Anfrage: Förderpraxis: Kinder mit Behinderungen in integrativen Kitas und der Übergang in die Schule

Anfrage vom 8. August 2018

Gemäß der UN-Behindertenrechtskonvetion muss es unser Ziel sein, eine gemeinsame Bildung aller Altergruppen und aller Menschen mit und ohne Behinderungen, und dazu die Bereitstellung aller nötigen Hilfsmittel, zu gewährleisten. Kinder mit Behinderungen sollen in Kitas die gleichen Möglichkeiten der Begegnung mit Kindern ihrer Altersgruppe haben wie gesunde Kinder. Das gemeinsame Spielen, Lernen und Erleben ist für alle Kinder in Integrations- und (sofern vorhanden) Inklusionseinrichtungen eine wertvolle, für alle gleichermaßen förderliche Erfahrung. Innerhalb der rechtlichen Vorgaben muss hierzu der jeweils notwendige Unterstützungsrahmen fest- und bereitgestellt werden. Die Sächsische Kita-Integrationsverordnung regelt bisher die Zuständigkeiten, Personalschlüssel und Kostenträgerstruktur für Kinder mit Behinderung, die in eine Integrationseinrichtung besuchen.

Sofern sich erst in der Kita ein besonderer Förderbedarf herausstellt, z. B. wegen sozialer oder motorischer Auffälligkeit, sind bisher Gutachten angefordert worden, die vor dem Übergang in eine Schule den besonderen Bedarf festgestellen sollten. Damit sollte der Schuleintritt vorbereitet werden und die Anforderungen an eine integrative/inklusive Grundschule oder falls das nicht gegeben ist, an eine passende Förderschule angemeldet werden.

Familien mit ausländischem Pass, aber mit einem Aufenthaltstitel oder einer Aufenthaltsgestattung, sind formal gleichberechtigt bei der Suche nach einem Krippen- oder Kita- und Schulplatz.

Wir fragen an:

  1. Wie viele integrative Einrichtungen nehmen in Leipzig Kinder mit Behinderung auf wie vielen Integrationsplätzen auf? Wie viele Anfragen von Familien mit Kinder mit Behinderung konnten nicht bedient werden?
  2. Wie wird verfahren, wenn Kinder mit Behinderung bzw. mit besonderem Förderbedarf mit Migrationshintergrund einen Kinderkrippen- und Kindergartenplatz beanspruchen?
  3. Welches Verfahren wird derzeit angewendet, wenn Kinder mit besonderem Förderbedarf aus der Kita in die Schule wechseln? Wann wird diagnostiziert und ab wann wird Unterstützung gegeben?
  4. Welches Verfahren kommt zur Anwendung, wenn geflüchtete Kinder mit Asylbewilligung in den laufenden Schulbetrieb integriert werden und ein besonderer Förderbedarf sichtbar wird?

Die Antwort der Verwaltung:

zu 1.
In 30 von 49 kommunalen Kindertageseinrichtungen stehen insgesamt 347 Integrationsplätze zur Verfügung, welche ausschließlich mit Kindern mit Behinderung belegt werden. Bisher konnten im Jahr 2018 alle Anfragen im kommunalen Bereich versorgt werden. Drei Kinder konnten aufgrund der Besonderheit ihrer Behinderung für die
Integrationsplätze nicht berücksichtigt werden. Sie benötigten Plätze in sonderpädagogischen Einrichtungen.
Bei den freien Trägern können in 117 Kindertageseinrichtungen 857 Integrationsplätze angeboten werden. Zurzeit sind 620 Kinder mit Behinderung in Betreuung. Eine Aussage, wie viele Anfragen von Familien mit Kindern mit Behinderung bei den freien Trägern nicht bedient werden konnten, kann nicht getroffen werden.

zu 2.
Kinder mit Migrationshintergrund, welche einen Integrationsplatz benötigen, durchlaufen dasselbe Verfahren wie Kinder ohne Migrationshintergrund. Das bedeutet, wenn durch amtsärztliche Gutachten eine integrative Betreuung für notwendig erachtet wird, wird ein freier Integrationsplatz gesucht und die Sorgeberechtigten können für ihr Kind im Sozialamt einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII i. V. mit § 79 SGB IX stellen. Kinder
mit Integrationsbedarf im Alter des Krippenbereiches werden durch Frühförderstellen integrativ betreut, erst mit Vollendung des 3. Lebensjahres wird eine integrative Betreuung in einer Kindertageseinrichtung angestrebt.
3. Welches Verfahren wird derzeit angewendet, wenn Kinder mit besonderem Förderbedarf aus der Kita in die Schule wechseln? Wann wird diagnostiziert und ab wann wird Unterstützung gegeben?Im Rahmen der  Schulvorbereitung kooperieren Schule und Kita miteinander. Es findet ein enger Informationsaustausch zwischen den Lehren, Erziehern, Heilpädagogen und Eltern statt, um einen guten Übergang von Kindertagesstätte in Schule zu gewährleisten. Die Kinder werden an der zuständigen Grundschule (01.08. bis 15.09. des Jahres vor der
Einschulung) angemeldet. Im Rahmen der Schulaufnahme erfolgt, mit Einverständnis der Eltern, eine Beratung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD). Gemäß § 13 Abs. 2 Schulordnung Förderschulen kann der Mobile Sonderpädagogische Dienst das Kind in der Kindertageseinrichtung beobachten, sich mit den Fachkräften der
Kindertageseinrichtungen über deren Erkenntnisse und Wahrnehmungen beraten sowie Hinweise zu
Fördermaßen ahmen geben. Die Eltern werden über die Durchführung der Beratung und über die beabsichtigten Maßnahmen informiert und können auf Wunsch in die Beratung einbezogen werden. Wenn im Ergebnis der Beratung die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf empfohlen wird, leitet die Schulaufsichtsbehörde das Verfahren ein, indem sie einen Mobilen Sonderpädagogischen Dienst bestimmt, der den
sonderpädagogischen Förderbedarf ermittelt. Dabei sind Methoden der Förderdiagnostik anzuwenden. Ebenso sind Hospitationen in der Kindertageseinrichtung und die Begutachtung des Kindes bei der Erfüllung individueller Aufgaben Bestandteil jedes Verfahrens. Stellen Eltern bereits vorhandene Gutachten zur Verfügung, werden diese in das Verfahren mit einbezogen.

Die Beantragung zur Beratung an den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst sollte bis spätestens 20.12. des jeweiligen Kalenderjahres (Posteingang an der Förderschule) erfolgen. Das Verfahren zur Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf sollte jeweils bis Ende April des folgenden Kalenderjahres abgeschlossen sein.
4. Welches Verfahren kommt zur Anwendung, wenn geflüchtete Kinder nach Asylbewerberleistungsgesetz in den laufenden Schulbetrieb integriert werden und ein besonderer Förderbedarf sichtbar wird?

Bei der schulischen Integration von Schülern mit Migrationshintergrund mit vermutetem sonderpädagogischem Förderbedarf gilt das gleiche Verfahren, wie bei Kindern ohne Fluchthintergrund. Das Vorgehen wurde in einem Schulleiterbrief des Landesamtes für Schule und Bildung vom 22.01.2016 beschrieben: Für die Förderschwerpunkte Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung sowie geistige Entwicklung regelt dieser das Verfahren wie folgt:

  1. Gibt es im Rahmen der besonderen Bildungsberatung Hinweise und Belege, z. B. erkennbare körperliche Beeinträchtigungen oder Arztberichte, die auf umfänglichen Förderbedarf in diesen Förderschwerpunkten hinweisen, wird Referat 21 der SBA (jetzt La-SuB) in Kenntnis gesetzt. Referat 21 informiert die regional zuständige Förderschule.
  2. In Verantwortung der Regelschule wird mit Hilfe der Betreuer der Familie der Antrag zum Feststellungsverfahren von sonderpädagogischem Förderbedarf nach § 13 der Schulordnung für Förderschulen ausgefüllt.
  3. Die Eltern sprechen mit dem Kind bei der mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs beauftragten Förderschule vor. Dieses Gespräch wird als Beratung im Zusammenhang mit dem diagnostischen Prozess gewertet. Diese Bildungsberatung wird mit einem Dolmetscher durchgeführt.
  4. In den Fällen offensichtlich umfänglichen Förderbedarfs in den oben genannten Förderschwerpunkten kann parallel zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs entweder eine inklusive Unterrichtung an der Regelschule oder bereits eine Unterrichtung an der betreffenden Förderschule auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 der Schulordnung für Förderschulen erfolgen. Die Kinder werden in der ihnen entsprechenden  DaZ-Etappe 1, 2 oder 3 unterrichtet. Aufgrund der spezifischen Situation der geflüchteten Kinder und Jugendlichen stehen zunächst Spracherwerb, soziale Integration und die Ausstattung mit allen zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln und Unterstützungsmöglichkeitenim Vordergrund. In welche Klassenstufe und in welchen Bildungsgang das Kind aufgenommen wird, entscheidet der Schulleiter der Förderschule.
  5. Für gehörlose Schüler, stark sehbehinderte und blinde Schüler sowie Schüler, die auf technische Hilfsmittel angewiesen sind (z.B. Rollstuhl) und eine Beschulung in einer Vorbereitungsklasse dadurch nicht möglich ist, wird eine schnelle Aufnahme an der betreffenden Förderschule ermöglicht (Einzelfallentscheidung).

Für die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotional-soziale Entwicklung gilt folgendes Verfahren:
Alle Kinder und Jugendlichen, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung vermutet wird, durchlaufen die Vorbereitungsklasse in der Regelschule. Zunächst sollen alle Möglichkeiten der Förderung an der Regelschule ausgeschöpft werden.
Sonderpädagogische Förderung kommt nur dann in Betracht, wenn die pädagogische Förderung an der Regelschule an ihre Grenzen gekommen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache kein Kriterium für sonderpädagogischen Förderbedarf darstellen und explizit als Grund auszuschließen sind.

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