Anfrage: Fassadenbegrünung

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 28. Januar 2026

Link zur Anfrage im Ratsinformationssystem

Die Vorteile von Fassadengrün sind zahlreich: die Verbesserung des Mikro- und des Stadtklimas, die Förderung der Artenvielfalt, Dämmung (Kühlung im Sommer, Heizkostenersparnis im Winter), Säuberung der Luft und Lärmschutz. Die Leipziger Begrünungssatzung und das Förderprogramm “Naturbasierte Lösungen zur Anpassung an den Klimawandel” tragen dieser positiven Wirkung Rechnung. 

Eine aktuelle Broschüre liefert umfassende Informationen und Hinweise zur Errichtung von Fassadengrün (Broschüre „Grüne Wände für Leipzig" (PDF, 11 MB)). Wer an der Hauswand straßenseitig die Fassade begrünen möchte, benötigt für die Errichtung von Pflanzgruben jedoch einen Gestattungsvertrag der Stadt Leipzig. 

Wir fragen daher an: 

  1. Wie viele Anträge von Fassaden- bzw. Mauerbegrünung unter Nutzung des Randbereiches von Fußwegen wurden im Jahr 2024 und 2025 gestellt? Wie hoch ist der Anteil ebenerdiger Bepflanzung sowie Bepflanzung unter Nutzung von Pflanzgefäßen am Fußwegrand? Wie viele der Anträge wurden abgelehnt und aus welchen Gründen?
  2. Warum werden Anträge zur Nutzung von Pflanzgefäßen nicht genehmigt (Fußwegrand, z. B. zur Fassaden-/ Mauerbegrünung; einfache und niedrigschwellige Variante für Begrünung)? 
  3. Wäre die Nutzung von Pflanzgefäßen unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen möglich (z. B. Einhaltung Mindestbreite Gehweg, Mindesthöhen zur besseren Sichtbarkeit, Verankerung der Töpfe im Boden bzw. an der Wand, Benennung zulässiger Pflanzen)? 
  4. Unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen ist die Bepflanzung eines schmalen hauswandseitigen Streifens am Fußwegrand genehmigungsfähig (keine Fassadenbegründung)? 
  5. Wie kann die Beantragung insgesamt vereinfacht und niedrigschwelliger (der Abschluss eines Gestattungsvertrag könnte abschrecken) gestaltet werden, zum Beispiel durch eine digitale Antragstellung und Transparenz bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen (z.B. welche Abstände gelten)? Ist dazu eine Richtlinie geplant? 

Antwort in der Ratsversammlung vom 27. Januar 2026

  1. Wie viele Anträge von Fassaden- bzw. Mauerbegrünung unter Nutzung des Randbereiches von Fußwegen wurden im Jahr 2024 und 2025 gestellt? Wie hoch ist der Anteil ebenerdiger Bepflanzung sowie Bepflanzung unter Nutzung von Pflanzgefäßen am Fußwegrand? Wie viele der Anträge wurden abgelehnt und aus welchen Gründen?

In den Jahren 2024 und 2025 wurden insgesamt 15 Gestattungsverträge zur Fassadenbegrünung unter Nutzung des Randbereichs von Gehwegen abgeschlossen. Zusätzlich befinden sich derzeit 17 weitere Anfragen in Bearbeitung, da hierfür noch notwendige Zuarbeiten seitens der Antragstellenden ausstehen.

Bei allen bewilligten Vorhaben handelt es sich um eine ebenerdige Bepflanzung. Aus Gründen der Verkehrssicherung wird aktuell ausschließlich diese Form zugelassen.

Insgesamt wurden drei Anträge abgelehnt. Die Ablehnungsgründe lagen vor allem in einer unzureichenden Restgehwegbreite. Die Restgehwegbreite sollte immer größer als 2 m sein, sie darf jedoch nicht die 1,50 m unterschreiten. Weiterhin wurden Anträge abgelehnt, welche eine Nutzung von Pflanzgefäßen statt einer ebenerdigen Bepflanzung vorsahen. Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind zusätzlich die Maßgaben des Denkmalschutzes im Einzelfall zu berücksichtigen.

  1. Warum werden Anträge zur Nutzung von Pflanzgefäßen nicht genehmigt (Fußwegrand, z. B. zur Fassaden-/ Mauerbegrünung; einfache und niedrigschwellige Variante für Begrünung)?
  2. Wäre die Nutzung von Pflanzgefäßen unter Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen möglich (z. B. Einhaltung Mindestbreite Gehweg, Mindesthöhen zur besseren Sichtbarkeit, Verankerung der Töpfe im Boden bzw. an der Wand, Benennung zulässiger Pflanzen)?

Zu 2. und 3.)

Die Fassadenbegrünung gehört städtebaulich zum Gebäude. Pflanzgefäße im öffentlichen Straßenraum möblieren den öffentlichen Raum und haben daher auch stadtgestalterische Wirkung. Das Aufstellen von Pflanzgefäßen im öffentlichen Straßenraum stellt daher eine genehmigungspflichtige Sondernutzung dar. Zur Vermeidung von Gehwegeinschränkungen aufgrund der körperlichen Ausdehnung von Pflanzgefäßen sowie um Vandalismus vorzubeugen, werden derzeit keine Genehmigungen für Pflanzgefäße für Fassadenbegrünung erteilt.  

Die Stadtverwaltung prüft derzeit unter welchen gestalterischen und technischen Voraussetzungen die Genehmigung von Pflanzgefäßen für Fassadenbegrünung möglich wäre.

  1. Unter welchen Bedingungen bzw. Voraussetzungen ist die Bepflanzung eines schmalen hauswandseitigen Streifens am Fußwegrand genehmigungsfähig (keine Fassadenbegründung)?

Die Anlage eines hauswandseitigen Streifens ist nicht genehmigungsfähig, da bauliche Eingriffe in den Gehwegbelag möglichst zu vermeiden sind. Ausnahmen bilden bauliche Eingriffe zur Schaffung von punktuellen ebenerdigen Pflanzgruben für Fassadenbegrünung.

  1. Wie kann die Beantragung insgesamt vereinfacht und niedrigschwelliger (der Abschluss eines Gestattungsvertrag könnte abschrecken) gestaltet werden, zum Beispiel durch eine digitale Antragstellung und Transparenz bezüglich der Genehmigungsvoraussetzungen (z.B. welche Abstände gelten)? Ist dazu eine Richtlinie geplant?

Der Antrag auf Fassadenbegrünung kann bereits niederschwellig digital per E-Mail gestellt werden. Der Abschluss eines Gestattungsvertrages dient dabei dazu, für beide Seiten eine verbindliche Regelung zu schaffen.

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