Anfrage: Konsequenzen aus Urteil des Sozialgerichtes Leipzig zur IT-Ausstattung von Schüler*innen in Bedarfsgemeinschaften

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 16. Dezember 2020

Das Sozialgericht Leipzig hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Stadt Leipzig als Schulträger einer/m Schüler/in, welche/r in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, die Kosten zur Anschaffung eines Computers mit Zubehör in Höhe von 350,- € zu gewähren hat. Maßgeblicher Grund ist die Teilhabe des Kindes am Unterricht, unabhängig, ob der Unterricht innerhalb der Schule oder, bedingt durch temporäre) Schulschließungen im heimischen Umfeld stattfindet und die Sicherstellung des soziokulturellen Existenzminimums.
Hintergrund ist auch, dass der drängende Bedarf nicht auf andere Art und Weise gedeckt werden kann, insbesondere nicht durch Leihgeräte der Schule oder Spenden des Fördervereins. Daher schätzt das Sozialgericht die beantragte Computerausstattung als unabweisbaren Bedarf ein.

Der Stadtrat hat nunmehr am 11.11.2020 auf Antrag VII-A-01465-VSP-01 „Nachhaltige Besorgung digitaler Endgeräte für Leipziger Schulen“ der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entschieden, dass die Stadtverwaltung in Zusammenarbeit mit der Lecos GmbH bis Ende des Jahres 2020 ein Konzept zur Sammlung und Aufbereitung gebrauchter digitaler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler entwickelt und die aufgearbeiteten digitalen Endgeräte vorrangig Schülerinnen und Schülern mit Leipzig-Pass sowie je nach Verfügbarkeit weiteren Schülerinnen und Schülern, die einen Bedarf nachweisen können, auf Leihbasis zur Verfügung stellt.

In der Begründung des Verwaltungsstandpunktes wurde auch ausgeführt, dass die Mobile-Endgeräte-Förderverordnung in Umsetzung des Sofortausstattungsprogrammes des Bundes so konzipiert ist, dass die zu beschaffenden 5.800 mobilen Endgeräte nur im Falle der Anordnung von Fernunterricht per Leihvertrag an Schülerinnen und Schüler ausgeliehen werden sollen. Die Geräte werden ansonsten in der Schule verbleiben und dort für Unterrichtszwecke zum Einsatz kommen.

Wir fragen nach:

  1. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Urteil des Sozialgerichts für die Beschaffung digitaler Endgeräte für Schülerinnen und Schüler in Leipzig über den beklagten Einzelfall hinaus?
  2. Welche Änderungsnotwendigkeiten ergeben sich aus dem Urteil des Sozialgerichts für die Mobile-Endgeräte-Förderverordnung des Freistaates?
  3. Welche personellen Bedarfe ergeben sich für das das medienpädagogische Zentrum für die Umsetzung der digitalen Ausstattung der Schülerinnen und Schüler und die digitale Betreuung der Schulen?

Antwort der Verwaltung vom 16. Dezember 2020

Zu 1.)

Gemäß Gerichtsurteil hat der Antragsgegner, das Jobcenter Leipzig, dem Antragsteller für die Anschaffung eines Computers mit Zubehör ein Darlehen i. H. v. 350 Euro zu gewähren. Das Sozialgerichtsurteil bezieht sich auf den Einzelfall. Es ergibt sich nicht das Erfordernis einer generellen Regelung, wie dies ein BGH-Urteil zur Folge hätte. Bereits jetzt ist es möglich, ein entsprechendes Darlehen beim Jobcenter zu beantragen. Dem Antragsteller werden bei Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen aus dem Vermittlungsbudget finanzielle Mittel gewährt werden.

Im Rahmen des Digitalpaktes werden den Leipziger Schulen auf Grundlage der Richtlinie "Digitale Schulen" und der "Mobile-Endgeräte-Förderverordnung" des Freistaates Sachsen rund 10.000 mobile Endgeräte (I-Pads und Notebooks) zur Verfügung gestellt. Es ist geplant, bis zu den Winterferien 2021 7.200 Endgeräte an die Schulen auszureichen. Diese können auch an Schüler/-innen auf Leihbasis übergeben werden.

Über das Projekt „Hardware for future“ des dezentrale e. V. wird ab Januar 2021 wieder Computertechnik, die an Schulen ausgerollt war, zur Aufbereitung und Ausgabe an Schüler/-innen einkommensschwacher Familien übergeben.

Zu 2.)

Die Fördermittel wurden 2020 beantragt und per Bescheid bewilligt. Der Verwendungsnachweis ist bis April 2021 vorzulegen. Die Geräte werden bereits an die Schulen zum Verleih an die Schüler/-innen ausgegeben. Der Förderzweck ist vorgegeben, eine Änderung ist nicht möglich.

Zu 3.)

Das Medienpädagogische Zentrum betreut aktuell ca. 9.000 Geräte. Die Anzahl der Endgeräte erhöht sich bis zum Jahr 2024 nach jetziger Planung auf mindestens 22.892:

  • Endgerätetyp Mindestanzahl bis Ende - 2024
  • PCs und Notebooks (RL „Digitale Schulen“) - 10.042
  • iPads („Mobile-Endgeräte-Verordnung“) - 8.750
  • Notebooks („Mobile-Endgeräte-Verordnung“) - 1.000
  • Mobile Endgeräte für Lehrkräfte (N.N.) - 1.400
  • Interaktive Tafeln (RL „Digitale Schulen“) - 1.042
  • Beamer (RL „Digitale Schulen“) - 1.700
  • Gesamt - 22.892

Daraus resultiert ein wesentlich höherer Beratungs-, Abstimmungs- und Supportaufwand beim Medienpädagogischen Zentrum und der Lecos GmbH als Dienstleister. Im Rahmen der Strukturierung des Amtes für Schule wird dem Thema Schule und Digitalisierung besondere Aufmerksamkeit zukommen und Stellenmehrbedarfe bis zum I. Quartal 2021 geprüft. Das erklärte Interesse der Verwaltung ist es, dem Thema Digitalisierung in Schulen, auch personell, noch stärkeres Gewicht zu verleihen. Im Rahmen der Berichterstattung zur Trennung des Amtes für Jugend, Familie und Schule wird der Stadtrat über entsprechende Schritte informiert.

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