Anfrage: Mülltonnen auf Gehwegen

Anfrage zur Beantwortung in der Ratsversammlung am 15. November 2023

Ergänzend zu der Einwohneranfrage in der letzten Stadtratssitzung (VII-EF-09044) kommen wir auf das Thema Mülltonnen auf Gehwegen zurück.

Für viele Bürger*innen ist es ein Ärgernis und für einige auch ein nicht zu überquerendes Hindernis, wenn zum Teil tagelang Mülltonnen auf den Gehwegen stehen, obwohl es klar geregelt ist, wann und wie lange diese dort stehen müssen. Es mag Situationen geben, wo aufgrund der Einrichtung von Baustellen faktisch keine andere Möglichkeit mehr gegeben ist, im Regelfall aber müssen die Fußwege so beschaffen sein, dass sie für alle passierbar sind.

In einigen Fällen entsteht dadurch eine zusätzliche Gefahr, weil der Fußweg durch Mülltonnen versperrt ist und so Menschen im Rollstuhl, mit Kinderwagen oder etwa Rollator umkehren oder auf die Straße ausweichen müssen.

Grundsätzlich ist es so, dass die Müllgebühren über die Nebenkostenabrechnung von dem/der Eigentümer*in auf alle Mieterparteien umgelegt werden. Um Mieter*innen keine wesentlich höheren Müllgebühren zuzumuten, werden die Container daher auch nicht von den eigentlichen Grundstücken abgeholt, sondern direkt von den Sammelstellen nahe der Bordsteinkante. Der Transfer der Container zwischen Grundstück und Sammelpunkt liegt in der alleinigen Verantwortung der Eigentümer*innen, etwaige Bußgelder wegen versäumter zeitnaher Rücktransporte vom Gehweg sind daher auch nicht auf die Mieter*innen über deren Mietnebenkosten umlegbar.

Wir fragen an:

  1. Wie oft wurde in der Vergangenheit Kontakt zu Hauseigentümer*innen aufgenommen, um diese daran zu erinnern, dass die Mülltonnen nicht länger als einen Tag auf dem Gehweg stehen dürfen?
  2. Wie hoch bemisst die Stadt das Ordnungsgeld für Fälle, in denen wiederholt der Gehweg durch abgestellte Mülltonnen blockiert wird und wie oft wurden bereits Ordnungsgelder ausgesprochen?
  3. Warum verfährt die Stadt nicht analog bei der Blockierung von Gehwegen nach der StVO und entfernt die Hindernisse mit Kosten für den Verursacher ggf. selbst, insbesondere dann, wenn Passant*innen auf die Straße ausweichen müssen?
  4. Wie hoch schätzt die Stadt den Kostenunterschied bei den Müllgebühren ein, sollte eine Müllabholung direkt vom Grundstück der Hauseigentümer*innen erfolgen?

Antwort vom 15. November 2023

1. Wie oft wurde in der Vergangenheit Kontakt zu Hauseigentümer*innen aufgenommen, um diese daran zu erinnern, dass die Mülltonnen nicht länger als einen Tag auf dem Gehweg stehen dürfen?

Vorbemerkung:

Die Abfallwirtschaftssatzung regelt im § 10 Abs. 2 dass die Abfallbehälter am Entleerungstag an der nächsten befahrbaren Straße ohne Behinderung und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bereitzustellen sind. Die Bereitstellung der Behälter muss am Entleerungstag bis 06:00 Uhr erfolgen. Nach der Entleerung sind die Behälter unverzüglich wieder aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen.

Gemäß § 19 Ziffer 10 Abfallwirtschaftssatzung kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn Behälter mit Behinderung und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bereitstellt und / oder nach der Leerung nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt.

Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass in der genannten Satzung selbst nicht geregelt ist, dass die Abfallbehälter am selben Tag, sondern unverzüglich nach der Leerung aus dem öffentlichen Verkehr zu entfernen sind.

Unverzüglich (unbestimmter Rechtsbegriff) heißt „ohne schuldhaftes Zögern (vergl. hierzu
§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Definition ist gilt für das gesamte Recht, ist aber von den Umständen des Einzelfalls abhängig zu machen.

Darüber hinaus sind auch die Regelungen der Sondernutzungssatzung zu beachten. Gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 2 stellt die Lagerung von Gegenständen der Ver- und Entsorgung auf Gehwegen (ausgenommen davon sind Gegenstände zur Ver- und Entsorgung in Verbindung mit Baumaßnahmen), sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht, eine erlaubnisfreie Sondernutzung dar. Die Ahndung einer über 24 h hinausgehenden Lagerung von Abfallbehältern (z. B. über das Wochenende) erscheint jedoch unangemessen, wenn dies aus dem Grund erfolgte, um keinen Verstoß gegen die Regelungen der 32.BImSchV zu begehen.

Gemäß den bundesrechtlichen und somit höherrangigen Rechts der 32.BImSchV-Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung, ist gemäß § 7 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Ziffer 39 des Anhangs Folgendes geregelt: Danach dürfen u. a in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, usw. Geräte und Maschinen an Sonn-und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20:00 bis 07:00 Uhr nicht betrieben werden. Entsprechend der Ziffer 39 des Anhangs gehören hierzu auch rollbare Abfallbehälter. Ein Verstoß gegen diese Verbotsvorschrift kann gemäß § 9 Abs. 1a Ziffer 1. 32.BImSchV als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Fazit:

Es ist immer eine Einzelfallentscheidung, ob hier ein Verstoß gegen die genannten Vorschriften vorliegt und dieser sanktioniert werden kann.

Unter Berücksichtigung der personellen Möglichkeiten des Außendienstes und der regelmäßig durchgeführten Abfallentsorgung über das gesamte Jahr hinweg sind flächendeckende Kontrollen nicht möglich.

Werden o. g. Verstöße festgestellt oder diese angezeigt, so wird einzelfallbezogen mit dem Pflichtigen Kontakt aufgenommen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Beseitigung abgestimmt und veranlasst. Im Jahr 2023 wurden durch den Außendienst insgesamt 123 Vorgänge im Zusammenhang mit der Problematik Abfallbehälter dokumentiert. Dies umfasst allerdings nicht nur den angefragten Sachverhalt. Eine detailliertere Auswertung ist technisch nicht möglich. Zusätzlich wurden auch Präventivgespräche mit Hauseigentümern, Hausmeistern bzw. Verwaltern geführt. Auch diese können statistisch nicht ausgewertet werden.

Darüber hinaus werden die Anschlusspflichtigen im Rahmen der Fach- und Serviceberatung des Eigenbetriebs Stadtreinigung Leipzig bei Fragen rund um die Abfallentsorgung stets zu den Bedingungen der Bereitstellung informiert.

2. Wie hoch bemisst die Stadt das Ordnungsgeld für Fälle, in denen wiederholt der Gehweg durch abgestellte Mülltonnen blockiert wird und wie oft wurden bereits Ordnungsgelder ausgesprochen?

Der Verstoß gegen die Regelungen der Abfallwirtschaftssatzung gem. § 10 Abs. 2 Satz 4
i. V. m. § 19 Nr. 10 Abfallwirtschaftssatzung kann i. d. R. mit einem Verwarngeld in Höhe von 30 EUR (Tatbestands-Nr. 7448 Verwarnungsgeldkatalog) geahndet werden. Im Jahr 2023 wurden durch den Außendienst des Ordnungsamts keine Verwarngelder erhoben.

Weiter können Verstöße gegen § 10 Abs. 2 i. V. m. § 20 Satz 2 Nr. 11 der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig mit Geldbußen von 5,00 € bis 50.000,00 € geahndet werden. Im fahrlässigen Fall beträgt die Höchstgeldbuße noch 25.000,00 €. Ein öffentlicher Bußgeldkatalog existiert für derartige Verstöße nicht. Die jeweils tatsächlich ausgesprochenen Geldbußen bemessen sich nach Art und Schwere des jeweiligen Verstoßes im Einzelfall.

Hinsichtlich des Umfanges der verfügten Bußgelder kann keine Aussage getroffen werden. Eine derart spezifische statistische Auswertung nach einzelnen Tatbeständen der o. g. Rechtsnorm existiert in der zentralen Bußgeldbehörde nicht und kann mit dem derzeit verwendeten Bearbeitungsverfahren auch nicht erstellt werden.

3. Warum verfährt die Stadt nicht analog bei der Blockierung von Gehwegen nach der StVO und entfernt die Hindernisse mit Kosten für den Verursacher ggf. selbst, insbesondere dann, wenn Passant*innen auf die Straße ausweichen müssen?

Im Rahmen anlassbezogener oder präventiver Streifen des Außendienstes werden Kontrollen zur Einhaltung der Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung durchgeführt. Der Schwerpunkt unserer Feststellungen sind hier insbesondere die Tatbestände des § 20 Ziffer 11 (entgegen § 10 Abs. 2 Behälter mit Behinderung und Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bereitstellt und/ oder nach der Leerung nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt).

Wie bereits erwähnt, sofern o. g. Verstöße festgestellt werden, so wird einzelfallbezogen mit dem Pflichtigen Kontakt aufgenommen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Beseitigung abgestimmt.

Eine Beräumung durch den Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig ist nicht leistbar.

4. Wie hoch schätzt die Stadt den Kostenunterschied bei den Müllgebühren ein, sollte eine Müllabholung direkt vom Grundstück der Hauseigentümer*innen erfolgen?

Pro durchgeführtem Transport (somit durchgeführter Leerung) werden gemäß § 5 Abs. 18 der gültigen Abfallwirtschaftsgebührensatzung (AWGS) nachfolgende zusätzlichen Behälterbereitstellungsgebühren erhoben:

 

Gebühr für einen

Restabfallbehälter

Gebühr für eine

Biotonne

60-Liter-Behälter

1,77 €

1,77 €

80-Liter-Behälter

1,77 €

------

120-Liter-Behälter

1,77 €

1,77 €

240-Liter-Behälter

1,77 €

1,77 €

1.100-Liter-Behälter

6,77 €

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Hierbei ist auch auf die Anforderungen bei Bereitstellungstransport gemäß § 10 Abs. 3
i. V. m. Anhang 5 Abfallwirtschaftssatzung zu verweisen.

 

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