Anfrage: Gewässerunterhaltungsmaßnahmen im Floßgraben

Anfrage vom 6. März 2015:

Im Flussabschnitt des Floßgrabens (ca. 4 km Länge) im südlichen Leipziger Auenwald innerhalb der Schutzgebiete Landschaftschutzgebiet (LSG) „Leipziger Auwald“, SPA-Gebietes „Leipziger Auwald“ und des FFH-Gebietes „Leipziger Auensystem“ finden jährlich intensive Gewässerunterhaltungsmaßnahmen mit Krautungen und der Entfernung von Totholz statt.

Wir fragen diesbezüglich an:

  1. Warum werden die o.g. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen im Floßgraben jährlich wiederholt, obwohl das Limnologischen Gutachten zum Gewässer (Auftraggeber Stadt Leipzig) eine schädigende Wirkung dieser Maßnahmen erkannt hat?
  2. Ist es der Unteren Wasserbehörde Leipzig bewusst, dass diese Gewässerunterhaltungsmaßnahmen direkt den Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Natura 2000 Schutzgebietsziele von Grüner Keiljungfer, Eisvogel, Bitterling (Nachweis 2012) und FFH-Lebensraumtyp Unterwasservegetation in Fließgewässern (LRT 3260) sowie die Zielerreichung der EG-WRRL damit negativ beeinträchtigen?
  3. Warum kommt die Untere Wasserbehörde Ihrer Pflicht nicht nach, diese den Zielen der EG-WRRL wiedersprechenden Gewässerunterhaltungsmaßnahmen gemäß § 42 WHG Abs.1 Satz 2 zu untersagen?
  4. Warum wurde im Februar 2015 eine besonders schädigende Mähweise mit Schädigung der Gewässersohle gewählt?
  5. Warum wurden bei der Pflanzenberäumung im Floßgraben auch sämtliche Totholzstrukturen, die in der Allgemeinverfügung 2014 zum Schutz des Eisvogels im Floßgraben noch als zu belassen festgeschrieben wurden, dabei entfernt?


Antwort aus der Ratsversammlung vom 25. März 2015

Bürgermeister Rosenthal:

Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte! Verehrte Gäste!
Zur ersten Frage:
Die Gewässerunterhaltungsmaßnahmen insbesondere Teilentkrautung werden nicht jährlich durchgeführt. Einfach zur Klarstellung der Frage. Die vorhergehende Entkrautung fand im Jahr 2012 statt. Die Teilentkrautungsmaßnahmen werden nur nach Notwendigkeit veranlasst, die aufgrund aktueller Bestandsaufnahmen und Bewertung festgestellt wird.

Zur zweiten Frage:
Die durchgeführte Unterhaltungsmaßnahme war wasserrechtlich nicht genehmigungspflichtig. Für das Befahren des Gewässers mit einem Mähboot wurde im naturschutzrechtlichen Einvernehmen eine wasserrechtliche Gestattung erteilt. Beauflagt wurde darin unter anderem die Verwendung eines Mähbalkens mit einer maximalen Breite des Mähstreifens von 4 Metern. Unter Beachtung der festgesetzten Nebenbestimmungen und Randbestimmungen waren keine signifikanten negativen Beeinträchtigungen aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde zu erwarten. Aufgrund des geringen Gefälles und Durchflusses erfüllt der Floßgraben die Voraussetzungen für den Lebensraumtyp 3260 nicht, so wie er in der Frage im Grunde genommen mit formuliert ist. Demzufolge fehlen beispielsweise typspezifische Arten der Hahnenfuß- und Laichkraut-Gesellschaften.

Zur dritten Frage:
Die wasserrechtliche Gestattung für das Mähboot erfolgte auf Antrag. Im Antrag wurde der Inhalt der Unterhaltung
smaßnahme ausgeführt. Nach Prüfung des Antrags bestand für die Stadt Leipzig als untere Wasserbehörde kein Erfordernis, nach Wasserhaushaltsgesetz zu handeln.

Zur vierten Frage:
Die wasserrechtliche Erlaubnis beinhaltete ausschließlich die Verwendung dieses besagten Mähbalkens. Eine Entkrautung mittels Schleppsense war ausdrücklich nicht gestattet. Das Amt für Stadtgrün und Gewässer als
Antragstellerin war verpflichtet, die beauftragte Firma über den Inhalt der Erlaubnis zu informieren, was nach Dokumentation im Amt für Stadtgrün und Gewässer auch nachweisbar erfolgt ist. Der Einsatz der Schleppsense war
entgegen den Festlegungen der Abstimmung in eigener Veranlassung durch die beauftragte Firma vorgenommen, aufgrund dessen hat das Amt für Umweltschutz ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren eingeleitet.

Zur fünften Frage:
Eine Beseitigung von Totholzbeständen war nicht Inhalt des Leistungsumfangs und ist auch nicht nach Vor-Ort-Be
sichtigung durchgeführt worden. Der in dieser Frage erhobene Vorwurf Beseitigung sämtlicher Totholz-Strukturen kann insoweit auch durch die untere Naturschutzbehörde nicht nachvollzogen werden.

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