Anfrage: Lesen für Alle – Welche Folgen hätte die Einführung einer grundsätzlich kostenfreien Nutzung aller Städtischen Bibliotheken in Leipzig ab 2027?

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 25. Juni 2025

Bibliotheken sind zentrale Bildungs- und Kultureinrichtungen, die allen Bürger*innen unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation Zugang zu Wissen, Information und kultureller Teilhabe ermöglichen sollten. Gebühren stellen jedoch für viele Menschen eine Zugangshürde dar. Aus diesem Grund verzichten einige deutsche Städte schon jetzt auf eine Anmeldegebühr. In Leipzig können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr die Bibliotheken kostenfrei nutzen.

Die Einführung eines für alle kostenfreien Zugangs zu den Städtischen Bibliotheken Leipzigs würde die Bildungsgerechtigkeit fördern, soziale Teilhabe stärken und die Attraktivität der Bibliotheken als öffentliche Orte des Lernens und der Begegnung erhöhen. Durch eine langfristige Planung mit Umsetzung ab 2027 kann die Stadt Leipzig die notwendigen Haushaltsmittel einplanen und ein nachhaltiges Konzept entwickeln.

Wir fragen an:

  1. Welche finanziellen, organisatorischen und nutzungsbezogenen Auswirkungen hat ein Verzicht auf weitere Gebührenerhöhungen für die Städtischen Bibliotheken Leipzig?
  2. Welche finanziellen, organisatorischen und nutzungsbezogenen Auswirkungen hat ein grundsätzlicher Verzicht auf Gebühren für die Städtischen Bibliotheken Leipzig? Dabei sollen folgende Aspekte berücksichtigt werden:

- Entwicklung des städtischen Zuschussbedarfs bei vollständigem Wegfall der Anmelde- bzw. Ausleihgebühren

- Mögliche Kompensationsmaßnahmen für entfallende Einnahmen

- Erwartete Auswirkungen auf Nutzer*innenzahlen und Ausleihverhalten

- Notwendige organisatorische Anpassungen

  1. Stehen rechtliche, organisatorische oder andere Gründe einer vollständigen Beitragsfreistellung entgegen?

Antwort der Verwaltung vom 17. Juli 2025

Einnahmesituation aus Bibliotheksnutzung

Im Doppelhaushalt 2025/26 sind als Einnahmen für die Nutzung der Bibliotheken insgesamt € 784.500 (100 %) pro Jahr geplant. Auf die Jahresnutzungsgebühren entfallen davon € 440.000 (56 %), auf die Mahngebühren € 266.000 (34 %) und auf sonstige Gebühren € 78.500 (10 %). In den vergangenen Jahren wurden 60 T€ (2023) bzw. 100 T€ (2024) mehr eingenommen als im Budget geplant. Diese Mehreinnahmen standen dem Budget der LSB aber nur teilweise zur Verfügung. Durch eine stetig zunehmende Bibliotheksnutzung sind die Mehreinnahmen aus den Jahresnutzungsgebühren von Jahr zu Jahr um ca. 3 % gestiegen.

Durch die Beitragsfreiheit von Personen bis zum Alter von 19 Jahren können derzeit 46 % aller Nutzenden Bücher und andere Medien gebührenfrei in den Leipziger Städtischen Bibliotheken ausleihen. Der Zugang zu den Bibliotheken, die Nutzung von Medien und Informationsdiensten und Veranstaltungen in den Bibliotheken vor Ort ist sogar für Personen aller Altersgruppen kostenfrei. Gebühren fallen nur für die Entleihung von Medien nach Hause oder die Nutzung von Online-Diensten an.

Frage 1: Welche finanziellen, organisatorischen und nutzungsbezogenen Auswirkungen hat ein Verzicht auf weitere Gebührenerhöhungen für die Städtischen Bibliotheken Leipzig?

In den vergangenen Haushaltsrunden konnten die Bibliotheken bei stetig steigenden faktischen Kosten keine Planerhöhungen für bibliotheksspezifische Kosten (Medien, dezentrale IT, etc.) anmelden. Angepasst wurden die Mittel jedoch für die Unterhaltsreinigung und Bewachung. Einsparvorgaben im Rahmen der Haushaltskonsolidierung sind derzeit nur über Gebührenerhöhungen zu kompensieren, um Leistungseinschränkungen zu vermeiden. Eine hochqualitative und flächendeckende Bibliotheksarbeit kann in Zeiten sinkender Zuschüsse nur erhalten werden, wenn diese über steigende Einnahmen ausgeglichen werden können. Können Gebühren nicht mehr der allgemeinen Preissteigerung angepasst werden, führt das von Jahr zu Jahr zu effektiv sinkenden verfügbaren Mitteln für die Bibliotheksarbeit. Die LSB planen im zweiten Halbjahr, eine geänderte Gebührensatzung mit erhöhten Gebühren vorzulegen.

Frage 2: Welche finanziellen, organisatorischen und nutzungsbezogenen Auswirkungen hat ein grundsätzlicher Verzicht auf Gebühren für die Städtischen Bibliotheken Leipzig?

- Entwicklung des städtischen Zuschussbedarfs bei vollständigem Wegfall der Anmelde- bzw. Ausleihgebühren

Mit Wegfall der Jahresnutzungsgebühren würden im Budget der LSB ab 2027 jährlich € 440.000 zzgl. 3 % Dynamisierung p. a. fehlen (2027: € 453.000; 2028: € 466.500). Der städtische Zuschussbedarf würde um diesen Betrag steigen.

Entfielen darüber hinaus alle Gebühren, also auch z.B. die Mahngebühren, erhöhte sich der jährliche Fehlbetrag auf € 784.500 zzgl. 3 % Dynamisierung p. a. (2027: € 808.035; 2028: € 832.267).

Im städtischen Haushalt würden darüber hinaus die Mehreinnahmen p.a. fehlen, die bisher jährlich erzielt wurden.

- Mögliche Kompensationsmaßnahmen für entfallende Einnahmen?

Innerhalb des Budgets der LSB ist keine Kompensation der entfallenden Einnahmen denkbar, die den bisher bekannten Bibliotheksbetrieb auch nur annähernd aufrechterhalten könnte.

- Erwartete Auswirkungen auf Nutzer/-innenzahlen und Ausleihverhalten

Es ist zu erwarten, dass mit dem Wegfall der Jahresnutzungsgebühren und dem damit verbundenen Neuigkeitseffekt die Zahl der angemeldeten Nutzenden kurzfristig um ca. 10–15 % ansteigt. Diese Schätzung beruht auf den Erfahrungen der Stadtbibliotheken Wiesbaden, die 2022 die Gebühren abgeschafft haben. Die Entleihungszahlen hingegen sind dort nicht dauerhaft signifikant gestiegen. Das legt den Schluss nah, dass eine hohe Nutzung der Bibliothek weniger durch Kostenfreiheit als durch ein qualitativ hochwertiges Angebot verursacht wird, das sowohl die Versorgung mit aktuellen Medien als auch die Instandhaltung und Erneuerung von Ausstattung und Technik umfasst.

Die Stadtbibliothek Nürnberg hatte 2013 ihre Gebühren abgeschafft und musste sie aus Haushaltsgründen 2017 wiedereinführen. Die Wiedereinführung war mit erheblichen organisatorischen Mehrbelastungen verbunden, und der Bevölkerung nur schwer zu vermitteln. Nur ein nachhaltiger und auf Dauer vollständig kompensierter Wegfall der Gebühren wäre für die Arbeit der Bibliotheken zu verkraften. Ein nachhaltiger und auf Dauer vollständig kompensierter Wegfall kann aufgrund der aktuellen Haushaltslage i.V.m. mit den Leitlinien des Haushaltsstrukturkonzeptes nicht angestrebt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt steht die Genehmigung des Doppelhaushaltes 2025/2026 durch die Landesdirektion noch aus, mögliche Auflagen können ebenfalls noch nicht in Gänze abgeschätzt werden. Die finanzielle Lage der Stadt Leipzig ließe eine Umsetzung dessen auf absehbare Zeit somit nicht zu.

- Notwendige organisatorische Anpassungen

Ein Verzicht auf Gebühren, insbesondere auch auf Mahngebühren, könnte zu einer Entlastung im Verwaltungsbereich führen. Der technische und organisatorische Aufwand der Bereitstellung vieler unterschiedlicher Zahlungsmöglichkeit könnte reduziert werden. Da diese Aufwände aber nicht allein in den LSB sondern teilweise in Querschnittsämtern der Stadt Leipzig anfallen (z. B. Stadtkasse), würden die Bibliotheken selbst davon nur teilweise profitieren.

Unabhängig von der Einnahme der Gebühren bliebe die Aufgabe „Ausstellung von Ausweisen“ bestehen, da die Entleihung von Medien ohne Ausweis nicht möglich ist.

Ein neues Mahnverfahren müsste entwickelt werden, wenn auch die Mahngebühren entfallen sollten, um sicherzustellen, dass die Verweigerung einer Rückgabe oder der Verlust von Medien zu Sanktionen in der Bibliotheksnutzung führt.

Frage 3: Stehen rechtliche, organisatorische oder andere Gründe einer vollständigen Beitragsfreistellung entgegen?

Einer vollständigen Beitragsfreiheit stehen rechtliche Gründe wie folgt entgegen:

a) Nach § 73 Abs. 1 SächsGemO hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen.

Nach dem aus dieser Vorschrift folgenden Grundsatz der Einnahmebeschaffung „hat“ die Gemeinde Einnahmen zu beschaffen. Die Verwendung des Wortes „hat“ bedeutet eine gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde. Diese gesetzliche Verpflichtung wird nur aus den einschränkenden Merkmalen der Ziff. 1. („ … soweit vertretbar und gesetzlich geboten…“) einen gewissen Beurteilungsspielraum bzw. ein Ermessen.

Dies hat auch die Rechtsprechung bestätigt. Die Einnahmebeschaffungsgrundsätze nach § 73 enthalten eine Einnahmenbeschaffungsreihenfolge, die für die Gemeinden bindend und somit von ihnen zu beachten ist (VGH Kassel NVwZ 1992, 807; LKRZ 2014, 154; VG Darmstadt HSGZ 2010, 149 (150)). Die Nichtbeachtung der Regelungen stellt eine Rechtsverletzung durch die Gemeinde dar (VGH Kassel LKRZ 2014, 154 zu § 93 Hess. GemO).

b) Aufgrund der Ermächtigung aus § 9 Sächs. Kommunalabgabengesetz (KAG) können Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG aufgrund einer Satzung erhoben werden.

Vorliegend gilt die Satzung über die Benutzung der Leipziger Städtischen Bibliotheken (Beschluss vom 24.06.2021, Beschlussnummer VII-DS-01744) in Verbindung mit der Gebührensatzung, die die Städt. Bibliotheken zur Gebührenerhebung nach § 1 der Gebührensatzung verpflichtet. Danach erheben die Städtischen Bibliotheken für die Inanspruchnahme von Leistungen der Leipziger Städt. Bibliotheken Gebühren nach dem Gebührentarif. Auch hieraus folgt für die LSB die rechtliche Pflicht zur Erhebung von Gebühren.

 

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