Anfrage: Ist der ungebremste Einsatz von Laubbläsern und Laubsaugern zeitgemäß?

Anfrage vom 15. November 2018

Laubbläser und Laubsauger kommen zum Einsatz, um im Herbst die Blätter von Fußwegen und Straßen zu entfernen, insbesondere da Leipzigs Straßenreinigung das Laub der Straßenbäume unter parkenden Fahrzeugen hervorblasen muss. Zusätzlich nutzen Hausmeister die Geräte zur Reinigung der Gehwege von Laub und Schnee und auch für sonstigen Einsatz. Sie kommen leider auch zum Einsatz, obwohl mechanische, muskelbetriebene Geräte wie Besen und Harke den gleichen Effekt hätten und dafür nicht mehr Zeit benötigt würde, sehr zum Leidwesen von Anwohnenden in Wohnquartieren und Erholungssuchenden in öffentlichen Anlagen. Besonders absurd erscheinen solche beobachtete Situationen, wenn mühsam nasses Laub von nassen Parkwegen (Anton-Bruckner-Allee) mittels Laubbläsern zu entfernen versucht wird. Der Einsatz von Laubbläsern und Laubsaugern ist aber auch schon im Wald und sogar auf den Friedhöfen beobachtet worden!

Laubbläser und Laubsauger haben auch gravierende Nebenwirkungen, denn sie schaden der Gesundheit. Die Lärmentwicklung dieser Geräte ist bis zu 120 db hoch. Geregelt ist die Benutzung von Laubbläsern in der 32. BimSchVO, damit dürfen am Wochenende und außerhalb festgelegter Zeiten (zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr) keine Laubbläser genutzt werden. Die Abgase der benzinbetriebenen Laubbläser tragen zur Luftverschmutzung bei (u.a. CO2, Ozon). Mit den Geräten werden Feinstaub, Bakterien, Viren, Pilzsporen aufgewirbelt und von Kindern wie Erwachsenen eingeatmet. Laubbläser bedeuten zerstörerische Eingriffe in die Welt der Klein- und Kleinstlebewesen. Wegen der enormen Luftgeschwindigkeit und Hitze werden Insekten, Würmer, Spinnen und Asseln aber auch unter Laubhaufen schutzsuchende Igel und andere Kleinlebewesen vernichtet und deren Rückzugsgebiet und Winterschutz entfernt.

Da die Umgebungsluft durch Laubbläser temporär verschmutzt und belastet wird, ist dies ein Thema mindestens für den Leipziger Luftreinhalteplan und für den Lärmaktionsplan.

Wir fragen an:

  1. Welche eingrenzenden Regeln zum Einsatz von Laubbläsern und Laubsaugern sind der Stadtverwaltung aus anderen Kommunen bekannt und wie werden diese bewertet?
  2. Sieht die Stadtverwaltung die Laubbläser und Laubsauger kritisch und wird zukünftig die Reduzierung des Einsatzes auf das nötige Maß vorschreiben, auch im Hinblick auf die Fortschreibung des Luftreinhalte- und Lärmaktionsplans?
  3. Welche Überlegungen gibt es in der Stadtverwaltung bzw. in der Stadtreinigung, zur weitergehenden praktischen Begrenzung des Einsatzes der Laubbläsern und -sauger in Leipzig?

Antwort in der Ratsversammlung am 12. Dezember 2018:

Bürgermeister Rosenthal: Herr Oberbürgermeister! Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte! Ich versuche, die Antwort etwas zu kürzen.

Rechtlicher Rahmen ist die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, die für bestimmte Geräte und Maschinen, unter anderem auch für störende Laubbläser, Betriebszeiten festlegt und die zulässige Nutzung entsprechend definiert. Der Bundesgesetzgeber hat die Möglichkeit geschaffen, dass der Landesgesetzgeber weitergehende landesrechtliche einschränkende Vorschriften erlässt. Der sächsische Landesgesetzgeber hat davon keinen Gebrauch gemacht, sodass die bundesrechtlichen Regelungen für Leipzig gelten und insofern Laubbläser grundsätzlich nicht unzulässig sind bzw. bei bestimmten örtlichen Gegebenheiten gegebenenfalls zeitlichen Einschränkungen unterliegen. Die Polizeiverordnung der Stadt Leipzig kann aufgrund dieser bundesrechtlichen Regelungen keine weiteren Einschränkungen vorgeben, sodass auch privat benutzte Laubbläser zum Einsatz kommen können.

Zur ersten Frage. Es gibt keinen regelmäßigen Austausch zwischen Stadtverwaltungen zu diesem Sachverhalt. Insofern ist uns lediglich bekannt, dass es in Bayern, unter anderem in Starnberg, aufgrund von landesrechtlichen einschränkenden Regelungen eine Verkürzung der Einsatzzeiten gibt. Ob dies auch andernorts der Fall ist, konnten wir trotz Recherchen zu dieser Frage nicht herausfinden.

Zur zweiten Frage. Hier verweise ich vor allem auf die Ratsbefassung im Jahr 2010, wo der Stadtrat mehrheitlich abgelehnt hat, eine Beschränkung des Laubbläsereinsatzes vorzunehmen, damals auch unter dem Gesichtspunkt, dass für die Stadtreinigung der großflächige Einsatz von Laubbläsern auch aus kosten- und ressourcentechnischen Gründen erforderlich ist. Daran hat sich im Grunde nichts geändert. Allerdings hat die Stadtreinigung schon damals darauf hingewiesen, dass sie bei der Ersatzbeschaffung von entsprechenden Motorlaubblasgeräten zukünftig auf Akkulaubblasgeräte umstellen wird.
Derzeit ist bei der Stadtreinigung ein Viertel Akkulaubblasgeräte im Einsatz. Der Vorteil ist, dass diese unter Volllast etwa 7 dB(A) weniger Lärm emittieren und sich aus unserer Sicht auch positiv auf die Luftqualität auswirken. Im Zuge der weiteren Ersatzbeschaffung von Geräten werden wir auch zukünftig auf leisere Geräte abstellen. Ich muss allerdings darauf hinweisen, dass Akkulaubblasgeräte doppelt so teuer sind wie konventionelle Geräte.

Zur dritten Frage. Die bundesrechtliche Regelung sieht nur zeitliche Begrenzungen vor und verbietet im Grunde Motorlaubblasgeräte nicht. Wir versuchen, den technologischen Fortschritt zu nutzen und zukünftig auf Akkulaubblasgeräte umzustellen. Bei Einsätzen im Privatbereich sind uns jedoch leider die Hände gebunden.

Zurück