Anfrage: Konsequenzen für Clubs und Livemusikspielstätten aus der Anpassung der Baunutzungsverordnung

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 13. Oktober 2021

Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig hat sich in mehreren Beschlüssen mehrfach in der Vergangenheit für die kulturelle Bedeutung der Clubs und Livemusikspielstätten in Leipzig ausgesprochen. Trotz dieses hohen Stellenwertes von Clubs und Livemusikspielstätten als Orte der Kultur, der kulturellen Vielfalt, des demokratischen Miteinanders etc. gelten Clubs und Livemusikspielstätten weiterhin als Vergnügungsstätten. Am 7. Mai 2021 hat der Deutsche Bundestag beschlossen, dass die Baunutzungsverordnung von der Bundesregierung angepasst werden soll. Clubs und Livemusikspielstätten mit einem nachweisbaren kulturellen Bezug, sollen nicht mehr als Vergnügungsstätten, sondern als Anlagen für kulturelle Zwecke definiert werden.

 

Vor diesem Hintergrund bitten wir um die Beantwortung der folgenden Fragen:

 

  1. Welche Auswirkungen hat die geplante Änderung der Baunutzungsverordnung auf die bestehenden Standorte von Clubs und Spielstätten in Leipzig?
  2. Gibt es einen Änderungsbedarf bei den bestehenden Baugenehmigungen?
  3. Welche Umsetzungsschritte wurden/werden in Erwartung der Umsetzung des Beschlusses ins Gesetz aus Verwaltungssicht geplant?
  4. Welche Bedeutung hat die erwartete Umsetzung des Beschlusses für die förderpolitische Ausrichtung der Kulturförderung der Stadt Leipzig?

 

Schriftliche Antwort der Verwaltung:

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 7. Mai 2021 den Entwurf der Bundesregierung für ein Baulandmobilisierungsgesetz beschlossen. Der Bundestag hat außerdem auf Empfehlung des Ausschusses für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen einen Entschließungsantrag zum vorgenannten Gesetzesentwurf angenommen. Darin wird die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, die Baunutzungsverordnung dahingehend anzupassen, "dass Clubs und Livespielstätten mit nachweisbarem kulturellen Bezug nicht mehr als Vergnügungsstätte, sondern als Anlagen für kulturelle Zwecke definiert werden."

Der Entschließungsantrag (§ 75 Abs. 2c GOBT) ist eine parlamentarische Handlungsform, mit der das Parlament seine Position begleitend zu bestimmten Gesetzesvorhaben erklärt und / oder die Regierung zu einem bestimmten Verhalten auffordert. Die Entschließung ist rechtlich nicht verbindlich, sie hat lediglich auffordernden Charakter. Sie ist vordergründig von politischer Bedeutung.

Vorliegend wurde die Bundesregierung aufgefordert, die bisherige Einstufung von Clubs und Livespielstätten in die Nutzungskategorien der Baunutzungsverordnung zu ändern. Hierbei handelt es sich um eine Aufforderung, ein Verfahren zu Änderung einer vorhandenen Rechtsvorschrift durchzuführen. Eine Änderung der Baunutzungsverordnung ist zwischenzeitlich noch nicht erfolgt.

Bei der Erteilung von Baugenehmigungen und sonstigem Verwaltungshandeln ist die Verwaltung an die Inhalte bestehender Rechtsvorschriften gebunden. Die Frage der Zulässigkeit bestehender Nutzungen richtet sich folglich nach der konkreten Formulierung von Rechtsvorschriften und der hierzu durch die Bundesregierung herausgegebenen Anwendungshinweise, ergänzt durch die einschlägige Literatur und Rechtsprechung.

Die unter Bezug auf eine noch durchzuführende Änderung der Baunutzungsverordnung gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

Zu 1.)

Ob und inwieweit sich eine künftige Änderung der Baunutzungsverordnung auf die Frage der Zulässigkeit bestehender Standorte für die Clubkultur auswirken kann, ist frühestens dann beantwortbar, wenn eine konkrete geänderte Fassung der betreffenden Rechtsvorschrift vorliegt.

Zu 2.)

Auf bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen wirkt sich eine nachträgliche Rechtsänderung grundsätzlich nicht aus. Insbesondere werden getroffene Verwaltungsentscheidungen hierdurch nicht unrichtig, da es für die Frage der Zulassung einer Nutzung immer auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommt, im Streitfall auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Zu 3.)

Insbesondere vor dem Hintergrund einer in ihren Inhalten konkret nicht absehbaren Rechtsänderung und dem ungewissen Zeitpunkt des Erlasses einer Neuregelung ist derzeit in Bezug auf eine künftige Umsetzung des Beschlusses nichts zu veranlassen. Kommt es zu einer Rechtsänderung wird die Verwaltung diese ihren Entscheidungen zu Grunde legen.

Zu 4.)

Für die Kulturförderung würden sich auch bei Änderung der Baunutzungsverordnung keine Konsequenzen ergeben, da Clubs- und Livemusikspielstätten unabhängig von ihrer bauplanungsrechtlichen Einordnung bereits jetzt eine Kulturförderung des Kulturamts erhalten können. Erforderlich hierfür ist, dass diese die Voraussetzungen erfüllen, die die Rahmenrichtlinie und die Fachförderrichtlinie Kultur vorgeben. Hierzu gehört u.a., dass es sich um ein öffentlich zugängliches und nichtkommerzielles/ gemeinwohlorientiertes kulturelles oder künstlerisches Projekt handelt, das den Förderzielen (gemäß INSEK 2030 und der Fachförderrichtlinie Kultur) entspricht. In den vergangenen Jahren sind immer wieder Projekte von Clubs- und Livemusikspielstätten durch das Kulturamt gefördert worden.

Stellen Clubs- und Livemusikspielstätten ein kontinuierliches nichtkommerzielles / gemeinwohlorientiertes Kunst- und Kulturangebot bereit, können sie grundsätzlich auch eine institutionelle Kulturförderung erhalten. Aktuell werden in der institutionellen Förderung bereits Einrichtungen gefördert, die in Teilen der Kategorie Clubs- und Livemusikspielstätten zugeordnet werden können. Beispiele sind: WERK 2, UT Connewitz, Horns Erben, Jazzclub Leipzig, Projektverein e.V. / Conne Island.

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