Anfrage: Mangelhafte Beratung von Asylsuchenden
Anfrage von 9. Januar 2015
Kurz vor Weihnachten wurde eine 18-jährige Bewohnerin der Gemeinschaftsunterkunft Markranstädter Straße in einer gnadenlosen nächtlichen Aktion von ihrer Familie getrennt und abgeschoben. Sie hatte über ihren Geburtstag die Volljährigkeit erreicht und offenbar die eigenständige Antragstellung auf Asyl aus Nichtwissen versäumt. Der Bescheid über die Abschiebung hat nach unserer Information die Betroffene nicht erreicht, obwohl sie in einer städtischen Gemeinschaftsunterkunft untergebracht war.
Wir fragen an:
- Welche Handlungsleitlinie besteht bei der Beratung von Asylsuchenden in einem solchen Fall der Änderung einer Eigenschaft beim Asylgesuch?
- Hat die Stadt Leipzig Hinderungsgründe für die Abschiebung geltend gemacht?
- Welche Pläne hat die Stadt Leipzig als Unterbringungsbehörde, die Hilfe für Asylsuchende zukünftig besser zu koordinieren, insbesondere die Beratung über den Aufenthaltsstatus?
Antwort vom 26. Januar 2015:
Zu 1.) Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in den Gemeinschaftsunterkünften weisen Flüchtlinge innerhalb der ersten zwei Wochen nach ihrer Ankunft darauf hin, dass sie keine Verfahrens- und Rechtsberatung anbieten, dass sie aber, wenn die Flüchtlinge einen diesbezüglichen Bedarf anzeigen, an entsprechende Stellen vermitteln, die dies tun. Die betreffende Familie war anwaltlich vertreten.
Zu 2.) In diesem Fall handelte es sich nicht um eine Abschiebung, sondern um eine Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in welchem der Asylantrag erstmals gestellt wurde. Die Stadt Leipzig konnte gegenüber der Landesdirektion Sachsen beziehungsweise der Zentralen Ausländerbehörde keine Hinderungsgründe geltend machen, da sie darüber nicht vorab informiert wurde.
Zu 3.) Es wird geprüft, in welcher Hinsicht die Beratungs- und Unterstützungsangebote noch besser verknüpft und gegebenenfalls ergänzt werden sollen.