Anfrage: Ende der Abbaugenehmigung beim Kiessandtagebau Rehbach

Anfrage zur schriftlichen Beantwortung am 26. Februar 2020

Der Kiesabbau bei Rehbach wurde schon vor über 20 Jahren sehr kontrovers diskutiert, da dieser nur unweit in Sicht- und Hörweite der Wohnbebauung der neuen Thomas-Münzer-Siedlung lag.

Nach erheblichen Protesten und einer Sammelklage der Anwohnenden wurden Sonderregelungen wie eine Abstandsregelung und die Festlegungen zu Abbauzeiten und verbindliche Rekultivierungsmaßnahmen im Rahmenbetriebsplan festgehalten.

Auch die Stadt hat in ihrem Pachtvertrag zum Abbaugebiet diese Regelungen verbindlich privatrechtlich vereinbart.

Gemäß dem Planfeststellungsbeschluss vom 05.03.1999 wurde der Kiessandtagebau Rehbach auf 21 Jahre befristet, die im März 2020 enden.

Bisher gibt es allerdings keinerlei Erkenntnisse, ob der Betrieb der Kiesgrube Rehbach tatsächlich endet.

Es besteht der Verdacht, dass durch den Kiesgrubenbetreiber Mitteldeutsche Baustoffe nicht die Absicht besteht, die genehmigten Befristungen einzuhalten, sondern ein Antrag auf Fortbestehen der Abbaugenehmigung beim Oberbergamt gestellt wurde.


Daher frage ich an:

  1. Wird der Kiesabbau im Kiestagebau Rehbach wie ursprünglich genehmigt beendet?
  2. Sollte ein Antrag auf Verlängerung gestellt worden sein: Wie hat sich die Stadt im Genehmigungsverfahren als Beteiligte geäußert?
  3. Wurde die Beschränkung der Abbautage und befristeten Betriebszeiten gegen den ursprünglichen Rahmenbetriebsplan durch Sondergenehmigung ausgeweitet und was hat die Stadt innerhalb ihres privatrechlichen Pachtvertrages dagegen getan?
  4. Werden die verbindlich vereinbarten Rekultivierungsmaßnahmen wie geplant durchgeführt und ist deren Finanzierung durch den Kiesgrubenbetreiber weiterhin gesichert.

Antwort der Verwaltung:

Am 15.11.2019 wurden beim Sächsischen Oberbergamt (OBA) durch die Mitteldeutsche Baustoffe GmbH (MDB) Antragsunterlagen zur Zulassung Abschlussbetriebsplan Kiessandtagebau Rehbach nach § 53 (1) BBergG für das Teilfeld 2 eingereicht. Die Stadt Leipzig wurde als Planungsträger am Zulassungsverfahren gemäß § 54 Abs. 2 BBergG hierzu erst auf eigenes Betreiben durch das OBA mit Schreiben vom 20.12.2019 zur Stellungnahme (Frist bis 31.01.2020) aufgefordert.

In diesem Zusammenhang wurde nach Eingang der Unterlagen festgestellt, dass bereits am 07.08.2019 durch das OBA ein Zulassungsbescheid für einen Abschlussbetriebsplan zum Teilbereich 1 (östliches Seeufer)  erteilt worden war. Hierzu ist festzustellen, dass die Stadt Leipzig durch das OBA weder als Planungsträger gemäß § 54 Abs. 2 BBergG beteiligt wurde, noch ihr der Bescheid über die Zulassung ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Es wurde daher mit Schreiben vom 04.02.2020 fristgerecht für den Teilabschlussbetriebs-plan Teilfläche 1 die Wiedereinsetzung in das bergrechtliche Verfahren und damit die formale Beteiligung der Stadt Leipzig als Träger öffentlicher Belange beantragt und gleichzeitig Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.08.2019 eingelegt.

Die Stadt fordert, dass der Bescheid aufgehoben und eine ordnungsgemäße Anhörung der Stadt Leipzig durchgeführt wird. Ziel der Stadtverwaltung ist es, im Rahmen eines abgestimmten Verfahrens zu den Teilabschlussbetriebsplänen abschließend zu klären, bis wann der Abschluss des Kiessandtagebaus (einschließlich Wiedernutzbarmachung) erfolgt.

Die Beantwortung der nachfolgenden Fragen erfolgt vor diesem Hintergrund:

zu 1. 
Nach den derzeit vorliegenden Informationen wird durch die MDB eine Verlängerung des Hauptbetriebsplanes für die Restgewinnung der noch vorhandenen ca. 400.000 Tonnen Kies bis etwa 2025 angestrebt. Hierüber ist im Rahmen der durchzuführenden bergbaurechtlichen Verfahren unter Beteiligung der Stadt Leipzig durch das OBA zu entscheiden. Von Seiten der Stadtverwaltung wird derzeit gegenüber dem OBA eine Beteiligung eingefordert (siehe Vorbemerkungen).

zu 2.
Sollte ein Antrag auf Verlängerung gestellt worden sein: Wie hat sich die Stadt im Genehmigungsverfahren als Beteiligte geäußert?

Die beabsichtigte Verlängerung war Bestandteil der beantragten Zulassung des Abschluss-betriebsplans für das Teilfeld 2. Aufgrund des o.g. Sachverhalts ist eine Entscheidung bislang nicht erfolgt. Im Rahmen des durchzuführenden bergbaurechtlichen Verfahren wird eine Stellungnahme erarbeitet. Diese steht unter dem Gremienvorbehalt bzw. bedarf der Beschlussfassung im Stadtrat.

zu 3.
Wurde die Beschränkung der Abbautage und befristeten Betriebszeiten gegen den ursprünglichen Rahmenbetriebsplan durch Sondergenehmigung ausgeweitet und was hat die Stadt innerhalb ihres privatrechtlichen Pachtvertrages dagegen getan?

Es hat in der Vergangenheit seitens der MDB verschiedene bergbaurechtliche Verfahren zur Änderung des 1999 planfestgestellten Betreiben des Kiessandtagebau Rehbach gegeben. Gegenstand dieser Verfahren war auch die Aufweitung der Betriebszeiten. Dazu hat die Stadt Leipzig in ihren Stellungnahmen stets erhebliche Bedenken geäußert, die jedoch durch das OBA im Rahmen der Bescheidung nur bedingt Berücksichtigung fanden.

Das Liegenschaftsamt hat mit der Mitteldeutsche Baustoffe GmbH einen Pachtvertrag für die Verpachtung von Einzelgrundstücken zum Zwecke der bergbaulichen Nutzung nach § 79 Abs. 2 Ziff. 1 Buchstabe b Bundesberggesetz am 06.08.2001/09.07.2001 abgeschlossen. Im Pachtvertrag sind Betriebszeiten von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr montags bis freitags vereinbart. Darüber hinaus wurden neben dem zugelassenen Betriebsplan keine weiteren privat-rechtlichen Vereinbarungen getroffen. Der Pachtvertrag endet am 07.08.2022.

zu 4.
Auf der Ostseite des Kiesabbaus ist ein Teil der Rekultivierung bereits abgeschlossen. Die Stadt Leipzig geht davon aus, dass mindestens die im Planfeststellungsbeschluss bereits enthaltenen Maßnahmen wie vereinbart umgesetzt werden Der Planfeststellungsbeschluss hat für die Wiedernutzbarmachung eine Sicherheitsleistung von 520.000 DM festgelegt.

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