fiskaldaten von Geldspielgeräten und die Einführung einer neuer Prüfsoftware geplant.

 

7. Sind seit 2021 Hinweise aus der Öffentlichkeit zu illegalem Glücksspiel im Geltungsbereich der Vergnügungssteuersatzung eingegangen? Wenn ja, wie viele nach Jahresscheiben und wie ist die Verwaltung den Hinweisen nachgegangen mit welchem Ergebnis?

Seit dem Jahr 2021 sind bei der Gewerbebehörde der Stadt Leipzig vereinzelt Hinweise aus der Öffentlichkeit zu mutmaßlich illegal betriebenen Spielgeräten bzw. zu illegalem Glücksspiel eingegangen. Der Außendienst der Stadtkämmerei erhielt während der Durchführung von Vorortkontrollen ebenfalls in seltenen Fällen Hinweise zu vermeintlich illegalem Glücksspiel von "konkurrierenden" Automatenaufstellern. Diesen Fällen wurde mittels Vorortkontrolle nachgegangen. Eine statistische Erfassung der Anzahl solcher Hinweise erfolgt jedoch nicht, da Sachverhalte mit möglichem strafrechtlichem Bezug in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden fallen und entsprechende Informationen nach Eingang unverzüglich an diese weitergeleitet werden.

Die Stadt Leipzig arbeitet in solchen Fällen jedoch eng mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammen. Eingehende Hinweise werden geprüft und – soweit erforderlich – im Rahmen gemeinsamer Maßnahmen vor Ort fachlich bewertet. Hierbei erfolgt eine klare Abgrenzung zwischen strafrechtlicher Verfolgung und ordnungsrechtlicher Zuständigkeit der Stadt Leipzig.

Im Ergebnis führten die Hinweise je nach Einzelfall zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sowie zu ordnungsrechtlichen Prüfungen und Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Leipzig, sofern entsprechende Verstöße gegen gewerberechtliche oder spielrechtliche Vorschriften festgestellt wurden.

 

8. Gibt es Ausnahmeregelungen, die von Steuerschuldner*innen in Anspruch genommen werden, die dazu führen, dass keine oder eine geringere Vergnügungssteuer zu zahlen ist? Wenn ja, welche Regelungen sind das?

§ 2 Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig sieht folgende Steuerbefreiungen vor:

  • Nr. 1: Geräte, welche ausschließlich für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind,
  • Nr. 2: Spielgeräte auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten und anderen zeitlich begrenzten Sonderveranstaltungen,
  • Nr. 3: Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen
  • Nr. 4: Dartspiele, Billard, Tischfußballgeräte
  • Nr. 5: Veranstaltungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.

Darüber hinaus bestehen keine Ausnahmeregelungen zur Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung.

 

9. Wie oft musste seit 2021 gem. § 7 Abs. 4 und 5 die Steuerschuld geschätzt werden, und wie oft mussten Verspätungszuschläge geltend gemacht werden?

In der nachfolgenden Tabelle sind alle durch Bescheid festgesetzten Steuerschätzungen für Geldspielgeräte aufgelistet. In der Regel wurde mit Schätzung der Besteuerungsgrundlagen auch ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Jahr

Schätzung der Vergnügungsteuer

Festsetzung von Verspätungszuschlägen

2021

136

33

2022

111

111

2023

110

117

2024

107

151

2025

148

170

Ausnahme bildet hier das Veranlagungsjahr 2021, in welchem coronabedingte Schließungen der Spielhallen und anderen Aufstellplätze die turnusmäßigen Steueranmeldungen unterbrachen. Alle Verspätungszuschläge über die Zahl der Schätzungsbescheide hinaus ergeben sich aus der Tatsache, dass Steuerpflichtige ihre Steueranmeldungen zwar korrekt, aber wiederholt verspätet einreichten.

 

10. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren gem. § 10 Vergnügungssteuersatzung wurden seit 2021 eingeleitet und mit welchem Ergebnis? Bitte um Aufschlüsselung nach Jahresscheiben.

Aufgrund der Einführung eines neuen Bearbeitungsverfahrens für Ordnungswidrigkeiten seit 01.01.2024 ist eine differenzierte Auswertung zu den Ergebnissen der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren erst ab dem Jahr 2024 möglich. Mithin können zu den Vorjahren keine weitergehenden spezifischen Angaben gemacht werden.

Jahr

Anzahl der eingegangenen Anzeigen

Bußgelder kumuliert

Anzahl Verfahren eingestellt

2021

7

-

-

2022

5

-

-

2023

7

-

-

2024

6

1.565,00 €

0

2025

8

1.618,00 €

2

 

11. Wie ist der Zeitplan für die künftige Einreichung der monatlichen Steueranmeldung und Meldebögen online über das Behördenportal Amt24 (vgl. VIII-F-01888-AW-01)?

Die Verwaltung testet bereits die Überführung aller Antragsformulare und Meldebögen für die Vergnügungsteuer in den Onlineantragsassistenten auf Amt24 (OAA). Planmäßig sollen diese bis zum 30.06.2026 final überarbeitet, für den OAA zertifiziert und im Serviceportal Amt24 online gestellt werden.

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