Anfrage: Frauenbeauftragte in den zehn Eigenbetrieben der Stadt Leipzig

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 11. November 2020

Im Sächsischen Frauenfördergesetzes, welches für Behörden, Gerichte und sonstige öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Freistaates Sachsen, die kommunalen Träger der Selbstverwaltung sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt, sieht vor, dass in jeder Dienststelle, die den eigenen Stellenplan bewirtschaftet und in der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Frauenbeauftragte bestellt wird (Vgl. § 18 Abs. 1 SächsFFG). 2011 wurden alle Eigenbetriebe der Stadt Leipzig durch den damaligen Ersten Bürgermeister aufgefordert, eine Frauenbeauftragte zu bestellen. Um den gesetzlich festgehaltenen Aufgaben als Frauenbeauftragte nachzukommen, sind diese „von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten ganz oder teilweise frei[zu]stellen“ (Vgl. § 19 Abs. 2 SächsFFG).

Wir fragen an:

  1. Bitte geben Sie die Antwort je Eigenbetrieb in VZÄ an (tabellarische Angaben) und ergänzen Sie die Tabelle um die durchschnittlichen Beschäftigten (unterteilt m/w/d) für das lfd. und vergangene Wirtschaftsjahr
    • Wie viele Frauenbeauftragte und deren Stellvertreterinnen werden in welchem zeitlichen Umfang von ihrer originären Tätigkeit freigestellt (Personaldimensionierung)?
  2. Wir bitten um Beantwortung in tabellarischer Form
    • Welche der Frauenbeauftragten und deren Stellvertreterinnen, aufgelistet nach Eigenbetrieben, sind befugt „Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle vorzubereiten oder selbstständig zu treffen“ (Vgl. § 18 Abs. 3 SächsFFG)?
    • Welche Funktionen begleiten die Frauenbeauftragten/Stellvertreterinnen in ihrer originären Tätigkeit? Bitte geben Sie zudem an, wenn es sich um eine Führungsposition /mittlere/gehobene Führungsebene) handelt.
  3. Bitte nach Eigenbetrieben darstellen
    • Ist die Frauenbeauftragte im Geschäftsverteilungsplan oder anderweitig öffentlich benannt?
    • Wie wird die Erreichbarkeit der Frauenbeauftragten sichergestellt (Sprechstunde, Versammlungen, eigene Emailadresse etc.)?
  4. Bitte entsprechend der einzelnen Eigenbetriebe auflisten
    • Wie sah das Verfahren der Bestellung der Frauenbeauftragten und deren Stellvertreterin aus?
    • Wie sah die Organisation der Wahl der Frauenbeauftragten/Stellvertreterin aus?
    • Hatten alle weiblichen Beschäftigten die Möglichkeit an der Wahl teilzunehmen?
    • Wie war die Wahlbeteiligung und wann erfolgte die letzte Wahl?

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