Anfrage: Es grünt so grün… wenn Leipzigs Dächer und Fassaden blüh‘n

Link zur Anfrage VIII-F-01049 im Ratsinformationssystem

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 16. April 2025

Wie bereits in den vergangenen Jahren wollen wir nach einer Bilanz zur Gründach-Förderrichtlinie und dem Sachstand der Antragsituation anfragen. Seit September 2023 liegt die Gründachförderrichtlinie in überarbeiteter Form mit einer stadtweiten Förderquote von 50% mit dem Basiszuschuss sowie verschiedenen Bonuszuschüssen vor (VII-DS-08545). Insofern ist auch spannend, ob sich, wie beabsichtigt, das Antragsvolumen daraufhin erhöht hat und in welcher Höhe die Haushaltsmittel von 500.000 € im Rahmen des Doppelhaushalts 2023/24 ausgeschöpft wurden.

Zudem ist seit gut Februar 2024 die Begrünungssatzung der Stadt Leipzig in Kraft, welche u.a. Vorgaben zur Gestaltung der unbebauten Flächen bebauter Grundstücke, insbesondere Vorgärten, die Gestaltung von Flachdächern und Außenwänden trifft. Schottergärten sind verboten, Flachdächer und Fassaden sind zu begrünen. Auch hier interessiert uns, inwieweit die neue Satzung schon zur Anwendung kam und Wirkkraft entfaltet.

Wir fragen daher an:

  1. Wie viele Anträge wurden 2024 und zum Beginn des Jahres 2025 in welcher Höhe entgegengenommen und wie stellen sich die Bearbeitungs- und Abrechnungsstände dar? (bitte tabellarisch aufschlüsseln: Anzahl der Anträge, Fördermittel, beantragte Bonuszuschüsse, Dachfläche in m2)
  2. Wie groß ist die Differenz zwischen beantragten und verfügbaren Mitteln und wie wurden ggf. nicht über Förderanträge abgerufene finanzielle Mittel verwendet?
  3. Demnächst beschließt der Stadtrat über das Förderprogramm „Naturbasierte Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel“ (VII-DS-10612), welches Dach- und Fassadenbegrünung sowie Entsiegelung zusammenbringt. Welche Schlüsse zieht die Verwaltung angesichts der erfolgten Öffentlichkeitsarbeit zur Gründachförderung, um das neue Förderprogramm möglichst bekannt zu machen?
  4. Welche Bilanz zieht die Stadtverwaltung ein Jahr nach Einführung der Begrünungssatzung?
  5. Wie stellt die Stadtverwaltung sicher, dass die Vorgaben der Begrünungssatzung bei neuen Bauvorhaben eingehalten werden?
  6. Wie viele Verstöße hat es seit März 2024 gegeben und wie werden diese geahndet?
  7. Gründächer, die durch die Vorgaben der Begrünungssatzung beim Neubau vorzusehen sind, können durch die Gründachförderrichtlinie nur gefördert werden, wenn sie über die Pflichtvorgaben hinausgehen. Wie viele der in 1.) genannten Förderanträge betreffen solche Gründächer im Neubau?

Antwort vom 15. April 2025

Die Antwort erfolgt entlang der 7 Fragen des Antrages.

  1.      Wie viele Anträge wurden 2024 und zum Beginn des Jahres 2025 in welcher Höhe entgegengenommen und wie stellen sich die Bearbeitungs- und Abrechnungsstände dar? (bitte tabellarisch aufschlüsseln: Anzahl der Anträge, Fördermittel, beantragte Bonuszuschüsse, Dachfläche in m2)

Die Antragslage hat 2024 merklich zugenommen. Es wurden 31 Anträge neu gestellt, von denen nicht alle in 2024 beschieden wurden. Gründe hierfür sind fehlendes Mitwirken, Rückzug des Antrags oder ein längerer Projektzeitraum, welcher sich bis ins nächste/übernächste Jahr erstreckt. Einige Projekte, für die bereits vor 1-2 Jahren eine Förderung beantragt wurde, konnten 2024 beschieden und zum Abschluss geführt werden. So ergibt sich eine Bilanz von 25 beschiedenen Anträgen.

Folgende Übersicht bildet die in 2024 geförderten Projekte ab. Von den insgesamt 25 beschiedenen Anträgen wurden 10 Dachbegrünungen im Bestand und 15 bei Neubauvorhaben realisiert.

Es wird vermehrt auf eine Kombination mit Photovoltaik und Retentionsfunktion gesetzt. Erfreulich ist auch die Zunahme an Gründächern mit Biodiversitätselementen zur Förderung der Artenvielfalt.

Anzahl beschiedene Anträge

begrünte Fläche

Fläche für Bonuszuschüsse

beschiedene Fördermittel

„Intensiv-gründach“

„Solar-Gründach“ (Modulfläche)

„Biodiversi-täts-gründach“

Retentions-gründach“

25

6369 m²

92 m²

2192 m²

250 m²

1542 m²

783.914,98 €

Tabelle 1: Bilanz 2024

 

Anzahl gestellte Anträge

Beantrag-te Fläche

Fläche für Bonuszuschüsse

beantragte Fördermittel

„Intensiv-gründach“

„Solar-Gründach“ (Modulfläche)

„Biodiversitäts-gründach“

Retentions-gründach“

25

5021 m²

98 m²

1199 m²

213 m²

438 m²

571.265,05 €

Tabelle 2: Bilanz 2025

Die positive Entwicklung der Gründachförderung seit 2020 ist nachfolgend dargestellt.

  1.      Wie groß ist die Differenz zwischen beantragten und verfügbaren Mitteln und wie wurden ggf. nicht über Förderanträge abgerufene finanzielle Mittel verwendet?

Im Haushalt 2024 war ein Gesamtansatz i. H. v. 500.000 Euro für die Gründachförderung vorgesehen, welcher durch die Antragslage komplett ausgeschöpft bzw. überzeichnet wurde.

Für die Auflage eines neuen Förderprogramms zur Entsiegelung und Begrünung von Innenhöfen standen weitere Mittel in Höhe von 300.000 Euro zur Verfügung. Da das neue Förderprogramm in Form einer Erweiterung der Gründachförderung erst am 16.04. in der Ratsversammlung beschlossen wird (s. Frage 3), konnten diese Mittel im Jahr 2024 nicht für Entsiegelung/Begrünung ausgegeben werden. Sie konnten aber für die Deckung des weitergehenden Bedarfes der Gründachförderung herangezogen werden. Insgesamt belief sich das Antragsvolumen in 2024 deshalb auf 783.914,98 Euro.

  1.      Demnächst beschließt der Stadtrat über das Förderprogramm „Naturbasierte Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel“ (VII-DS-10612), welches Dach- und Fassadenbegrünung sowie Entsiegelung zusammenbringt. Welche Schlüsse zieht die Verwaltung angesichts der erfolgten Öffentlichkeitsarbeit zur Gründachförderung, um das neue Förderprogramm möglichst bekannt zu machen?

Nach Bekanntmachung im Amtsblatt wird das Förderprogramm zunächst über Pressemitteilungen und Social Media beworben. Die Darstellung im öffentlichen Raum auf analogen und digitalen Citylightpostern (CLP), wie bereits bei der Gründachförderung praktiziert, ist angedacht. Außerdem werden verschiedene Multiplikatoren (Dachdecker Innung, Bund dt. Landschaftsarchitekten etc.) direkt angeschrieben und die Verbreitung von Flyern ist geplant.

  1.      Welche Bilanz zieht die Stadtverwaltung ein Jahr nach Einführung der Begrünungssatzung?

Das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege zieht nach inzwischen einjähriger Anwendung der Begrünungssatzung eine positive Bilanz. Aufgrund der bereits vor Inkrafttreten der Satzung gestarteten Öffentlichkeitsarbeit, ist bei vielen Bauherren und Architekten der Zweck und der Inhalt der Satzung in Grundzügen bekannt. Rückfragen betreffen regelmäßig Details, z.B. den Umfang der Begrünung von Vorgärten im Einzelfall. In seltenen Fällen verweigern Eigentümer von Bestandsobjekten die Umsetzung oder Abstimmungen mit der Behörde.

  1.      Wie stellt die Stadtverwaltung sicher, dass die Vorgaben der Begrünungssatzung bei neuen Bauvorhaben eingehalten werden?

Seit Inkrafttreten der Satzung wird in allen Antrags- und Anzeigeverfahren frühzeitig über die Anforderungen der Begrünungssatzung informiert. Dies erfolgt unabhängig davon, ob die Regelungen der Satzung Prüfungsinhalt im jeweiligen Verfahren sind. Im Genehmigungsverfahren gemäß § 64 der Sächsischen Bauordnung sind die Inhalte der Satzung Prüfgegenstand und müssen im Antragsverfahren nachgewiesen werden. In allen anderen Verfahren wird in Schreiben und Genehmigungsbescheiden auf die geltenden Regelungen der Satzung hingewiesen und auf die Ahndung von Zuwiderhandlungen aufmerksam gemacht. Sofern im Nachgang Verstöße festgestellt werden, werden ordnungsbehördliche Verfahren eröffnet und ggf. Anordnungen zur Herstellung notwendiger Begrünung erlassen.

  1.      Wie viele Verstöße hat es seit März 2024 gegeben und wie werden diese geahndet?

Seit Inkrafttreten der Begrünungssatzung wurden ca. 130 ordnungsbehördliche Verfahren zu sogenannten Schottergärten eröffnet. In den meisten Fällen sind die Betroffenen nach einer Anhörung, ihrer Pflicht zur Umsetzung der Begrünungssatzung nachgekommen. In wenigen Fällen mussten Anordnungen erlassen werden.

  1.      Gründächer, die durch die Vorgaben der Begrünungssatzung beim Neubau vorzusehen sind, können durch die Gründachförderrichtlinie nur gefördert werden, wenn sie über die Pflichtvorgaben hinausgehen. Wie viele der in 1.) genannten Förderanträge betreffen solche Gründächer im Neubau?

Im Jahr 2024 wurde 1 Antrag gestellt, für den die Begrünungssatzung bereits Anwendung fand und keine Förderung in Form des Basiszuschusses erfolgen kann. Die Bescheidung steht für 2025 noch aus.

Für die Zukunft bleibt abzuwarten, wie sich die Einführung der Begrünungssatzung auf die Förderung auswirkt, da der Anspruch auf den Basiszuschuss (50 % Förderung) bei vielen Neubauvorhaben entfallen wird. In diesen Fällen wird eine Förderung nur noch über Boni möglich sein. Dadurch soll angeregt werden, mehr Qualität bei Dachbegrünungen zu erreichen im Sinne der Artenvielfalt, der Klimaanpassung und eines nachhaltigen Regenwassermanagements.

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