Anfrage: Leipziger Clubs als Teil der Leipziger Kulturlandschaft

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 26. Februar 2020

Die Leipziger Kulturlandschaft ist vielgestaltig. Neben den institutionell geförderten Kultureinrichtungen und projektgeförderten Einrichtungen gibt es eine Vielzahl an freien Trägern und Veranstaltern. Dazu gehören auch solche, die nicht offiziell als solche erfasst sind. Für einige Clubs von Leipzig stellt sich das Problem, dass sie nicht als kulturelle Einrichtung gewertet werden. Dies wiederum hat Auswirkungen auf die Steuern der Einrichtung.

Wir fragen daher:

  1. Wann liegt aus Sicht der Stadt eine kulturelle Einrichtung vor und wie bewertet die Stadt daher die Clubs von Leipzig wie etwa die Distillery, das IfZ oder Elipamanoke in diesem Kontext?
  2. Hat die Stadt Erkenntnisse über nicht-legale Veranstaltungsstätten in Leipzig, die regelmäßig genutzt werden? Wenn ja, wieviele und mit welchem Schwerpunkt?
  3. Hat die Stadt Pläne, die Leipziger Clublandschaft durch eine bessere Vermarktung oder einen direkten Ansprechpartner in der Verwaltung stärker zu unterstützen? Wenn nein, warum nicht ?
  4. Unter welchen Voraussetzungen würde die Stadt Leipzig die Einführung eines Nachtbürgermeister, wie etwa in Mannheim, London, Tokio, Paris befürworten und unterstützen?

Antwort der Verwaltung vom 24. September 2020

Die Antworten zu den Fragen 2 und 4 basieren auf den Zuarbeiten des Dezernates Umwelt, Ordnung und Sport

Zu Frage 1

Richtschnur für die Stadt zur Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen ist Fachförderrichtlinie Kultur. Eine Förderung können sowohl juristische und natürliche Personen mit Sitz bzw. Schaffensmittelpunkt in Leipzig erhalten, wenn sie nichtkommerzielle und gemeinwohlorientierte kulturelle oder künstlerische Vorhaben realisieren.

Die Vorhaben bzw. die Arbeit der Einrichtungen müssen den Förderzielen/-kriterien der Fachförderrichtlinie und denen des Fachkonzepts Kultur im Integrierten Stadtentwicklungskonzept INSEK 2030 entsprechen.

Vor diesem Hintergrund gelten die in der Frage 1 genannten Clubs insoweit als kulturelle Einrichtungen, wenn sie öffentlich zugängliche, nichtkommerzielle/ gemeinwohlorientierte, kulturell-künstlerische Vorhaben durchführen. In der Vergangenheit sind bereits einzelne Vorhaben, z. B. des IfZ, die den genannten Kriterien entsprechen, im Rahmen der Projektförderung gefördert worden. Eine Förderung von Vorhaben, die dem wirtschaftlichem/kommerziellem Geschäftsbetrieb dienen, ist nicht möglich. Mit dem Werk2, der naTo, dem UT Connewitz oder dem Conne Island werden bereits wichtige Livemusikspielstätten institutionell gefördert, wobei auch hier die Fördergelder des Kulturamts nur für den kulturell-künstlerischen Teil des Betriebs eingesetzt werden dürfen.

Zu Frage 2

Objektbezogene illegale Veranstaltungsstätten werden im Ordnungsamt statistisch nicht erfasst und sind im baurechtlichen Sinne in der Vergangenheit nicht bekannt geworden.

Die Problematik stellt sich aber insofern dar, dass mit der eingehenden Beschwerdelage von Anwohnerinnen und Anwohnern nicht immer eindeutig klar zu erkennen ist, ob es sich um eine öffentlich zugängliche Veranstaltungsstätte handelt, die alle gesetzlichen Regelungen einhält, handelt oder nicht.

Sofern Beschwerden über Ruhestörungen eingehen, nehmen die Bediensteten eine erste grobe augenscheinliche Bewertung vor, inwieweit es sich um eine öffentlich zugängliche Veranstaltungsstätte handelt oder um ein Wohngebäude, in dem private Feierlichkeiten stattfinden. Hier spielen auch Aspekte eine Rolle, ob Eintritt verlangt wird, ob Veranstaltungen öffentlich, z. B. im Internet, beworben werden usw. Also, ob gewerberechtlich der Anschein erweckt wird, dass es sich nicht um eine private Veranstaltung handeln kann. Von Verursacher und Beschwerdeführer werden dann die Daten zur Dokumentation erhoben und der Ruhestörung entgegengewirkt. Liegen Anhaltspunkte einer öffentlich zugänglichen Veranstaltungsstätte vor, werden die gesammelten Erkenntnisse an die zuständigen Fachämter, hier Amt für Bauordnung und Denkmalpflege sowie das Amt für Umweltschutz, zur weiteren Bearbeitung und Prüfung abgegeben.

Die Operativgruppe erhält keine Rückmeldung, mit welchem Ergebnis die interne Prüfung ausgegangen ist bzw. welche weiteren Maßnahmen eingeleitet worden. Daher könne keine Zahlen von möglichen nicht-legalen Stätten genannt werden. Diese Anzahl könnte am ehesten vom Amt für Bauordnung und Denkmalpflege als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde erfragt werden. Sollte es jedoch zu regelmäßigen Nachfolgebeschwerden des immer wieder gleichen Objektes kommen, wird das Bauamt angefragt, um für die weitere Beschwerdebearbeitung aussagefähiger zu sein und vor Ort effektiver handeln zu können.

Dies geschieht jedoch ausschließlich bei mehrmaligen Beschwerdelagen. Bei einmaligen Vorgängen entfällt dies.

Zu Frage 3

Zur Unterstützung der Clubkultur sind entsprechende Initiativen auf Bundesebene über die Gremien Präsidium und sowie Kulturausschuss des Deutschen Städtetages geplant.

Für die Stadt Leipzig laufen zur Unterstützung der Clubkultur im Sinne einer besseren Vermarktung die Abstimmungen der Verwaltung mit der IG Livekombinat zur Durchführung einer Untersuchung des Stellenwerts und der Potenziale der Clubkultur (Stichwort Clubstudie) Im Rahmen dieser Studie sind auch die Untersuchung von touristisch relevanten Fragestellungen für die Clubkultur vorgesehen. Die Abstimmungen zur Studie sind zwischen dem IG Livekombinat, dem Amt für Wirtschaftsförderung und dem Dezernat Kultur erfolgt, so dass in Bälde eine entsprechende Vorlage zum Thema in das Verfahren gegeben werden kann.

Zudem soll im Zuge der Stellenplanung 2021/22 in der Verwaltung eine Schnittstelle geschaffen werden, die die Thematik Clubkultur mit den Akteuren koordiniert, unterstützt und bei Konflikten vermittelt.

Zu Frage 4

Hierbei muss zunächst auf die Diskussion bzgl. des Stadtratsbeschluss zum Änderungsantrag VI-DS-05797-ÄA-01 verwiesen werden, welcher bereits die Installation eines Nachtbürgermeisters ablehnte. Ausgehend von den gesetzlichen Grundlagen hätte ein solcher Nachtbürgermeister/in keinerlei ordnungsrechtliche Eingriffskompetenzen. Um die Anliegen der Clubkultur besser zu berücksichtigen verweise ich auf die geplante Schnittstelle innerhalb der Stadtverwaltung.

 

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