Anfrage: Konsequenzen der Haushaltssperre auf pflichtige Aufgaben
Anfrage vom 11. Februar 2016:
Für dieses Jahr hat der Kämmerer der Stadt Leipzig eine Haushaltssperre verfügt. Laut Information der Kämmerei soll die Haushaltssperre jedoch keine Auswirkungen auf die Ausübung von Pflichtaufgaben der Stadt haben.
Es mehren sich mittlerweile jedoch Hinweise, dass die Haushaltssperre durchaus Einfluss auf sogenannte pflichtige Leistungen der Stadt Leipzig nimmt, zahlreiche auch dringlichste Ausgaben gestoppt sind und nur über Einzelfreigaben des Kämmerers ausgelöst werden können.
Wir fragen daher an:
- In welchem Rahmen ist es gesetzlich möglich, Ausgaben in sogenannten pflichtigen Aufgabenbereichen der Stadt Leipzig im Rahmen einer Haushaltssperre zu stoppen bzw. über Einzelfreigaben durch die Kämmerei zu steuern?
- Welche Auswirkungen hat die aktuelle Haushaltssperre auf die Ausübung von Pflichtaufgaben der Stadt Leipzig?
- Welche Konsequenzen hat die Haushaltssperre auf erfolgte und in Umsetzung befindliche Stadtratsbeschlüsse, insbesondere Anträge der Fraktionen?
a) Welche beschlossenen Ausgaben sind derzeit gestoppt?
b) Welche Stellenausschreibungs- und -besetzungsverfahren sind derzeit gestoppt?
Die Antwort zur Anfrage:
Allgemein:
Zur Beantwortung der Anfrage seien vorab folgende allgemeingültigen Bemerkungen gestellt:
Gemäß § 30 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (SächsKomHVO-Doppik) ist es zwingend, die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen durch den Fachbediensteten für das Finanzwesen zu sperren, soweit und solange es die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen erfordern. Die Wirkung einer Haushaltssperre durch Einzelfreigaben des Beigeordneten für Finanzen zeigt sich anhand einer verbesserten Liquiditätssituation, kann aber auch zu einer Ergebnisverbesserung beitragen.
Grundsätzlich dürfen während einer Haushaltssperre nur Aufwendungen und Auszahlungen geleistet werden, wenn die Gemeinde dazu rechtlich verpflichtet ist oder diese für die Weiterführung der Aufgaben unaufschiebbar sind. Im investiven Bereich sind alle Fortsetzungs- und Zuwendungsmaßnahmen von der Sperre ausgenommen. Die Anwendung der Haushaltssperre gilt insbesondere für alle Bereiche der laufenden Verwaltungstätigkeit. Demgegenüber sind bspw. Zuschüsse für Vereine und Verbände von der Haushaltssperre nicht betroffen.
Die Notwendigkeit der vom Beigeordneten für Finanzen mit den Schreiben vom 8.12.2015 bzw. 13.01.2016 verhängten Haushaltsperre in Bezug auf die Haushaltsdurchführung 2016 ergab sich zum genannten Zeitpunkt vor dem Hintergrund einer Kombination verschiedener Risiken wie Mindereinnahmen bei der Gewerbesteuer, Vergnügungssteuer, Schlüsselzuweisungen aus dem FAG, Mehrbedarfe bei den Hilfen zu Erziehung sowie der noch nicht geklärten Frage der Refinanzierung der Aufwendungen für Asylbewerber sowie erhöhten Personalaufwendungen aus dem Tarifabschluss bei Erziehern und Sozialarbeitern.
zu Frage 1:
Ein genereller „Stopp“ von geplanten Maßnahmen bzw. Maßnahmen für die eine vertragliche Verpflichtung eingegangen wurde, ist auch durch Einzelfreigaben nicht möglich.
Wie im Schreiben vom 13.01.2016 verdeutlicht, ist ein Sperre in Höhe von 50% der Planansätze in diversen Sachkonten erfolgt, die aber vor allem verwaltungsintern ausgerichtet sind und keine große Außenwirkung haben, wie bspw. Geschäftsaufwendungen (Sachverständigenkosten, Bürobedarf, Sachkonto 4431).
Alle Produktgruppenbudgets sind außer den angeführten Sachkonten (siehe Hausmitteilung vom 13.01.2016, die auch allen Stadträten zugegangen ist) zu 100% freigegeben, somit können alle für das Haushaltsjahr 2016 geplanten Maßnahmen bzw. Leistungen, die vertraglich vereinbart wurden umgesetzt werden.
zu Frage 2:
keine
zu Frage 3a:
keine
zu Frage 3b:
Die haushaltswirtschaftliche Sperre schließt den Vollzug des Stellenplanes 2016 sowie die damit in Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen mit ein. Ausgenommen sind die bis zum Zeitpunkt der Haushaltssperre bereits ausgeschriebene Stellen. Über die tatsächliche
Besetzung von Stellen entscheidet der Beigeordnete für Finanzen im Einvernehmen mit dem Beigeordneten für Allgemeine Verwaltung.
Im Ergebnis der bisherigen Prüfung sind bisher keine Stellenausschreibungs- und besetzungsverfahren gestoppt worden.
Fazit:
Die vom Fragesteller angedeuteten Hinweise, dass die Haushaltssperre Einfluss auf sogenannte pflichtige Leistungen der Stadt Leipzig nimmt und zahlreiche, auch dringlichste Aufgaben gestoppt sind können im Rahmen der Beantwortung der Anfrage ohne Angabe von Sachverhalten durch das Dezernat Finanzen nicht beantwortet werden. Dieses würde aber bei entsprechender Benennung von konkreten Beispielen unter Berücksichtigung der vorab genannten Rahmenbedingungen nachgeholt.